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aufgrund der Corona-Krise können Arbeitgeber ihren Beschäftigten Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Die Regelung ist bis Mitte 2021 verlängert worden. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hatte die Steuerbefreiung zunächst per Erlass bekannt gegeben (BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 5 – S 2342/20/10009 :001). Im Interesse der Rechtssicherheit ist im Rahmen des Corona-Steuerhilfegesetzes mit § 3 Nr. 11a EStG nachträglich eine gesetzliche Rechtsgrundlage für die Steuerfreiheit der Corona-Sonderleistungen geschaffen worden. Inzwischen ist zur Anwendung der Vorschrift ein überarbeiteter Erlass veröffentlicht worden (BMF, Schreiben v. 26.10.2020, IV C 5 – S 2342/20/10012 :003).

Erfasst von der Neuregelung werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten nach dem 1. März 2020 erhalten. Die Frist zur Auszahlung der einmaligen Prämie ist inzwischen bis zum 30. Juni 2021 verlängert worden (ursprünglich war der 31. Dezember 2020 vorgesehen). Voraussetzung ist weiterhin, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Eine Entgeltumwandlung ist demnach ausgeschlossen. Allerdings ist es in allen Fällen erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitern erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt.

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Quellenangaben: Bundesministerium für Finanzen, Haufe Verlag, eigene Recherchen