Das Sozialgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil (Az.: S 25 KR 182/09) entschieden, dass es sich bei einer Gestaltung von Schmuck nicht um eine künstlerische Tätigkeit handelt.

Im vorliegendem Fall beantragte eine ausgebildete Gold- und Silberschmiedin die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung (KSV). Dieser wurde von der Künstlersozialversicherung abgelehnt. Die Klägerin begründete die Klage, dass die von ihr gestalteten Schmuckgegenstände im Rahmen zahlreicher Kunstausstellungen gezeigt und mit einem Preis ausgezeichnet worden waren.

Die Richter am Sozialgericht Frankfurt wiesen die Klage ab. Eine handwerkliche Tätigkeit könne zwar in Ausnahmefällen Kunst darstellen. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn die Betroffene mit ihren Werken in einschlägigen Kreisen als Künstlerin anerkannt werde.

Dies war nach Ansicht der Richter hier nicht der Fall. Bei dem verliehenen Preis handele es sich um einen Nachwuchsförderpreis für ihre Abschlussarbeit als staatlich geprüfte Gestalterin und nicht um einen Preis für ein Kunstwerk. Auch bei den Ausstellungen, an denen die Klägerin teilgenommen hat, handele es sich nicht um Kunstausstellungen, sondern ganz überwiegend um kunsthandwerkliche Veranstaltungen.

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Das Landgerichts Bamberg hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 1 HK O 29/12) entschieden, dass im Impressum eines Online-Shops nur solche Kommunikationswege angegeben werden dürfen, die eine schnellstmögliche Beantwortung der Kundenanfragen gewährleisten. Danach beträgt bei E-Mailadressen beträgt die Antwortzeit nur maximal eine Stunde.

Im vorliegenden Fall hat ein Online-Händler von Grillzubehör seine Ware auch auf der Verkaufsplattform ebay angeboten. Im Impressum veröffentlichte er keine Telefonnummer sondern lediglich die Anschrift und die E-Mail-Adresse. Ein Mitbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß und erwirkte eine einstweilige Verfügung.

Durch einen Widerspruch landete der Fall vor dem Landgerichts Bamberg und wurde von den Richtern abgewiesen. Betreiber von Online-Shops seien gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TMG) dazu verpflichtet, im Impressum bzw. der sog. Anbieterkennzeichnung eine Kommunikationsmöglichkeit für den Kunden anzugeben. Zusätzlich müssen diese Angaben eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation sicherstellen. Nach Ansicht der Richter sei die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich, jedoch müsste bei bloßer Angabe der Post- und E-Mail-Adresse ein anderer schneller Kommunikationsweg angeboten werden, der es ermöglicht, innerhalb eines Zeitrahmens von maximal 60 Minuten auf entsprechende Kundenanfragen zu reagieren. Dieses könnte zum Beispiel durch eine elektronische Anfragemaske geschehen.

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Gewinne aus Pokerturnieren unterliegen der Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an den Turnieren teilnimmt und wiederholt Gewinne erzielt hat. Dies hat das Finanzgericht Köln jetzt entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Flugkapitän geklagt, der seit vielen Jahren an Pokerturnieren teilnimmt und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Gesamtwert erzielt hat. Das Finanzamt hatte diese als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert und begründete dieses mit der berufsmäßigen Teilnahme an den Turnieren.

In der Verhandlung ging es dabei vor allem um die Frage, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Der Vertreter der Finanzverwaltung verglich das Pokerspiel mit einer sportlichen Auseinandersetzung, bei der derjenige mit den besten analytischen und psychologischen Fähigkeiten gewinne. Der Kläger argumentierte, dass das Kartenglück entscheide.

Die Richter des Finanzgerichtes wiesen die Klage ab (Aktenzeichen: 12 K 1136/11). In der Urteilsbegründung hieß es,  dass die Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn er regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Zusätzlich sei entscheidend, ob der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen könne und wiederholt Gewinne erziele.

