Liebe Leser,
das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 26. Februar 2021 zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software Stellung genommen. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer könne mit Blick auf den „raschen technischen Fortschritts“ im Bereich der Digitalisierung ein Jahr zugrunde gelegt werden. Das BMF ermöglicht somit eine Sofortabschreibung bestimmter „digitaler“ Wirtschaftsgüter.
Die Finanzverwaltung passt die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software, die bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen ist (§ 7 Abs. 1 EStG), „an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse“ an. Für die im BMF-Schreiben näher bezeichneten Wirtschaftsgüter (s. nachfolgend) wird künftig von der Finanzverwaltung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt. Bisher betrug die Nutzungsdauer für Computer u. ä. laut AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter drei Jahre und für betriebswirtschaftliche Softwaresysteme (ERP-Software) gem. BMF-Schreiben vom 18. November 2005 fünf Jahre. Für Computerhardware und Software wird somit eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ermöglicht.
Der Begriff „Computerhardware“ umfasst:
- Computer
- Desktop-Computer
- Notebook-Computer (inkl. Tablets, Slate-Computer, mobile Thin-Clients)
- Desktop-Thin-Clients
- Workstations
- Mobile Workstations
- Small-Scale-Server
- Dockingstations
- Externe Netzteile und
- Peripherie-Geräte.
Die Wirtschaftsgüter werden im BMF-Schreiben im Einzelnen definiert. Dabei bedient sich das BMF der Begriffsbestimmungen der EU-Verordnung Nr. 617/2013 vom 26. Juni 2013 zur „Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern“. Nach dem BMF-Schreiben werden die in den Ziffern 1 bis 7 genannten Hardwareprodukte nur unter der Voraussetzung erfasst, dass gemäß Anhang II der zuvor genannten EU-Verordnung eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers besteht, wonach die Produktart in den technischen Unterlagen anzugeben ist („Ökodesign-Anforderungen“ für Computer). Die Aufzählung für Computerhardware nach den Ziffern 1 bis 7 ist insoweit abschließend.
„Peripheriegeräte“ sind untergliedert in Eingabegeräte (z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Digitalkamera, Mikrofon, Headset), externe Speicher (z. B. Festplatte; DVD- /CD-Laufwerk, USB-Stick) und Ausgabegeräte (z. B. Lautsprecher, Monitor, Display, Drucker). Die Identifizierung von Peripheriegeräten sei in enger Anlehnung an die aufgeführten Geräte vorzunehmen. Die Aufzählung sei jedoch nicht abschließend. Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Die Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Das BMF-Schreiben sieht des Weiteren keine Begrenzung bei der Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor. Die Sofortabschreibung kann damit unabhängig von der Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.
Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.
Quellenangaben: Bundesministerium für Finanzen, Finanzverwaltung, eigene Recherchen