Liebe Leser,

die Pflegeversicherung ist ein zentraler Bestandteil unseres Sozialversicherungssystems, der die finanzielle Absicherung im Fall von Pflegebedürftigkeit gewährleistet. Doch in den vergangenen Jahren wurde deutlich, dass Reformen dringend notwendig sind, um den wachsenden Herausforderungen unserer alternden Gesellschaft gerecht zu werden.

Ziele der Reform:

Mehr Geld für Pflegebedürftige:
Eine der zentralen Neuerungen der Reform ist die Erhöhung der finanziellen Leistungen für Pflegebedürftige. Durch eine Anpassung der Pflegestufen und eine Neubewertung des Pflegebedarfs sollen die Gelder gerechter verteilt werden. Das bedeutet, dass Menschen mit höherem Pflegebedarf höhere Leistungen erhalten werden, um ihren individuellen Bedürfnissen gerecht zu werden. Dieser Schritt ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr sozialer Gerechtigkeit und einer besseren finanziellen Absicherung für Pflegebedürftige.

Mehr Unterstützung für pflegende Angehörige:
Ein weiterer Fokus der Reform liegt auf der Unterstützung von pflegenden Angehörigen. Sie leisten einen unschätzbaren Beitrag zur Pflege in unserer Gesellschaft, doch ihre Arbeit ist oft mit enormem physischen und psychischen Stress verbunden. Um ihre Situation zu verbessern, werden Maßnahmen ergriffen, um die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf zu erleichtern. Dazu gehören flexible Arbeitszeitmodelle, verbesserte Möglichkeiten zur Teilzeitarbeit sowie eine Ausweitung der Familienpflegezeit. Durch diese Maßnahmen sollen pflegende Angehörige entlastet werden und mehr Raum für eigene Bedürfnisse und Erholung erhalten.

Fachkräftemangel entgegenwirken:
Ein weiteres drängendes Problem, dem die Reform begegnen will, ist der Fachkräftemangel in der Pflege. Um diesem entgegenzuwirken, werden Anreize geschaffen, um mehr Menschen für den Pflegeberuf zu gewinnen. Dies beinhaltet eine bessere Bezahlung und attraktivere Arbeitsbedingungen für Pflegekräfte. Zusätzlich sollen Ausbildungsplätze im Pflegebereich ausgebaut und finanziell gefördert werden. Durch diese Maßnahmen soll der Pflegeberuf attraktiver werden und mehr Menschen dazu ermutigt werden, eine Karriere in der Pflege einzuschlagen.

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) sieht derzeit folgende Änderungen vor:

Neuer Beitragssatz in der Pflegeversicherung

  • Gesetzliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt voraussichtlich zum 01.07.2023 von derzeit 3,05 % auf 3,4 % (Änderung in § 55 Abs. 1 S. 1 SGB XI neu).
  • Zur Begrenzung des starken Anstiegs der Verwaltungskostenerstattung der sozialen Pflegeversicherung an die Gesetzliche Krankenversicherung wird die Bemessungsgrundlage leicht abgesenkt.
  • Anhebung des Kinderlosenzuschlags um 0,25 Beitragssatzpunkte auf 0,6 Beitragssatzpunkte (Änderung in § 55 Abs. 3 S. 1 SGB XI). Der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung für Mitglieder ohne Kinder beläuft sich somit auf 4,0 % der beitragspflichtigen Einnahmen.
  • Mitglieder mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind entlastet. Ab dem 5. Kind gleichbleibende Entlastung in Höhe eines Abschlags von 1,0 Beitragssatzpunkten. Der Abschlag gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits überschritten haben, können für die Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt werden.

Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen und ein möglichst effizientes, schnelles und digitales Verwaltungshandeln zu gewährleisten, wird das Bundesministerium für Gesundheit gemeinsam mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Inneren und für Heimat, dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ein Verfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Anzahl der Kinder entwickeln. Dieses digitale Verfahren wird voraussichtlich zum 24.11.2024 möglich sein.