Gegen dieses Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, wir werden Sie hier auf dem Laufenden halten.

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 7 K 87/11) entschieden, dass einfache Arbeitsecken im Wohnzimmer nicht steuerlich abzugsfähig sind.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein selbstständiger Architekt neben zwei Büroräumen und einem Kellerraum als Archiv eine Arbeitsecke im Wohn- und Esszimmer seiner Wohnung eingerichtet. Dabei machte er die Mietkosten für die vorgenannten Räume als auch die anteiligen Aufwendungen für die Arbeitsecke steuerlich geltend. Das Finanzamt stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, lediglich die Büro- und Kellerräume abzugsfähig seien und die Arbeitsecke dem privaten Bereich zuzuordnen sei.

Dagegen klagte der Architekt und verlor. Nach Ansicht der Richter lässt das Gesetz nur den Abzug eines Arbeitszimmers zu, nicht aber einer Arbeitsecke. Darüber hinaus erklärten die Richter, dass ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum ist, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und ausschließlich der Erledigung beruflicher Tätigkeiten diene. Die nur teilweise beruflich genutzte Ecke eines privaten Wohn- und Esszimmers reiche dafür nicht aus.

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Der Bundesrat hat am 1. Februar 2013 der Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages und des Reisekostenrechts zugestimmt. Noch Ende vergangenen Jahres waren die Gesetze abgelehnt worden. Keine Zustimmung bekam das Jahressteuergesetz 2013 und ist damit endgültig gescheitert.

Der steuerfreie Grundbetrag zur Sicherung des Existenzminimums wird jetzt in zwei Schritten angehoben: Rückwirkend zum 1. Januar 2013 wird er um 126 Euro auf 8.130 Euro erhöht. Ab 2014 erfolgt dann eine weitere Erhöhung um 224 Euro auf 8.354 Euro. Der Eingangssteuersatz von derzeit 14 Prozent bleibt konstant.

Ursprünglich war eine prozentuale Anpassung des gesamten Steuer-Tarifverlaufs geplant, die den Effekt der „kalten Progression“ abmildern sollte. Dieser Plan scheiterte jedoch im Vermittlungsverfahren, Bund und Länder konnten sich lediglich auf die oben genannte Anhebung des Grundfreibetrags einigen.

Auch das Reisekostenrecht wird ab 2014 einfacher zu handhaben sein. Dabei werden zum Beispiel die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen gestrafft. Anstatt drei wird es zukünftig nur noch zwei Staffelungen geben: Für eine Abwesenheiten von 8 bis 24 Stunden gibt es dann eine Pauschale von 12 Euro pro Tag. Ist ein Arbeitnehmer mehr als 24 Stunden abwesend, kann zukünftig eine Pauschale von 24 Euro je Kalendertag geltend gemacht werden.

Dem Jahressteuergesetz 2013 versagte der Bundesrat erneut die Zustimmung. Laut Pressemitteilung des Bundesrates hat der Bundestag die Möglichkeit, ein Vermittlungsverfahren zu verlangen. Verzichtet er hierauf, ist das Gesetz endgültig gescheitert.

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Die Justizminister der EU-Mitgliedsstaaten haben in ihrer Sitzung im vergangenen Dezember die Reform der Brüssel I Verordnung beschlossen.

Das bisher erforderlichen gerichtlichen Zwischenverfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen zwischen Unternehmen und Bürgern soll damit wegfallen und das gesamte Verfahren einfacher und günstiger machen.

Die Brüssel-I-Verordnung legt fest, welche Gerichte bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten zuständig sind. Zusätzlich regelt sie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Europa. Bisher müssen Gläubiger, die eine vollstreckbare Forderung in einem anderen Land durchsetzen wollten, zunächst eine Vollstreckbarkeitserklärung beantragen. Dieses Verfahren ist lang und kostenintensiv.

