Eine neue Geschäftsidee aus Chicage hat uns beeindruckt, denn dort gibt es jetzt seit neuestem einen Hunde-Imiss auf Rädern.

Imbissbuden kennen wir aus den Innenstädten aber was für einen Hundebesitzer gut ist, ist meistens schädlich für den Hund. Dies hat sich jetzt in Chicago ein Gründer zu nutze gemacht und einen Imbisswagen für Hunde entwickelt. Neben Hundekekse und Hundeeis gibt es allerlei nützliches für den Hund und dies direkt in den Park. 🙂

Mehr Infos zu dieser außergewöhnlichen Geschäftsidee finden Sie unter: http://www.fidotogo.net

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Hamburg fördert den Umbau im Rahmen eines Zuschusses von bisher nicht zu Wohnzwecken genutzten leer stehenden Immobilien zu Geschosswohnungen in der Innenstadt um familiengerechten Wohnraum zu schaffen und in der Innenstadt eine bessere Durchmischung von gewerblicher Nutzung und Wohnnutzung zu erreichen.

Dabei können Untersuchungen zur Klärung bautechnischer und vermarktungsstrategischer Fragen sowie Investitionen und Honorare bei einem Umbau gefördert werden. Antragsberechtigt sind alle Grund-/Gebäudeeigentümer oder sonst dinglich Verfügungsberechtigte (z.B. Erbbauberechtigte), die Umbaumaßnahmen zur anschließenden Eigennutzung oder Vermietung planen.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für Untersuchungen zur Klärung bautechnischer oder vermarktungsstrategischer Fragen im Vorfeld eines Umbaus 50.00 % der Honorarkosten bis max. 7,50 EUR pro m² Nutzfläche und bei einem Umbau mit Investitionskosten von mindestens 100.000 EUR 10.00% der Investitionskosten einschließlich Honorarkosten bis max. 153 EUR pro m² Wohnfläche.

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Existenzgründer und Unternehmer können sich nach der aktuellen Regelung von der Umsatzsteuer befreien lassen, wenn sie im Gründungsjahr voraussichtlich weniger als 17.500,00 Euro Umsatz (brutto) erzielen. In diesem Fall muss dann auf der Rechnung nur der Vermerk nach § 19 Umsatzsteuergesetz erfolgen. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: V R 12/11) des Bundesfinanzhofs (BFH) geht hervor, dass bei der Berechnung dieser Umsatzgrenze die sogenannten geldwerten Vorteile für die private Nutzung betrieblicher Gegenstände (z.B. Pkw oder Telefon) nicht zu berücksichtigen sind.

Im konkreten Fall berücksichtigte das Finanzamt bei seiner Umsatzberechnung den geldwerten Vorteil, den der Unternehmer durch die Privatnutzung eines Firmen-PKW hatte. Die Richter an BFH bestätigten jedoch das Urteil der Vorinstanz, wonach die Privatnutzung betrieblicher Gegenstände keinen Umsatz darstellt und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung bei der Berechnung der Umsatzgrenze nicht zu berücksichtigen ist.

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Naturerlebnisse sind im Normalfall etwas für die Freitzeit. Wann gehen wir in die Natur? Zur Erholung, zum Ausgleich und um mal etwas „Anderes“ zu erleben. Heute möchte ich allerdings dieses Bild einmal für das Berufsleben verwenden und Sie mit auf die Reise nehmen, Ihre Verpflichtungen einmal wie eine Herausforderung sehen, die uns in den Ferien eine Menge Spass bereiten kann.

Seinen eigenen Berg erklimmen

Sind Sie schon einmal auf einen Berg gestiegen? Ohne LIft oder Seilbahn, nur aus der eigenen Muskelkraft und Ausdauer heraus? Nun gut, nehmen wir die Treppen eines Kirch- oder Aussichtsturmes?
Aus irgendwelchen Gründen, die ich an dieser Stelle nicht weiter erforschen möchte, finden wir überall auf der Welt Ausflugsziele, die die Menschen einladen, hinaufzugehen und die Welt von oben anzusehen. Und wir erklimmen diese Türme und Berge, um das Panorama auf uns wirken zu lassen und den Blick zu geniessen. Der Eiffelturm, das Chrysler-Building in New York, der Fujiyama in Japan, der Montblanc oder die Zugspizte, sogar der Kirchturm in der Nachbarstadt, all dies wird bestiegen. Schritt für Schritt, Stufe für Stufe kämpft und keucht man sich herauf und wird, so berichtet die Mehrheit der „Aufsteiger“ jedenfalls, mit einer fabelhaften Aussicht und einem großartigen „Ich -hab’s-geschafft“-Gefühl belohnt.