  • Die Elterneigenschaft sowie die Anzahl der Kinder und deren Alter sind in geeigneter Form gegenüber den beitragsabführenden Stellen, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, wenn diesen die Angaben nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist (vgl. § 55 Abs. 3 S. 6 SGB XI neu).
  • Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von 3 Monaten nach der Geburt des Kinds, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
  • Nachweise für die vor dem 01.07.2023 geborene Kinder, die bis zum 31.12.2023 (Übergangszeit) erbracht werden, wirken vom 01.07.2023 an. Können die Abschläge von den beitragsabführenden Stellen und den Pflegekassen nicht ab dem 1. Juli 2023 berücksichtigt werden, sind sie so bald wie möglich, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 zu erstatten. § 27 Absatz 1 des Vierten Buchs findet bis einschließlich 31. Dezember 2023 keine Anwendung.

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Liebe Leser,

Scheinselbstständigkeit ist ein Begriff, der in der Arbeitswelt immer wieder diskutiert wird. Es geht dabei um die Frage, ob jemand tatsächlich als Selbstständiger arbeitet oder ob er oder sie in Wirklichkeit als Arbeitnehmer angesehen werden sollte. Im Folgenden soll dieser Begriff genauer erläutert werden.

Was ist Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit bedeutet, dass jemand zwar formal als Selbstständiger arbeitet, aber in Wirklichkeit wie ein Arbeitnehmer behandelt wird. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass er oder sie einen festen Arbeitsplatz hat, bestimmte Arbeitszeiten einhalten muss und Weisungen vom Auftraggeber erhält. In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte „abhängige Beschäftigung“, auch wenn der Betroffene formal als Selbstständiger auftritt.

Warum ist Scheinselbstständigkeit ein Problem?

Das Problem bei Scheinselbstständigkeit ist, dass der Betroffene in Wirklichkeit nicht die Vorteile eines Selbstständigen hat, aber auch nicht die Vorteile eines Arbeitnehmers. Er oder sie hat beispielsweise keinen Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Sozialversicherungsleistungen. Gleichzeitig kann es aber auch passieren, dass der Betroffene nicht genügend Aufträge bekommt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Auch für die Unternehmen kann Scheinselbstständigkeit ein Problem darstellen. Wenn sie selbstständige Mitarbeiter wie Arbeitnehmer behandeln, können sie vom Finanzamt und der Sozialversicherungspflicht belangt werden. Das kann im schlimmsten Fall zu hohen Nachzahlungen und Strafen führen.

Wie kann man Scheinselbstständigkeit vermeiden?

Um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, sollten Unternehmen darauf achten, dass ihre selbstständigen Mitarbeiter tatsächlich selbstständig arbeiten und nicht wie Arbeitnehmer behandelt werden. Dazu gehört zum Beispiel, dass sie ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsort selbst bestimmen können und keine Weisungen vom Auftraggeber erhalten. Auch eine eigene betriebliche Infrastruktur, wie zum Beispiel ein eigenes Büro, kann ein Indiz für Selbstständigkeit sein.

Für Selbstständige ist es wichtig, darauf zu achten, dass sie tatsächlich selbstständig arbeiten und nicht wie Arbeitnehmer behandelt werden. Dazu gehört zum Beispiel, dass sie ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsort selbst bestimmen können und keine Weisungen vom Auftraggeber erhalten. Auch eine eigene betriebliche Infrastruktur, wie zum Beispiel ein eigenes Büro, kann ein Indiz für Selbstständigkeit sein.

Fazit:

Scheinselbstständigkeit ist ein komplexes Thema, das sowohl für Arbeitgeber als auch für Selbstständige wichtig ist. Es gilt, darauf zu achten, dass die Beschäftigung tatsächlich selbstständig ist und nicht wie eine abhängige Beschäftigung behandelt wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Beteiligten die Vorteile ihrer jeweiligen Position genießen können.