Mit der Reform, die ab dem Jahr 2015 in Kraft treten soll, soll dies geändert werden. Das bislang erforderliche Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren entfällt. Das Bundesministerium der Justiz erhofft sich davon mehr Rechtssicherheit in Europa.

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Quelle: Bundesministeriums der Justiz

Selbstständige Berufsbetreuer, die sich um die Angelegenheiten älterer oder kranker Menschen kümmern, erhalten nach Abschluss der Verhandlungen zum Jahressteuergesetz künftig mehr Geld.

Aktuell wird die Tätigkeit eines Berufsbetreuers nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern pauschal abgegolten. Dabei unterliegt die Vergütung derzeit der Umsatzsteuerpflicht.

Das Bundesministerium der Justiz teilte Ende 2012 in einer Pressemitteilung mit, dass die Vergütung der anspruchsvollen und schwierigen Arbeit der Berufsbetreuer angemessen verbessert werden solle. Die Koalitionspartner haben sich darauf verständigt, dass deshalb Betreuungsleistungen zukünftig von der Umsatzsteuerpflicht befreit werde.

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Das Oberlandesgerichts Celle (OLG) hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: 9 W 37/12) entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer Kommanditgesellschaft (KG) sein kann und somit auch in das Handelsregister eingetragen werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte das Registergericht beim Amtsgericht Tostedt ursprünglich den Antrag einer Kommanditgesellschaft auf Eintragung in das Handelsregister zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts darf eine GbR nicht als Komplementärin einer KG eingetragen werden.

Dieser Auffassung widersprachen die Richter des OLG und beriefen sich dabei auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2001. Hier wurde sowohl die Rechts- und Parteifähigkeit der GbR geklärt, als auch die Eintragungsfähigkeit einer GbR als Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft bejaht.

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Hinweis in eigener Sache: Dieser Fachbeitrag von uns wurde auch auf dem regionalen Wirtschaftsportal business-on hamburg veröffentlicht.

Quelle: Oberlandesgericht Celle (OLG)

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: II ZR 256/11) geht hervor, dass es zu einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen kann, wenn eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) den falschen Rechtsformzusatz „GmbH“ führt.

Im konkreten Fall hatte ein Bauunternehmen mit der Bezeichnung „H- GmbH.u.G. (i.G.), M. H.“ Fassadenarbeiten angeboten, die jedoch nicht zu Ende gebracht wurden. Der Auftraggeber verklagte daraufhin den alleinigen Geschäftsführer der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) und war erfolgreich. In der Begründung meinten die Richter, dass wenn gegenüber dem Vertragspartner der Anschein erzeugt wird, er schließe den Vertrag nicht mit einer Unternehmergesellschaft, sondern mit einer GmbH ab, haftet der Handelnde persönlich. Zudem bemängelten die Richter in ihrem Urteil auch die falsche Schreibweise der Firma, denn eine Unternehmergesellschaft müsse in der Firma die Bezeichnung „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ führen. Eine Abkürzung bzw. ein Weglassen des Zusatzes „(haftungsbeschränkt)“ ist nicht zulässig.

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Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: X R 18/09) müssen Kleinunternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln ihrer Einkommensteuererklärung auch das ausgefüllte amtliche Formular „Anlage EÜR“ hinzufügen.

Im verhandelten Fall hat ein Unternehmer (Schmied) seinen Gewinn für das Jahr 2006 durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt. Seiner Einkommensteuererklärung fügte er eine durch DATEV-Software erstellte EÜR bei, wobei er das Steuerformular „Anlage EÜR“ jedoch nicht ausfüllte, da es hierfür seiner Meinung nach keine gesetzliche Verpflichtung gebe.
Dieser Auffassung folgten die obersten Finanzrichter jedoch nicht und urteilten, dass den Steuererklärungen die Unterlagen beigefügt werden müssen, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dazu gehöre auch die Anlage EÜR.

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