Abgabe der „Anlage EÜR“ für Kleinunternehmer verpflichtend

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: X R 18/09) müssen Kleinunternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln ihrer Einkommensteuererklärung auch das ausgefüllte amtliche Formular „Anlage EÜR“ hinzufügen.

Im verhandelten Fall hat ein Unternehmer (Schmied) seinen Gewinn für das Jahr 2006 durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt. Seiner Einkommensteuererklärung fügte er eine durch DATEV-Software erstellte EÜR bei, wobei er das Steuerformular „Anlage EÜR“ jedoch nicht ausfüllte, da es hierfür seiner Meinung nach keine gesetzliche Verpflichtung gebe.
Dieser Auffassung folgten die obersten Finanzrichter jedoch nicht und urteilten, dass den Steuererklärungen die Unterlagen beigefügt werden müssen, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dazu gehöre auch die Anlage EÜR.

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2 Kommentare
    • Steffen Ehlert
      Steffen Ehlert sagte:

      Hallo Jessica,

      vielen Dank für das Lob und dem Wunsch nach mehr – ich werde das Thema noch einmal aufgreifen. 😉

      Viele Grüße
      Steffen Ehlert

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