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Liebe Leser,

der erste Mitarbeiter ist ein wichtiger Meilenstein für jedes Unternehmen. Es ist der Moment, in dem der Gründer erkennt, dass er alleine nicht in der Lage ist, alle Aufgaben zu bewältigen, die für das Wachstum des Unternehmens erforderlich sind. Der erste Mitarbeiter ist in der Regel ein Freund, Familienmitglied oder eine Person, die dem Gründer nahesteht und von ihm persönlich ausgewählt wurde. Dieser Blogbeitrag widmet sich der Bedeutung des ersten Mitarbeiters und wie er das Wachstum des Unternehmens beeinflussen kann.

Der erste Mitarbeiter kann viele Rollen im Unternehmen übernehmen, abhängig von den Bedürfnissen des Unternehmens. In den meisten Fällen wird der erste Mitarbeiter jedoch für den Verkauf oder das Marketing verantwortlich sein, da dies oft die ersten Bereiche sind, in denen Unternehmen wachsen müssen. Ein guter erster Mitarbeiter sollte sich für das Unternehmen engagieren und ein Verständnis für die Vision und Ziele des Unternehmens haben.

Es ist wichtig zu beachten, dass der erste Mitarbeiter den Ton für das zukünftige Wachstum des Unternehmens setzen kann. Ein engagierter, leidenschaftlicher Mitarbeiter kann dazu beitragen, dass das Unternehmen wächst und gedeiht, während ein Mitarbeiter, der nicht in die Vision des Unternehmens investiert ist, das Wachstum des Unternehmens beeinträchtigen kann. Der erste Mitarbeiter ist auch ein Beispiel für zukünftige Mitarbeiter und kann dazu beitragen, das Unternehmen als attraktiven Arbeitgeber zu positionieren.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des ersten Mitarbeiters ist, dass er dem Gründer helfen kann, sich auf andere wichtige Aspekte des Unternehmens zu konzentrieren, wie die Weiterentwicklung des Produkts oder die Suche nach Investoren. Durch die Delegation von Aufgaben an den ersten Mitarbeiter kann der Gründer seine Zeit und Energie auf andere wichtige Bereiche des Unternehmens konzentrieren.

Es ist auch wichtig zu betonen, dass der erste Mitarbeiter eine große Verantwortung trägt, da er oft allein für die Durchführung von Aufgaben und die Erreichung von Zielen verantwortlich ist. Der Gründer muss sicherstellen, dass der erste Mitarbeiter ausreichend geschult und eingearbeitet wird, um sicherzustellen, dass er die Anforderungen des Unternehmens erfüllen kann.

Wenn Sie sich auf die Einstellung des ersten Mitarbeiters vorbereiten, gibt es einige wichtige Punkte, die Sie berücksichtigen sollten. Hier ist eine Checkliste für die Einstellung des ersten Mitarbeiters:

  1. Definieren Sie die Rolle: Überlegen Sie, welche Aufgaben der erste Mitarbeiter übernehmen wird und welche Fähigkeiten er oder sie benötigt, um diese Aufgaben erfolgreich auszuführen.
  2. Erstellen Sie eine Jobbeschreibung: Erstellen Sie eine klare und detaillierte Jobbeschreibung, die die Aufgaben, Verantwortlichkeiten und Anforderungen der Rolle beschreibt.
  3. Finden Sie geeignete Kandidaten: Stellen Sie sicher, dass Sie genügend Zeit für die Suche nach geeigneten Kandidaten einplanen. Sie können Stellenanzeigen auf Online-Jobbörsen schalten, Netzwerke nutzen oder Personalvermittlungsagenturen beauftragen.
  4. Führen Sie Bewerbungsgespräche: Führen Sie Bewerbungsgespräche mit den ausgewählten Kandidaten, um ihre Fähigkeiten und Erfahrungen zu bewerten und sicherzustellen, dass sie zur Kultur und Vision Ihres Unternehmens passen.
  5. Prüfen Sie Referenzen: Überprüfen Sie Referenzen, um sicherzustellen, dass der Kandidat tatsächlich über die Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, die er behauptet.
  6. Bieten Sie eine wettbewerbsfähige Vergütung: Bieten Sie eine Vergütung an, die wettbewerbsfähig ist und die Fähigkeiten und Erfahrungen des Kandidaten widerspiegelt.
  7. Klären Sie Arbeitsbedingungen: Stellen Sie sicher, dass Sie alle Arbeitsbedingungen und Erwartungen klar kommunizieren, einschließlich Arbeitszeiten, Urlaubszeiten, Benefits und Verantwortlichkeiten.
  8. Schulen Sie den neuen Mitarbeiter ein: Sorgen Sie dafür, dass Sie Zeit und Ressourcen für eine angemessene Einarbeitung des neuen Mitarbeiters einplanen, damit er oder sie die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben kann.
  9. Setzen Sie Ziele: Setzen Sie klare und messbare Ziele für den neuen Mitarbeiter, damit er oder sie weiß, was von ihm oder ihr erwartet wird und wie sein oder ihr Erfolg gemessen wird.
  10. Überwachen Sie die Leistung: Überwachen Sie die Leistung des neuen Mitarbeiters regelmäßig, um sicherzustellen, dass er oder sie die Erwartungen erfüllt und das Unternehmen erfolgreich unterstützt.

