Die 54 Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO) haben am 24.07.2015 beschlossen, dass für insgesamt 201 IT-Güter zukünftig keine Zölle mehr erhoben werden sollen. Dazu zählen zum Beispiel Halbleiter der neuen Generation, Navigationsgeräte, Medizinprodukte (MRT), Touchscreens und Telekommunikationssatelliten.

Die Abschaffung der Zölle soll dabei in allen 161 WTO-Mitgliedsstaaten ab dem kommenden Jahr umgesetzt werden. Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel begrüßt den Verhandlungserfolg: „Die Ausweitung des Informationstechnologieabkommens gibt einen wichtigen Impuls für die digitale Vernetzung der Weltwirtschaft. Die heutige Einigung ist eine gute Botschaft für unsere Unternehmen, die beispielsweise medizinische Apparate oder Halbleiter leichter exportieren und importieren können. Das bringt uns einen weiteren Wachstumsschub für Unternehmen und Arbeitsplätze in der IT-Branche und der digitalen Wirtschaft. Besonders wichtig ist mir auch die Bedeutung der Einigung für multilaterale Verhandlungsansätze. Der heutige Verhandlungsabschluss bekräftigt die Funktion der WTO als zentraler Ordnungsrahmen für den Welthandel. Er kann einen wichtigen Impuls auch für die nächste Runde der Doha-Verhandlungen bei der kommenden WTO-Ministerkonferenz im Dezember 2015 in Nairobi geben.“

Für die Bundesregierung ist der Abschluss der Doha-Verhandlungsrunde der WTO ein wichtiges handelspolitisches Ziel, denn die multilaterale Handelsabkommen schaffen weltweit einheitliche rechtliche Standards und damit für alle gleiche, faire Handelsbedingungen. Das ermöglicht es auch kleinen und weniger entwickelten Staaten, ihre Produkte auf dem Weltmarkt zu den gleichen Rahmenbedingungen anzubieten wie Industrieländer. Innerhalb der WTO gilt das Prinzip der Einstimmigkeit.

Alle weiteren Details zum WTO-Zollabkommen finden Sie in englischer Sprache auf den Internetseiten der WTO sowie in einer deutschsprachigen Version auf den Internetseiten des Bundeswirtschaftsministeriums.

Haben Sie weitere Fragen oder planen Sie den Import von IT-Produkten? Sprechen Sie uns gerne an.

Jeder Unternehmer ist verpflichtet, geschäftliche Unterlagen über einen bestimmten Zeitraum aufzubewahren. Im Bereich des Steuerrechts werden die Aufbewahrungspflichten in der Abgabenordnung (AO) geregelt, im Bereich des Handelsrechts enthält das Handelsgesetzbuch (HGB) entsprechende Vorschriften.

Dabei gilt der Grundsatz, dass alle Buchungsbelege zehn Jahre aufzubewahren sind. Buchungsbelege sind alle Unterlagen über die einzelnen Geschäftsvorfälle. Sie sind die Grundlage der Eintragungen in die Bücher und Aufzeichnungen.

Je nach Art des Geschäftsvorfalls können davon vor allem folgende Belege betroffen sein:

Rechnungen bzw. Rechnungskopien, Lieferscheine, Auftragszettel, Lohn- und Gehaltslisten, Lohnabrechnungen, Vertragsurkunden, Zahlungsanweisungen, Quittungen, Kontoauszüge, Kassenberichte, Wechsel, Schecks, Buchungsanweisungen, Aufzeichnungen über Warenbestandsaufnahmen, Jahresabschlusslisten, Reisekostenabrechnungen, Bescheide über Steuern, Gebühren und Beiträge, Kommissionslisten, Konnossemente, Werkstattabrechnungen, Ursprungsbelege (Preislisten, Kontrollzettel), Saldenlisten oder –bestätigungen, Zinsrechnungen, Belastungs- und Gutschriftsnoten, Aktennotizen, Protokolle, Prüfungsberichte und Eigenbelege, selbst wenn diese nur als Unterlage für eine Stornobuchung dienen.

