Nach einem Bericht des Berliner „Tagesspiegel“ beantragen Millionen sozial schwache Menschen keine Hartz IV-Leistungen, obwohl sie Anspruch darauf hätten. Dabei gehen Forscher des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) von 3,1 bis 4,9 Millionen Betroffenen in verdeckter Armut aus.

Damit verzichteten rund 34 und 44 Prozent der Berechtigten auf staatliche Unterstützung. Grund dafür ist nach Ansicht der Forscher Unwissenheit, Scham oder eine voraussichtlich nur geringe Leistungshöhe und -dauer.

Auch Existenzgründer und Selbstständige können Hartz IV-Leistungen beantragen, wenn sie nicht von ihrem Unternehmen leben können.

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Nachden neuen Auswertungen des WSI GenderDatenPortals müssen Frauen häufiger als Männer mit ergänzendem Arbeitslosengeld II ihr Einkommen aufstocken. Danach bezogen Anfang 2012 mehr als 1,3 Millionen Erwerbstätige zusätzlich zu ihrem Gehalt Arbeitslosengeld II. Darunter sind rund 608.000 Männer und knapp 722.000 Frauen.

WSI-Forscherin Dr. Christina Klenner: „Die stark gestiegenen Erwerbstätigkeitsquoten von Frauen sind nur zum Teil eine Erfolgsgeschichte. Viel zu viele Beschäftigte können von ihrem Einkommen nicht leben und müssen aufstockende Transferleistungen beziehen. Frauen sind besonders stark betroffen.“ Dass Frauen häufiger aufstocken müssen als Männer, liegt nach Einschätzung von WSI-Expertin Christina Klenner mit der Ausbreitung des Niedriglohnlohnsektors zusammen. Darüber hinaus sind die Alleinerziehende meistens Frauen und häufiger auf Transferleistungen angewiesen, da sie nicht nur sich selbst, sondern auch ihre Kinder versorgen müssen.

Als Alternative bietet sich meistens eine ergänzende oder eine volle Selbstständigkeit an. Gerne beraten wir Sie zu dem Thema im Rahmen eines kostenfreien Erstgespräches. Sprechen Sie uns gern an.

Selbstständige, ihr Einkommen mit dem Arbeitslosengeld II (Hartz IV) aufstocken, können nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz auf mehr Geld hoffen.

Bisher bildete die Grundlage für die Berechnung der Unterstützungsleistung das Einkommens der letzten sechs Monate vor der Beantragung. Die Richter stellten jetzt fest, dass dieser Zeitraum bis auf zwölf Monate ausgedehnt werden kann. (Az.: L 6 AS 611/11)

Im vorliegenden Fall stellte die Klägerin hochhitzefeste Produkte für Industriebetriebe her. Dabei erfolgten die Aufträge und Einkünfte nur unregelmäßig an drei bis vier Monaten im Jahr. Die Klägerin beantragte daher eine Aufstockung in Form von Hartz-IV bzw. Arbeitslosengeld II (ALG II). Der Antrag wurde vom Jobcenter bewilligt, allerdings fiel die Unterstützung niedriger als erwartet aus. Bei der Berechnung der Leistungshöhe hatten die Mitarbeiter des Jobcenters genau den sechsmonatigen Zeitraum herangezogen, in denen die Einnahmen gerade höher waren. Hiergegen ging die Klägerin gerichtlich vor, denn nach ihrer Auffassung hätte das Jobcenter einen Zeitraum von zwölf Monaten berücksichtigen müssen.

Dieser Argumentation schlossen sich die Richter an. Zwar sei bei der Berechnung des ALG II grundsätzlich auf einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten abzustellen. Allerdings müsste für Unternehmen mit unregelmäßigen Einkünften die gesetzliche Ausnahme greifen.

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Nach einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Stuttgart (Az.: S 19 AS 3136/12 ER) benötigen Selbstständige, die zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes Arbeitslosengeld II (ALG-II), nicht ohne Zustimmung des Jobcenters für längere Zeit verreisen.

Im dort verhandelten Fall war eine Journalistin regelmäßig zur Vorstellung ihrer Bücher, zu Recherchen und Führungen auf einer Nordseeinsel und hatte jeweils für diese Aufenthalte eine Genehmigung beim Jobcenter beantragt. Das zuständige Jobcenter lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, dass sie die für das Jahr zu stehenden 21 Urlaubstage bereits aufgebraucht hatte. Da die Journalistin trotzdem fuhr, hob das Jobcenter die Bewilligung auf.

Die Klage vor dem Sozialgerichts Stuttgart war erfolglos, denn in der Urteilsbegründung hieß es, dass ALG-II-Empfängern keine Leistungen zustehen, wenn sie sich ohne Zustimmung des Jobcenters außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und damit dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen. Darüber hinaus konnte die Journalistin nach Ansicht der Richter nicht die erforderliche Gewinnerzielungsabsicht vorlegen und daher sei der Aufenthalt nicht als zulässige berufsbedingte Ortsabwesenheit, sondern als Urlaub zu werten.

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