Führt ein Steuerpflichtiger ausschließlich ein Umsatzsteuerheft, in dem er die Tageserlöse in einer Summe einträgt, ohne weitere Ursprungsaufzeichnungen oder Kassenberichte oder ähnliches zu führen, erfüllt er nicht die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten gemäß § 4 Absatz 3 EStG. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in einem Beschluss klargestellt (Beschluss vom 29.06.2018, Az. 2 V 290/17).

In dem vom Gericht entschiedenen Fall wurden die Antragsteller in den Streitjahren 2012 bis 2014 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren betrieb der Ehemann einen gewerblichen Handel mit mediterranen Lebensmitteln auf diversen Wochenmärkten in Hamburg und ermittelte den Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Absatz 3 EStG. Ein Kassenbuch über seine täglichen Bareinnahmen führte er ebensowenig wie Kassenberichte oder ähnliche Aufzeichnungen. Er führte lediglich so genannte Umsatzsteuerhefte gemäß § 22 Absatz 5 UStG. Die entsprechenden Umsätze legte er – zusammen mit seiner Ehefrau – auch seinen Erklärungen zur Einkommensteuer zugrunde.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Hinzuschätzungen nach einer Außenprüfung. Hiermit hatten sie keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt bei summarischer Prüfung zutreffend davon ausgegangen sei, dass die Aufzeichnungen des Antragstellers derart mangelbehaftet sind, dass bereits wegen formeller Fehler geschätzt werden durfte.

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Quelle: KfW Starthothek, Finanzgericht Hamburg, eigene Recherchen

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