Außerdem sind u.a. auch folgende Unterlagen grundsätzlich zehn Jahre aufzubewahren:

  • Bücher und Aufzeichnungen,
  • Inventare,
  • Jahresabschlüsse,
  • Lageberichte,
  • die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen.

Zum 01.01.2015 können damit alle Unterlagen aus 2004 vernichtet werden. 🙂

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Bitte sprechen Sie uns gerne an.

Schon mehrfach haben wir in den vergangenen Monaten über die neuen „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) hier informiert.

Jetzt hat das Bundesfinanzministerium ein BMF-Schreiben am 14.11.2014 wonach die Änderungen zum 01.01.2015 verbindlich in Kraft treten. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

1. Zeitnahe Erfassung der Belege:
Zukünftig ist eine zeitnahe Erfassung der Belege für unbare Geschäftsvorfälle (zehn Tage) vorgeschrieben.

2. Verfahrensdokumentation:
Unternehmen sind verpflichtet, eine Verfahrensdokumentation vorlegen zu können. Nähere Informationen dazu finden Sie auch bei Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.

3. Internes Kontrollsystem (IKS):
Unternehmen müssen demnach auch ein Internes Kontrollsystem (IKS) auf dem Weg bringen.

Sie finden alle neuen Regeln direkt auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums.

Unser Tipp: Machen Sie sich schon heute Gedanken, wie Sie mit den neuen Regelungen umgehen wollen. Auf Wunsch stehen Ihnen dazu im Rahmen einer kostenfreien Beratungsstunde gerne zur Verfügung – bitte sprechen Sie uns einfach an.

Unternehmen sind mit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes vom 1. Januar einer scharfen Haftung ausgesetzt: Sie sind auch dafür verantwortlich, dass die von ihnen eingesetzten Subunternehmer/ Dienstleister ihren Mitarbeitern den einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde zahlen – und zwar unabhängig davon, ob Sie selbst Mitarbeiter haben oder nicht oder welche Rechtsform Sie gewählt haben. Verstößt der Subunternehmer/ Dienstleister gegen diese Pflicht, haftet der auftraggebende Unternehmer wie ein Bürge für die Lohnnachzahlung und die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Darüber hinaus kann er zusätzlich mit einem Bußgeld belegt werden.

Im Klartext:
Kleine-, mittelständische und große Unternehmen, die selbstständige Subunternehmer und Dienstleister im In- und Ausland einsetzen, müssen ab dem 01.01.2015 Strategien zur Risikominimierung ergreifen. Dies ist auch wichtig, weil eine Alternative zu den üblichen Dienst- und Werkverträgen aufgrund der Struktur der einzelnen Branchen im Normalfall nicht in Betracht kommt. Auch kann auf Zahlung des Mindestlohns vertraglich nicht verzichtet werden.

Ihre Verträge:
Unternehmen sollten als Erstes alle bestehenden Verträge erfassen und danach bewerten, bei welchen der Verträge es sich um Subunternehmerverträge, also um Dienst- oder Werkverträge mit selbstständigen Subunternehmern, handelt. Dabei gilt es auch Abgrenzungsfragen zu anderen Vertragsformen (zum Beispiel Kooperations- und Netzwerkverträgen) zu hinterfragen. Der Grund: Unternehmen bedienen sich bei dieser Vertragsart nicht zwangsläufig eines anderen Unternehmens zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dann nicht um Subunternehmer.

Ebenfalls können sich bei Dauereinsatzverträgen mit Unternehmern darüber hinaus Fragen der Scheinselbstständigkeit ergeben. Das kann der Fall sein, wenn der Unternehmer direkt in den Betrieb des auftraggebenden Unternehmers eingegliedert ist, dass der Subunternehmer den Status eines Mitarbeiters erlangt. In diesem Fall ist der Unternehmer selbst zur Einhaltung des Mindestlohns verpflichtet.