Für viele Menschen, die sich selbständig machen, erscheint diese neue Aufgabe zunächst auch einmal wie ein Berg an neuen Pflichten, Problemen und Schwierigkeiten. Nicht zuletzt die Angst vorm Scheitern, sich zu übernehmen, oder auch die falsche Geschäftsidee gehabt zu haben, ist beklemmend, und man fühlt sich von allen Seiten her unter Druck. Die vielen Dinge, an die man denken muss, wie Finanzierungspläne, Marketing, Investitionen, Steuern und vieles andere mehr, sind erst einmal dicke Brocken, die man plötzlich alle zugleich drücken fühlt.

Aber wenn man wirklich will, dann sollte man sich rüsten, aus-rüsten, um den Berg, der vor einem liegt, oder besser: sich um einen herum auftürmt, langsam aber sicher zu erklimmen. Man könnte auch sagen: rüsten Sie sich, um die Pflichten eine nach der anderen abzutragen und graben Sie sich einen Weg nach oben frei! Besteigen Sie Ihren eigenen Berg! Mit jedem Felsbrocken, den Sie hinter sich lassen, kommen Sie einer großartigen Aussicht entgegen, dem hellen Schein am oberen Ende des Schachtes, den Sie sich selbst hinaufgegraben haben.
Von hier sieht die Welt schon ganz anders aus, hier ist der stolze Blick in die Umgebung am richtigen Platz, hier sind Sie richtig: auf dem Gipfel Ihres eigenen Berges!

In diesem Sinne verabschiede ich mich für heute mit einem fröhlichen Bergsteigerruf (Juhu!) und wünsche Ihnen einen sicheren und stetigen Aufstieg.

Ihre Susanne Eder
Autorin: (c) Susanne Eder, 19. März 2012

Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit können nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VIII B 39/11) im Rahmen Ihrer Vorbereitungen auf die künftige Selbstständigkeit die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn der Werbungskostenabzug künftig auch als Unternehmer zusteht und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.

Die tatsächliche Zeit, die der Existenzgründer dort verbringt ist nicht relevant, sondern es entscheidet, ob Sie dort diejenigen Leistungen erbringen und beruflichen Handlungen vornehmen, die für den ausgeübten Beruf typisch sind.

Unser Tipp: Wenn Sie aus der Arbeitslosigkeit gründen und es sich daraus ergibt, dass Sie die Vorbereitungszeit im häuslichen Arbeitszimmer verbringen, können Sie dieses steuerlich anrechnen lassen – unter der Voraussetzung, dass dort auch künftig die wesentlichen Handlungen der Tätigkeit erfolgen.

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Damit auch Freiberufler  in Zukunft Ihre Haftung einschränken können, plant die Bundesregierung eine neue Rechtsform: die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB).

Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesjustizministeriums liegt den Ländern und Verbänden bereits vor. Dabei soll die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung größere Möglichkeiten bei Haftungsbeschränkung bieten – dies allerdings nur bei beruflichen Fehlern, denn sonstige Verbindlichkeiten wie Miete und Lohn sollen davon ausgeschlossen sein. Zusätzlich soll eine berufsrechtlicher geregelter Versicherungsschutz eingeführt werden.

Das Bundesjustizministerium will damit nach der Einführung der Unternehmergesellschaft (UG) als Alternative zur britischen Limited jetzt auch eine Alternative zur britischen Rechtsform der Limited Liability Partnership (LLP) bieten, die gerade von größeren Anwalts- und Steuerberaterkanzleien in Deutschland immer häufiger gewählt wurde, da deutsche Rechtsformen für deren spezifischen Anforderungen keine passende Lösung bieten konnten.

Den Referentenentwurf zur Einführung der PartG mbB finden Sie auf den Internet-Seiten des Bundesjustizministeriums. Ein genaues Datum für den Eintritt steht noch nicht fest, wir halten Sie auf dem Laufenden.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gerne an.