Liebe Leser,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 26. Februar 2021 zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software Stellung genommen. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer könne mit Blick auf den „raschen technischen Fortschritts“ im Bereich der Digitalisierung ein Jahr zugrunde gelegt werden. Das BMF ermöglicht somit eine Sofortabschreibung bestimmter „digitaler“ Wirtschaftsgüter.

Die Finanzverwaltung passt die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software, die bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen ist (§ 7 Abs. 1 EStG), „an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse“ an. Für die im BMF-Schreiben näher bezeichneten Wirtschaftsgüter (s. nachfolgend) wird künftig von der Finanzverwaltung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt. Bisher betrug die Nutzungsdauer für Computer u. ä. laut AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter drei Jahre und für betriebswirtschaftliche Softwaresysteme (ERP-Software) gem. BMF-Schreiben vom 18. November 2005 fünf Jahre. Für Computerhardware und Software wird somit eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ermöglicht.

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst:

  1. Computer
  2. Desktop-Computer
  3. Notebook-Computer (inkl. Tablets, Slate-Computer, mobile Thin-Clients)
  4. Desktop-Thin-Clients
  5. Workstations
  6. Mobile Workstations
  7. Small-Scale-Server
  8. Dockingstations
  9. Externe Netzteile und
  10. Peripherie-Geräte.

Die Wirtschaftsgüter werden im BMF-Schreiben im Einzelnen definiert. Dabei bedient sich das BMF der Begriffsbestimmungen der EU-Verordnung Nr. 617/2013 vom 26. Juni 2013 zur „Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern“. Nach dem BMF-Schreiben werden die in den Ziffern 1 bis 7 genannten Hardwareprodukte nur unter der Voraussetzung erfasst, dass gemäß Anhang II der zuvor genannten EU-Verordnung eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers besteht, wonach die Produktart in den technischen Unterlagen anzugeben ist („Ökodesign-Anforderungen“ für Computer). Die Aufzählung für Computerhardware nach den Ziffern 1 bis 7 ist insoweit abschließend.

„Peripheriegeräte“ sind untergliedert in Eingabegeräte (z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Digitalkamera, Mikrofon, Headset), externe Speicher (z. B. Festplatte; DVD- /CD-Laufwerk, USB-Stick) und Ausgabegeräte (z. B. Lautsprecher, Monitor, Display, Drucker). Die Identifizierung von Peripheriegeräten sei in enger Anlehnung an die aufgeführten Geräte vorzunehmen. Die Aufzählung sei jedoch nicht abschließend. Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Die Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Das BMF-Schreiben sieht des Weiteren keine Begrenzung bei der Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor. Die Sofortabschreibung kann damit unabhängig von der Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

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Quellenangaben: Bundesministerium für Finanzen, Finanzverwaltung, eigene Recherchen

 

Liebe Leser,

der Bundestag hat am 26.2.2021 das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Zuvor waren noch Änderungen im Finanzauschuss vorgenommen worden. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Die anhaltenden pandemiebedingten Einschränkungen stellen für eine Vielzahl von Branchen sowie insbesondere für Familien eine erhebliche Belastung dar. Das „Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) soll Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie unterstützen. Auch für Gründer und junge Unternehmer sind in dem Gesetz relevante Regelungen enthalten, aus denen sich Erleichterungen oder finanzielle Unterstützungsleistungen ergeben können.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Eigentlich bis Ende Juni 2021 gilt für Speisen in Cafés und Restaurants der ermäßigte Mehrwertsteuersatz. Doch da die Gastronomie seit Wochen geschlossen ist, profitiert sie nicht davon. Daher soll der Steuersatz von 7 Prozent bis zum 31.12.2022 erhalten bleiben (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz. Neben der Gastronomie sollen hiervon auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien profitieren, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen entsprechende Dienstleistungen erbringen.

Erweiterter Verlustrücktrag

Unternehmern mit coronabedingten Verlusten sollen durch einen erweiterten Verlustrücktrag unterstützt werden. Sie sollen nun in größerem Umfang Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen können. Vorgesehen ist, den Verlustrücktrag zu verdoppeln – auf maximal 10 Mio. EUR beziehungsweise 20 Mio EUR bei einer Zusammenveranlagung. Auch im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2020 soll ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2021 zu berücksichtigen sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorauszahlungen für 2021 auf 0 EUR herabgesetzt wurden.

Verlängerung Kultuförderung

Das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ wird verlängert. Dazu wird ein Anschlussprogramm mit einer Ausstattung von 1 Mrd. EUR aufgelegt. Das Gesetz muss nun noch vom Bundesrat bestätigt werden. Da bereits im Bundestag neben den Koalitionsfraktionen auch AfD und FDP für das Gesetz gestimmt haben, wird im Bundesrat ebenfalls eine Zustimmung erwartet.

Den vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf aus dem Finanzausschuss können sie von den Webseiten des Bundestages als pdf-Dokument herunterladen.

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Quellenangaben: Bundesministerium für Finanzen, Bundestag, KfW Startothek, eigene Recherchen

Liebe Leser,

Seit dem 1.1.2021 ist die generelle Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer ausgesetzt worden. Sie soll bis zum 31.12.2026 ausgesetzt bleiben.

Mit einem BMF-Schreiben hat das Bundesfinanzministerium diese Maßnahme konkretisiert. Demnach gilt in Neugründungsfällen § 18 Abs. 1 und 2 UStG, wonach der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr ist, es sei denn, die Steuer beträgt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr also mehr als 7.500 Euro bleibt es auch in Neugründungsfällen beim Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum.

Für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums in dem Kalenderjahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres maßgebend; im folgenden Kalenderjahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umzurechnen. Auch für Neugründungsfälle aus dem Jahr 2020 gelten im Besteuerungszeitraum 2021 die vorgenannten Grundsätze, wobei die tatsächliche Steuer des Jahres 2020 in eine Jahressteuer umzurechnen ist.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

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Quellenangaben: Bundesministerium für Finanzen, KfW Startothek, eigene Recherchen