Vereinbarung der Haftungsbefreiung:
Alle von dem Unternehmen eingesetzten Subunternehmer/ Dienstleister sollten aufgefordert werden, eine Freistellungsvereinbarung für den Unternehmer zu unterzeichnen. Damit sichert der Subunternehmer/ Dienstleister die eigenverantwortliche Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des Mindestlohngesetzes schriftlich zu. Darüber hinaus stellt der Subunternehmer/ Dienstleister den Unternehmer für jeden Fall eines Gesetzesverstoßes im Innenverhältnis von Ersatzansprüchen Dritter rechtsverbindlich frei (Letter of Indemnity).

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Bitte sprechen Sie uns gerne an.

Der Gesetzgeber hat sich erneut etwas einfallen lassen, was Sie als Geschäftsführer einer GmbH/ UG umsetzen und beachten müssen. Nach den Regelungen des § 51a Abs. 2c – e und Abs. 6 EStG ist Ihre Gesellschaft ab dem 1. Januar 2015 verpflichtet, bei abgeltend besteuerten Kapitalerträgen (z. B. Gewinnausschüttungen) neben der abzuführenden Kapitalertragsteuer auch die darauf entfallende Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Gesellschaft haftet für die Abführung der Kirchensteuer ihrer Gesellschafter.

Abfrage des Kirchensteuerabzugsmerkmals

Für den korrekten Abzug der Kirchensteuer müssen Sie jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. im Vorwege für das Folgejahr das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) für jeden Ihrer Gesellschafter elektronisch beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragen („Regelabfrage“). Die Abfrage ist für jeden Ihrer am 31. August bekannten Gesellschafter durchzuführen – unabhängig davon, ob er im darauf folgenden Jahr einen Kapitalertrag erhalten wird oder nicht. Außerhalb des genannten Zeitraums sind KiStAM-Abfragen nur möglich, wenn Gesellschaftsverhältnisse neu begründet werden (z. B. Eintritt eines Gesellschafters) oder der Gesellschafter dies beantragt („Anlassabfrage“).

Inhalt des Kirchensteuerabzugsmerkmals

Das KiStAM ist ein sechsstelliger Schlüssel, in dem die Religionszugehörigkeit, der zugehörige Steuersatz und das Gebiet der Religionsgemeinschaft abgebildet werden. Erhalten Sie bei der Abfrage statt des sechsstelligen Schlüssels einen neutralen Nullwert zurück, ist die Person entweder kein Mitglied einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft oder hat der Übermittlung des KiStAM durch Eintrag eines Sperrvermerks widersprochen. In diesem Fall ist keine Kirchensteuer einzubehalten.

Information der Gesellschafter

Vor jeder Abfrage des KiStAM müssen Sie Ihre Gesellschafter rechtzeitig (mindestens 2 Monate vorher) über die Abfrage informieren. Ihre Gesellschafter haben dann die Möglichkeit, der Übermittlung ihrer Konfessionszugehörigkeit beim BZSt zu widersprechen und einen entsprechenden Sperrvermerk eintragen zu lassen.

Eintrag eines Sperrvermerks (bei Bedarf)

Der dazu erforderliche amtliche Vordruck „Erklärung zum Sperrvermerk“ muss vom Gesellschafter selbst an das BZSt übermittelt werden. Liegt die Erklärung zum Sperrvermerk vor, sperrt das BZSt die Übermittlung des KiStAM für das aktuelle und alle folgenden Jahre. Das BZSt informiert in diesem Fall das für den Gesellschafter zuständige Finanzamt über den Sperrvermerk und teilt dabei die Anschrift der Gesellschaft mit. Da bei Vorliegen eines Sperrvermerks im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs keine Kirchensteuer einbehalten werden kann, wird das Finanzamt den Gesellschafter zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung zur Kirchensteuer nach § 51a Abs. 2d Satz 1 EStG auffordern.

Was müssen Sie als GmbH-Geschäftsführer veranlassen?

