Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit können nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VIII B 39/11) im Rahmen Ihrer Vorbereitungen auf die künftige Selbstständigkeit die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn der Werbungskostenabzug künftig auch als Unternehmer zusteht und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.

Die tatsächliche Zeit, die der Existenzgründer dort verbringt ist nicht relevant, sondern es entscheidet, ob Sie dort diejenigen Leistungen erbringen und beruflichen Handlungen vornehmen, die für den ausgeübten Beruf typisch sind.

Unser Tipp: Wenn Sie aus der Arbeitslosigkeit gründen und es sich daraus ergibt, dass Sie die Vorbereitungszeit im häuslichen Arbeitszimmer verbringen, können Sie dieses steuerlich anrechnen lassen – unter der Voraussetzung, dass dort auch künftig die wesentlichen Handlungen der Tätigkeit erfolgen.

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Nach einem aktuellen Urteil (Az.: X R 26/09) des Bundesfinanzhofs (BFH) ist auf eine geplante Anschaffung von Software keine Ansparabschreibung möglich.

In dem konkreten Fall hat ein gewerblich tätiger Systementwickler 2002 für den beabsichtigten Erwerb von einer Systemsoftware eine Ansparabschreibung angesetzt, welche vom  Finanzamt mit der Begründung, dass es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut handelt, abgelehnt. Die Richter des BFH gaben dem Finanzamt jetzt Recht, denn bei Computerprogrammen jedweder Art handele es sich grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, um unkörperliche und daher immaterielle Wirtschaftsgüter.

Noch ein Hinweis:
Im Jahr 2008 wurde die Ansparabschreibung durch den Investitionsabzugsbetrag abgelöst. Da hier allerdings ebenfalls Voraussetzung ist, dass es sich bei der geplanten Anschaffung um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt, ist auch hier kein Investitionsabzugsbetrag für den Ewerb von Software möglich.

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Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteils des Finanzgerichtes Baden-Württemberg (3 K 1849/09), können selbstständige Dozenten nur eine Betriebsstätte haben. Danach dürfen die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Ort der Dozententätigkeit zukünftig in unbegrenzte Höhe  steuerlich geltend gemacht werden.

Im vorliegenden Fall war ein selbstständiger Personalberater an verschiedenen Hochschulen tätig und sein Büro befand sich um selben Haus wie seine private Wohnung. Die Kosten für die Fahrten zwischen Büro/Wohnung und den Hochschulen machte er in seiner Steuererklärung als Reisekosten geltend, dass Finanzamt allerdings bewertete die Fahrten als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und erkannte diese nicht an.

Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg bewertete die Aufwendungen jedoch als unbegrenzt abzugsfähige Reisekosten. In der Urteilsbegründung erklärten die Richter, dass aufgrund der Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofes vom 09.06.2011 (Az.: VI R 55/10), Arbeitnehmer nur eine regelmäßige Arbeitsstätte haben können und aufgrund der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Selbstständigen könnten diese ebenfalls nur eine Betriebsstätte haben.

Das Urteil ist zur Revision zugelassen und damit noch nicht rechtskräftig, wir werden Sie auf dem Laufenden halten.

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Für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten innerhalb einer Limited sind ausschließlich britische Gerichte zuständig, auch wenn der Verwaltungssitz Deutschland ist und der Gesellschaftervertrag etwas anderes vorsieht. Dies geht aus einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Az.: II ZR 28/10).

Grundsätzlich seien nach Art. 22 Nr. 2 der Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) die Gerichte der EU-Mitgliedsstaaten zuständig, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat. Die Frage nach dem Gesellschaftssitz richte sich bei Limiteds stets nach der Gründungstheorie, so die Richter, also nach welchem Recht die Gesellschaft gegründet wurde. Mithin müssen nach Auffassung des BGH Gesellschaftsstreitigkeiten innerhalb einer Limited ausschließlich vor britischen Gerichten geführt werden.

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Quelle: BGH

Auch im Jahr 2012 wird die Künstlersozialabgabe erneut bei 3,9 Prozent liegen, wie jetzt vor kurzem das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bekannt gab.

Mit der Künstlersozialversicherung sind seit 1983 die selbständigen Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen worden. Es gilt hier die Besonderheit, dass Künstler und Publizisten nur etwa die Hälfte ihrer Beiträge selbst tragen müssen und damit ähnlich günstig gestellt sind wie Arbeitnehmer. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und eine Abgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten.

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Quelle: Künstlersozialkasse, Bundesministerium für Arbeit und Soziales