Insgesamt ist der erste Mitarbeiter ein wichtiger Meilenstein für jedes Unternehmen. Er kann das Wachstum des Unternehmens beeinflussen und ist ein Beispiel für zukünftige Mitarbeiter. Ein guter erster Mitarbeiter kann dazu beitragen, dass das Unternehmen wächst und gedeiht, während ein schlechter erster Mitarbeiter das Wachstum des Unternehmens beeinträchtigen kann. Der Gründer muss sicherstellen, dass der erste Mitarbeiter ausreichend geschult und eingearbeitet wird, um sicherzustellen, dass er die Anforderungen des Unternehmens erfüllen kann.

Wenn Sie erstmals einen Mitarbeiter einstellen möchten, können wir Sie bei allen Formalitäten (z.B. bei der Beantragung einer Betriebsnummer, Anmeldung zur Sozialversicherung, Erstellung der Personalabrechnung und Führung der Personalakten) gezielt unterstützen. Sprechen Sie uns gern an.

Liebe Leser,

die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist ein Thema, das für viele Menschen von großem Interesse ist. Es handelt sich dabei um eine Versicherung, die es Arbeitnehmern und Selbstständigen ermöglicht, sich abzusichern, falls das Unternehmen nicht wie geplant durch startet.

Was ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung?

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung richtet sich insbesondere an Selbstständige, Freiberufler und Existenzgründer, die nicht automatisch in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einbezogen sind.

Wer kann sich freiwillig arbeitslosenversichern?

Grundsätzlich können sich alle Arbeitnehmer freiwillig arbeitslosenversichern, die nicht automatisch in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einbezogen sind. Dazu gehören insbesondere Selbstständige, Freiberufler und Existenzgründer. Auch Arbeitnehmer, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben, können sich freiwillig arbeitslosenversichern.

Welche Leistungen bietet die freiwillige Arbeitslosenversicherung?

Die Leistungen der freiwilligen Arbeitslosenversicherung sind ähnlich wie die der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Wenn Sie zum Beispiel nicht genügend Gewinn mit ihrem Unternehmen erwirtschaften, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach Ihrem letzten Einkommen bzw. dem Stand ihrer Ausbildung. Auch eine Vermittlung in eine neue Arbeitsstelle ist Teil der Leistungen der freiwilligen Arbeitslosenversicherung.

Wie hoch sind die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung?

Die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung richten sich nach Ihrem Einkommen und der Dauer der Versicherung. Die genauen Beiträge können Sie bei Ihrer Versicherung erfragen. In der Regel liegen die Beiträge für Selbstständige und Existenzgründer zwischen 40 und 80 Euro im Monat.

Was sind die Vorteile der freiwilligen Arbeitslosenversicherung?

