Unternehmer, die sich mit einem Service für die Betreuung von Haustieren selbstständig gemacht haben, haben jetzt ein Argument mehr. Grund dafür ist, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Fall entschieden hat, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein kann.

Im verhandelten Fall ließen die Kläger ihre Hauskatze von einem Unternehmen für „Tier- und Wohnungsbetreuung“ betreuen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Aufwendungen als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt versagte den Klägern diesen Steuervorteil und berief sich auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums, wonach es sich bei Tierbetreuungskosten nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt.

Die Klage gegen diese Finanzamtsentscheidung war erfolgreich, denn die Richter am BFH urteilten, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu gewähren sei, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung.

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Quelle: Bundesfinanzhof, Aktenzeichen BFH, 03.09.2015 – Az.: VI R 13/15.

Bereits im Oktober 2015 hatten wir über die Gründung eines Unternehmens in einem reinen Wohngebiet berichtet. Jetzt hat das Verwaltungsgerichts Neustadt in einem neuen Urteil (Az.: 3 K 890/15) entschieden, dass dies nicht immer zulässig ist.

Im betroffenen Fall hatte die Klägerin ein Gewerbetriebes für Schlittenhundefahrten und Verkauf von Zubehör auf ihrem Grundstück (in einem reinen Wohngebiet) gegründet. Zusätzlich hielt sie neun Huskys. Als der zuständige Landkreis davon erfuhr, untersagte er ihr die Haltung von mehr als zwei Hunden. Dagegen klagte die Unternehmerin und verlor.

Die Richter am Verwaltungsgerichts Neustadt wiesen die Klage ab und begründeten dies damit, dass der Gewerbebetrieb in einem allgemeinen Wohngebiet eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung des Wohngrundstücks sei. Da diese jedoch nicht genehmigt worden war, sei der Fall eindeutig. Darüber hinaus gingen die Richter davon aus, dass es durch die Haltung von neun Hunden zu „über das übliche Maß hinausgehenden Lärmemissionen“ komme, die in dem allgemeinen Wohngebiet gebietsuntypisch und daher unzulässig seien.

Haben Sie weitere Fragen oder planen Sie die Gründung eines Unternehmens in einem Wohngebiet? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Verwaltungsgerichts Neustadt