Für die Abfrage der Kirchensteuerabzugsmerkmale werden die Steuer-Identifikationsnummern, die Geburtsdaten und die Adressangaben Ihrer Gesellschafter, soweit es sich um natürliche Personen handelt, benötigt. Liegen Ihnen diese Angaben noch nicht vor, empfehlen wir Ihnen, diese zeitnah von Ihren Gesellschaftern anzufordern, damit sie für die Regelabfrage ab 1. September rechtzeitig zur Verfügung stehen.

Aber jetzt kommt es:

Um die Abfrage der KiStAM vornehmen zu können, müssen Sie sich einmalig beim BZSt registrieren und ein Zertifikat für das BZStOnline-Portal (BOP) erwerben. Die Registrierung kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen. Ein bereits bestehendes BOP-Zertifikat kann ebenso wie ein bestehendes ELSTER-Zertifikat verwendet werden. Nach erfolgter Registrierung müssen Sie im BOP zusätzlich die Zulassung zum Kirchensteuerabzugsverfahren beantragen.

Informationen zum BOP finden Sie im Internet unter www.bzst.de und dort unter „Steuern National“ und dann „Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer“. Hier finden Sie neben ausführlichen Erläuterungen auch Links zu Formularen und zur Registrierung im BOP. Für Technikfragen zur Zertifizierung und fachlichen Zulassung hat das BZSt eine eigene Hotline eingerichtet: Tel. 0800 800 75 45-5 Montag bis Freitag 8:00 bis 16:00 Uhr).

Praxistipp: Wenn Sie mehrere UG´s oder GmbH´s haben, müssen Sie für jede Registrierung einer Gesellschaft eine andere Email-Adresse verwenden.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Bitte sprechen Sie uns gerne an.

Die Finanzbehörde – Kasse.Hamburg/Forderungsmanagement warnt nach einem Bericht der IHK Hamburg vor betrügerischen Telefonanrufen, bei denen sich die Anrufer als Behördenbedienstete ausgeben und zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen die Überweisung von zum Teil hohen Geldbeträgen fordern.

Dabei ist folgende Vorgehensweise bislang bekannt: Die Anrufer bezeichnen sich als Bedienstete der „Vollstreckungskasse Hamburg“ bzw. des „Vollstreckungsamts Hamburg“ und behaupten z.B., dass Forderungen gegen die angerufenen Personen bestünden. Die konkreten Gründe für die vermeintlichen Forderungen können im Einzelfall natürlich unterschiedlich sein.

Einheitlich ist bei den Anrufen allerdings, dass die Angerufenen in forderndem oder sogar aggressivem Ton aufgefordert werden, zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen mehrere hundert bis Tausend Euro zu überweisen.

Am 18.06.2014 erhielt die Kasse.Hamburg nach Angaben der IHK Hamburg kurz hintereinander gleich von zwei entsprechenden Anrufen Kenntnis. So wurde eine in Rostock wohnhafte Familie von einer Hamburger Telefonnummer angerufen und zur Zahlung von mehreren Tausend Euro aufgefordert.

Die Finanzbehörde weist darauf hin, dass die für die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen zuständige Kasse.Hamburg derartige Anrufe nicht tätigt. Vollstreckungshandlungen werden schriftlich angekündigt (durch die sog. Vollstreckungsankündigung) und durchgeführt oder von Vollziehungsbeamten im Außendienst wahrgenommen, die sich auf Verlangen auch entsprechend ausweisen können.

Aus der Vollstreckungsankündigung ist ersichtlich, welche Dienststelle tätig wird, wer Ansprechpartner unter welcher Telefonnummer oder eMail-Adresse ist und wer überhaupt warum eine Forderung geltend macht.

Quelle: IHK Hamburg, Finanzbehörde – Kasse.Hamburg/Forderungsmanagement

In den vergangenen Wochen haben wir Sie über die geplanten Änderungen in der Buchhaltung informiert. Jetzt hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Update veröffentlicht, welches die Regelungen etwas abschwächt.