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung bietet vor allem Selbstständigen, Freiberuflern und Existenzgründern eine wichtige Absicherung. Wenn Sie Ihren Job freiwillig aufgeben oder Ihren Vertrag nicht verlängern lassen, haben Sie trotzdem Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das gibt Ihnen eine gewisse finanzielle Sicherheit und ermöglicht es Ihnen, sich in Ruhe um eine neue Arbeitsstelle zu kümmern.

Auch für Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen kann die freiwillige Arbeitslosenversicherung eine sinnvolle Absicherung sein. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Vertrag verlängert wird oder ob Sie nach Ablauf des Vertrags eine neue Stelle finden, bietet Ihnen die freiwillige Arbeitslosenversicherung ggf. eine wichtige Absicherung.

Was sind die Nachteile der freiwilligen Arbeitslosenversicherung?

Obwohl die freiwillige Arbeitslosenversicherung viele Vorteile hat, gibt es auch einige Nachteile, die man beachten sollte:

Die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung können relativ hoch sein, insbesondere für Personen mit niedrigem Einkommen. Wenn Sie nur begrenzte finanzielle Mittel haben, kann es schwierig sein, sich eine solche Versicherung leisten zu können. Die Leistungen der freiwilligen Arbeitslosenversicherung sind begrenzt und können nicht mit denen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung verglichen werden. Insbesondere in Bezug auf die Dauer und die Höhe des Arbeitslosengeldes sind die Leistungen der freiwilligen Arbeitslosenversicherung oft geringer.

Fazit:

Obwohl die freiwillige Arbeitslosenversicherung eine sinnvolle Absicherung für bestimmte Personengruppen darstellen kann, sollte man auch die Nachteile im Auge behalten. Bevor Sie sich für eine solche Versicherung entscheiden, sollten Sie sorgfältig abwägen, ob die Kosten und Leistungen angemessen sind und ob die Versicherung wirklich Ihren individuellen Bedürfnissen entspricht.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gern an.

Liebe Leser,

etwa 21 Stunden haben die Spitzen von CDU, CSU und SPD in den letzten Tagen beraten, um aus einem Bündel von über 80 Punkten ein Konjunkturpaket zu schnüren. Seit gestern am späten Abend steht die Einigung und sie bringt einige Überraschungen mit sich. Wir haben uns heute morgen bereits mit dem Paket beschäftigt und das Wichtigste für Sie zusammen gestellt:

Umsatzsteuer:
Auf Wunsch von CDU/ CSU wird für sechs Monate ab dem 01. Juli 2020 die Umsatzsteuer auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz auf fünf Prozent gesenkt werden. Ziel ist es, die Verbrauchen um etwa 20 Milliarden Euro zu entlasten.

Sozialabgaben:
Die Kosten für die Sozialabgaben (Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Insolvenzgeldumlage, etc.) sollen bis Ende 2021 bei max. 40 Prozent stabil bleiben. Der entsprechende Fehlbetrag soll aus Bundesmitteln ausgeglichen werden.

Kurzarbeitergeld:
Die SPD wollte den Bezug von Kurzarbeitergeld von einem auf zwei Jahre erhöhen, konnte sich damit aber nicht durchsetzen. Es bleibt bei der maximalen Bezugsdauer von zwölf Monaten.

Azubi-Prämie:
Für kleine und mittlere Unternehmen soll es eine Prämie von 2.000 Euro geben, wenn sie die Zahl ihrer Auszubildenden trotz Virus-Krise nicht verringern. Ob dies auch für neu geschaffene Ausbildungsplätze gilt, konnten wir heute morgen noch nicht in Erfahrung bringen, sind aber an dem Thema dran.

Überbrückungshilfen:
Die Bundesregierung will für kleine und mittelständische Unternehmen Überbrückungshilfen im Volumen von bis zu 25 Milliarden Euro aufgelegen. Sie gelten branchenübergreifend, mit Besonderheiten für besonders Fokus auf die betroffene Wirtschaftszweige wie etwa Hotel- und Gaststättengewerbe oder auch Reisebüros und Messebetriebe. Festgemacht werden soll das individuelle Paket an der Höhe des Umsatzeinbruchs. Ob sich es hierbei um Zuschüsse oder Darlehen handelt, werden wir abwarten müssen.

