Vor einigen Wochen stimmte die Mehrheit der Briten für den Austritt aus der Europäischen Union (EU). Auch wenn noch nicht klar ist, mit welchen Verhandlungsergebnissen der Brexit durchgeführt wird, fragen sich viele deutsche Selbstständige, die ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Limited gegründet haben, wie sie beachten müssen.

Zuersteinmal die gute Nachricht: Akuter Handlungsbedarf besteht derzeit nicht, denn noch ist der Austritt nicht vollzogen. Voraussetzung dafür ist, dass Großbritannien den Austritt nach Art. 50 EU-Vertrag seinen Austritt erklärt und im Rahmen der zweijährigen Verhandlungsphase die Austrittsmodalitäten und die weitere Zusammenarbeit mit der EU regelt. Während der Verhandlungsgespräche können sich Unternehmen mit britischer Rechtsform auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 des Vertrages berufen. Nach Abschluss der Verhandlungen kommt es darauf an, welche Ergebnisse im Austrittsabkommen festgelegt sind. Nach dem derzeitigen Stand soll es für bestehende Limiteds weitere Übergangsfristen für den Rechtsformwechsel festgelegt werden.

Als Folge des Brexit kann es jedoch zu gravierenden Änderungen kommen, denn Denn üblicherweise ist der geschäftliche Betrieb einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland an hohe bürokratischen und administrativen Hürden geknüpft – es kann daher passieren, dass diese in Deutschland nicht mehr ohne weiteres ihre geschäftliche Tätigkeit ausüben dürfen. Um dann weiter in Deutschland tätig zu sein, müsste eine neue Gesellschaft gegründet werden oder die bestehende Gesellschaft zum Beispiel in eine Unternehmergesellschaft (UG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt werden. Beides sind allerdings keine einfachen Maßnahmen, die auch eine entsprechende Vorplanung benötigen.

Darüber hinaus könnte es auch bei der Markenanmeldung zu Problemen kommen, denn bisher war es möglich, mit einer Anmeldung beim europäischen Markenamt ein Markenschutz in allen Staaten Europäischen Union zu bekommen. Zukünftig ist es völlig ungeklärt, ob der Markenschutz in England nach einem Austritt noch weiter gegeben ist, wenn eine EU-Marke angemeldet ist.  Inhaber von Marken würden damit in Großbritanien möglicherweise rechtlos gestellt. Wir empfehlen daher allen Unternehmen, die in Großbritanien aktiv am Markt sind, sehr ernsthaft nachdenken, parallel zur europäischen Gemeinschaftsmarke auch eine Marke in England anzumelden. Durch diese Anmeldung ist gewährleistet das der Schutz auch nach dem Brexit weiter gewährleistet ist.

Haben Sie weitere Fragen zur Limited in Deutschland? Sprechen Sie uns gerne an – wir beantworten Ihnen im Rahmen eines kostenfreien Erstgespräches gerne alle Fragen.