Die wichtigste Neuerung:

Die neuen Vorschriften gelten danach nur für buchführungspflichtige Unternehmen und sollen bereits Ende Juni in Kraft treten. Die Buchführungspflicht eines Unternehmers kann sich aus mehreren gesetzlichen Grundlagen ergeben. Nach dem Handelsrecht und dem Steuerrecht, sind alle Unternehmer buchführungspflichtig, die nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) Kaufleute sind. Zu den buchführungspflichtigen Kaufleuten zählen die Formkaufleute, also sämtliche Kapitalgesellschaften wie bspw. die UG, GmbH oder die AG. Zusätzlich zählen auch größere Land- und Forstwirte oder Handelsgesellschaften zu den buchführungspflichtigen Unternehmen, unter Umständen können auch Vereine dazu zählen.

Nicht buchführungspflichtig sind alle Freiberufler, da sie keine Kaufleute sind. Ebenso zählen kleinere Unternehmer zu den Nichtkaufleuten, wobei hier aber keine eindeutige Größen zur Abgrenzung existieren. Dafür macht das Steuerrecht, insbesondere die Abgabenordnung (AO), die Buchführungspflicht an Summen wie dem Gewinn und dem Umsatz fest. So sind alle diejenigen Unternehmen buchführungspflichtig, die mehr als 500.000 Euro Umsatz oder mehr als 50.000 Euro Gewinn pro Jahr erwirtschaften.

Die wichtigsten Änderungen zum ersten Entwurf:

  • Die bisherige Bezugnahme auf alle Geschäftsvorfälle hinsichtlich der materiellen Ordnungsmäßigkeit der Bücher wurde mit Streichung des Wortes „alle“ abgeschwächt.
  • Die bisherige strikte Anforderung, dass Geschäftsvorfälle grundsätzlich nicht länger als zehn Tage grundbuchmäßig unerfasst bleiben dürfen, erscheint durch eine strukturelle Überarbeitung bzw. Ergänzungen von Beispielen abgeschwächt. Demnach sind nur noch Belege, die unbar bezahlt werden, innerhalb von zehn Tagen zu verbuchen.
  • Die bisherige Verschärfung, dass die Aufbewahrungsfrist des Anschaffungsbelegs  erst mit Ablauf der steuerlichen Nutzungsdauer beginnt, wurde gestrichen. Eine Aussage zur Dauer der Aufbewahrungsfrist des Anschaffungsbelegs wird jetzt nicht mehr getroffen.
  • Ein Punkt wurde dahingehend ergänzt, dass eine Umwandlung von eingehenden elektronischen Geschäfts- bzw. Handelsbriefen und Buchungsbelegen in ein anderes Format dann zulässig ist, wenn die maschinelle Auswertbarkeit nicht eingeschränkt wird und keine inhaltliche Veränderung vorgenommen wird.
  • Im Rahmen der Datenträgerüberlassung hat das BMF konkretisiert, dass eine Mitnahme des Datenträgers durch die Außenprüfungen nur in Abstimmung mit den Steuerpflichtigen. erfolgen soll.

Alle anderen Änderungen haben wir hier für Sie zusammen gestellt. Anzumerken ist, dass nicht alle Forderungen der Wirtschaft bzw. Verbände von der Finanzverwaltung im neuen BMF-Entwurf berücksichtigt worden sind.

Unser Tipp: Machen Sie sich schon heute Gedanken, wie Sie mit den neuen Regelungen umgehen wollen. Auf Wunsch senden wir Ihnen den Gesetzentwurf gerne zu oder stehen Ihnen dazu im Rahmen einer kostenfreien Beratungsstunde gerne zur Verfügung – bitte sprechen Sie uns einfach an. Über die aktuellen Entwicklungen zum GoBD werden wir Sie ebenfalls hier auf dem Laufenden halten.