Kinderbonus:
Die SPD hat einen einmaligen Kinderbonus von 300,00 Euro durch gesetzt, der mit dem Kinderfreibetrag bei der Steuererklärung verrechnet wird. Für Alleinerziehende gibt es für 2020 und 2021 eine zusätzliche Steuerentlastung.

Autos:
Bei der bestehenden Kaufprämie für Elektroautos verdoppelt der Bund seinen bisherigen Anteil auf 6.000 Euro und nennt dies nun „Innovationsprämie“ statt „Umweltprämie“. Die Kfz-Steuer soll stärker an den Kohlendioxid-Emissionen ausgerichtet werden. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt in den nächsten Wochen.

Strom:
Eine Entlastung soll es auch bei den Stromkosten geben: Die Umlage zur Förderung der Erneuerbaren Energie soll durch Bundeszuschüsse im Jahr 2021 auf 6,5 Cent/Kilowattstunde gesenkt werden und im Jahr darauf auf sechs Cent sinken.

Wir hoffen, dass wir Ihnen damit einen kurzen Überblick über die aktuelle Entwicklung geben konnten. Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundesregierung, eigene Recherchen

Ob eine Beschäftigung selbständig oder abhängig ausgeübt wird, darüber entscheidet nicht die individuell gewählte Bezeichnung. Vielmehr grenzen klare Kriterien selbständige Tätigkeiten gegenüber einem der Sozialversicherungspflicht unterliegenden abhängigen Beschäftigungsverhältnis voneinander ab. Dies hat das Sozialgericht Dortmund unmissverständlich festgestellt (Urteil vom 11.03.2019Az.: S 34 BA 68/18).

Eine Lohnbuchhalterin hatte 35 Stunden im Monat für ein Unternehmen gearbeitet und dafür pauschales Entgelt von 2.000 Euro bezogen. Sie verrichtetete ihre Tätigkeit in den Räumen des beklagten Unternehmens und unter Nutzung der dort vorhandenen Hardware und Software. Die Lohnbuchhalterin hatte ein Gewerbe angemeldet und arbeitete auch für andere Unternehmen. Aus Sicht des Unternehmens handelte es sich um selbständige Arbeit. Nachdem das Unternehmen von einem Rentenversicherungsträger aufgefordert worden war, für die Lohnbuchhalterin die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung anzuerkennen, klagte dieses gegen die Aufforderung.

Das Sozialgericht (SG) konnte der Argumentation des Unternehmens nicht folgen und stellte in der Prüfung des Sachverhaltes auf maßgebliche Indizien für eine abhängige Beschäftigung ab. Wesentlich für eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ist eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens. Auch stelle die Pflicht, die vereinbarte „Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen“ ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar.

Als weitere Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nannte das Sozialgericht Dortmund die kostenfreie Nutzung des Arbeitsplatzes in den Räumen des Unternehmen, die Zahlung eines Festgehaltes sowie den Umstand, dass sich die Lohnbuchhalterin „an den sich ergebenden Notwendigkeiten der betrieblichen Aufgabenstellungen“ auszurichten habe.

All diese Kriterien erkannten die Dortmunder Richter der 34. Kammer als zutreffend an und attestierten ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis für die Lohnbuchhalterin. Diese Beurteilung änderte sich für das Gericht auch nicht dadurch, dass die Lohnbuchhalterin eine teilzeitbeschäftigt war und weitere Teilzeitarbeiten sowohl selbständig als auch abhängig beschäftigt ausübte.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Sozialgericht Dortmund, eigene Recherchen

Arbeitgeber und Beschäftigte sollen ab 2019 die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gleichen Teilen zahlen. Selbständige, die wenig verdienen, sollen weniger für ihre Krankenversicherung zahlen müssen. Dies hat das Bundeskabinett am 06.06.2018 beschlossen.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
Der Entwurf zum GKV-Versichertenentlastungsgesetz sieht vor, dass die Gesetzliche Krankenversicherung ab dem 01.01.2019 wieder paritätisch finanziert wird. Das heißt: Arbeitgeber und Beschäftigte sowie Rentner und Rentenversicherung bezahlen zu gleichen Teilen die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung. Das gilt nicht nur – wie bisher – für den allgemeinen Beitragssatz. Dies gilt auch für den individuellen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst bestimmt.

Selbständige mit geringem Einkommen können künftig mit niedrigeren Beiträgen rechnen, wenn sie freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Wer bis zu 1.142 € pro Monat verdient, muss ab 2019 in der Regel nur noch einen Beitrag von 171 € pro Monat zahlen. Derzeit beträgt der Mindestbeitrag etwa doppelt so viel. Soldatinnen und Soldaten, die zeitlich begrenzt bei der Bundeswehr tätig sind, können sich nach ihrem Dienstende künftig leichter in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Das erleichtert den Übergang in das Zivilleben.
Nicht alle freiwillig versicherten GKV-Mitglieder melden ihrer Krankenkasse, wenn sich der Verdienst ändert. Wer aber weniger verdient, muss auch weniger Beitrag bezahlen. Bisher war es nur möglich, bis zu drei Monate rückwirkend die Mitgliedsbeiträge abzusenken. Jetzt können Mitgliedsbeiträge bis zu zwölf Monaten nachträglich korrigiert werden.

Hinweis: Der Regierungsentwurf des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (Stand: 06.06.2018) ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht. Darüber hinaus sollten Sie beachten, dass in gesetzlichen Krankenversicherung große Nachzahlungen drohen, wenn Sie mehr verdienen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

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Quelle: Bundesregierung online, NWB-Verlag, Steuerfachschule Dr. Endriss, eigene Recherchen

Der gesetzlichen Mindestlohn soll zum Anfang des nächsten Jahres um 4 Prozent steigen.

Seit dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Der Gesetzgeber schreibt derzeit 8,84 EUR pro Stunde vor. Tarifverträge, die unter diesem Wert liegen, sind nicht mehr zulässig.

Alle zwei Jahre erarbeitet eine Kommission einen Vorschlag, um wie viel Prozent der gesetzliche Mindestlohn steigen soll. Bei der Festlegung des Mindestlohns orientiert sie sich am Tarifindex des Statistischen Bundesamts. Ende Juni tagte die Kommission. Das Ergebnis: Der Mindestlohn könnte 2019 erstmals über neun Euro auf einen Betrag von 9,19 EUR steigen. Eine weitere Erhöhung für 2020 in Höhe von weiteren 16 Cent auf dann 9,35 EUR hat die Kommission ebenfalls vorgeschlagen.

Das letzte Wort hierzu hat die Bundesregierung. Sie muss die künftige Höhe des Mindestlohns per Verordnung umsetzen. Es ist davon auszugehen, dass sie der Empfehlung der Kommission folgt. Den Bericht der Mindestlohnkommission zur Anpassung des Mindestlohns vom 26.6.2018 können Sie hier von den Seiten der Kommission herunterladen.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Kfw Starthothek, Mindestlohnkommission, eigene Recherchen

Ein neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig Versicherte soll ab 1. Januar 2018 dafür sorgen, dass sich die Krankenkassenbeiträge Selbstständiger stärker an den tatsächlich erzielten Einnahmen orientieren. Wir möchten unseren Beitrag vom 05.05.2017 hiermit updaten.

Die Festlegeung des Beitrags zur Krankenversicherung erfolgt ab diesem Jahr zunächst vorläufig aufgrund des Einkommens aus dem zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, erfolgt dann die endgültige Beitragsfestsetzung. Die Festlegung wird also rückwirkend entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen vorgenommen.

NEU: Ab 2018 erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten vorläufig.