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit der Frage befasst, wann Dienstleistungen der Gesundheitsberufe steuerfrei sind und wann nicht. Das Ergebnis wurde jetzt in einem aktuellen Schreiben (Geschäftszeichen: IV D 3 – S 7170/10/10012) veröffentlicht.

Das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei, die von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten, Hebammen oder anderen heilberuflich tätigen Personen durchgeführt werden.

Da soll bei diesen Maßnahmen ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen. Damit sind Heilbehandlungen nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie zum Zweck der

  • Vorbeugung,
  • Diagnose,
  • Behandlung und, soweit möglich,
  • der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden.

Maßnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm sind nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums keine Heilbehandlung, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs erbracht werden. Daher muss in solchen Fällen die Umsatzsteuer berechnet werden.

Maßnahmen, die im Grenzbereich zwischen Heilbehandlung und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens liegen, sind dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie

  • aufgrund ärztlicher Indikation nach ärztlicher Verordnung oder
  • im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden.

Haben Sie Fragen zum Thema oder möchten Sie sich hier bewerben? Sprechen Sie uns gern an.

Das Sozialgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil (Az.: S 25 KR 182/09) entschieden, dass es sich bei einer Gestaltung von Schmuck nicht um eine künstlerische Tätigkeit handelt.

Im vorliegendem Fall beantragte eine ausgebildete Gold- und Silberschmiedin die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung (KSV). Dieser wurde von der Künstlersozialversicherung abgelehnt. Die Klägerin begründete die Klage, dass die von ihr gestalteten Schmuckgegenstände im Rahmen zahlreicher Kunstausstellungen gezeigt und mit einem Preis ausgezeichnet worden waren.

Die Richter am Sozialgericht Frankfurt wiesen die Klage ab. Eine handwerkliche Tätigkeit könne zwar in Ausnahmefällen Kunst darstellen. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn die Betroffene mit ihren Werken in einschlägigen Kreisen als Künstlerin anerkannt werde.

Dies war nach Ansicht der Richter hier nicht der Fall. Bei dem verliehenen Preis handele es sich um einen Nachwuchsförderpreis für ihre Abschlussarbeit als staatlich geprüfte Gestalterin und nicht um einen Preis für ein Kunstwerk. Auch bei den Ausstellungen, an denen die Klägerin teilgenommen hat, handele es sich nicht um Kunstausstellungen, sondern ganz überwiegend um kunsthandwerkliche Veranstaltungen.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gern an.

Das Landgerichts Bamberg hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 1 HK O 29/12) entschieden, dass im Impressum eines Online-Shops nur solche Kommunikationswege angegeben werden dürfen, die eine schnellstmögliche Beantwortung der Kundenanfragen gewährleisten. Danach beträgt bei E-Mailadressen beträgt die Antwortzeit nur maximal eine Stunde.

Im vorliegenden Fall hat ein Online-Händler von Grillzubehör seine Ware auch auf der Verkaufsplattform ebay angeboten. Im Impressum veröffentlichte er keine Telefonnummer sondern lediglich die Anschrift und die E-Mail-Adresse. Ein Mitbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß und erwirkte eine einstweilige Verfügung.

Durch einen Widerspruch landete der Fall vor dem Landgerichts Bamberg und wurde von den Richtern abgewiesen. Betreiber von Online-Shops seien gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TMG) dazu verpflichtet, im Impressum bzw. der sog. Anbieterkennzeichnung eine Kommunikationsmöglichkeit für den Kunden anzugeben. Zusätzlich müssen diese Angaben eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation sicherstellen. Nach Ansicht der Richter sei die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich, jedoch müsste bei bloßer Angabe der Post- und E-Mail-Adresse ein anderer schneller Kommunikationsweg angeboten werden, der es ermöglicht, innerhalb eines Zeitrahmens von maximal 60 Minuten auf entsprechende Kundenanfragen zu reagieren. Dieses könnte zum Beispiel durch eine elektronische Anfragemaske geschehen.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gern an.