Durch diese nachträgliche Festlegung kann es – anders als bisher – zu Nachzahlungen bzw. Erstattungen für zurückliegende Jahre kommen! Wenn einem wirtschaftlich schlechten Jahr ein gutes folgt, ist es also ratsam, von den guten Einnahmen etwas zurückzulegen, um die Nachzahlung an die Krankenkasse leisten zu können. Im Grunde gleicht das neue System der Abrechnung und Vorauszahlung von Nebenkosten bei einer Mietwohnung. Im neuen Jahr wird das alte abgerechnet und die Betriebskostenvorauszahlung wird angepasst.

Was können Sie tun?

  • Da der Festlegung der Krankenkassenbeiträge der Einkommensteuerbescheid zugrunde liegt, ergibt sich auch hier etwas Spielraum, indem steuerliche Möglichkeiten genutzt werden, den Gewinn zu senken. Hier kann der Steuerberater helfen – am besten schon im laufenden Jahr!
  • Wer höheren steuerlichen Gewinnen nicht entgehen kann, kann die Krankenkasse darüber informieren und bereits im laufenden Jahr höhere Beiträge zahlen. bgerechnet wird wie immer nachträglich, aber die Nachforderung kann so gesenkt werden.

Schließlich kann ein Wechsel zu einer günstigeren Kasse die Ausgaben immer reduzieren!

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle:KfW Starthothek, Unser Beitrag vom 05.05.2017, VGSD e.V.

Unsere Mitstreiter vom Verband der Gründer und Selbstständigen e.V. (VGSD) haben etwas im neu geschaffenen Gesetz gefunden, welches große Auswirkungen auf alle Selbstständigen haben wird:

„Knapp 2,2 Millionen Selbstständige sind Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für viele wird die Neuregelung der Beitragsfestsetzung erhebliche finanzielle Nachteile bringen. Denn ab 2018 werden ihre Krankenkassenbeiträge nur noch vorläufig festgesetzt und später anhand des Steuerbescheids endgültig berechnet. Das kann zu erheblichen Nachzahlungen führen.

Die Neuregelung verbirgt sich hinter dem scheinbar harmlosen Titel Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG). Vom kommenden Jahr an sollen die Beiträge Selbstständiger zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung stärker an die Einkommensentwicklung angepasst werden. Das ist die Idee hinter Artikel 1 Nr. 16b des HHVG. Und es könnte eine gute Nachricht sein, wären da nicht die hohen Mindestbeiträge. Vor allem für Teilzeit-Selbstständige mit geringem Einkommen entstehen untragbare Risiken.

Rechtzeitiges Abgeben der Steuererklärung kann den Schaden begrenzen

Nach Art. 3 des Gesetzes tritt die Neuregelung am 1. Januar 2018 in Kraft. Deshalb unser Tipp für gesetzlich krankenversicherte Freelancer mit steigendem Einkommen: Um auf der sicheren Seite zu sein, gib deine Einkommensteuererklärung für 2016 (und ggf. die Vorjahre) so zeitig ab, dass du den Steuerbescheid noch in diesem Jahr erhältst. Damit kannst du zumindest für 2016 und die Vorjahre Nachzahlungen vermeiden. Der zuletzt ergangene Steuerbescheid wird dann Grundlage für die Berechnung der vorläufigen Beiträge.

Folgende Szenarien erklären das Problem.
Beispiel 1: Eine Freelancerin in der Familienphase ist beim Ehegatten kostenlos mitversichert, weil ihr Monatseinkommen unter der Geringfügigkeitsgrenze von 425 Euro bleibt. Im Jahr 2016 hat sie etwas höhere Einnahmen erzielt, der Gewinn steigt auf monatlich 475 Euro. Selbst wenn sie das gar nicht geplant hat – um die Geringfügigkeitsgrenze zu überschreiten, reicht es schon, wenn das Finanzamt eine Betriebsausgabe nicht anerkennt und den Gewinn entsprechend höher ansetzt.

Die Freelancerin gibt ihre Steuererklärung spät ab, der höhere Gewinn wird daher erst Anfang 2018 durch den Steuerbescheid festgestellt. Jetzt muss die Selbstständige für 2016 und 2017 rückwirkend eigene Krankenkassenbeiträge zahlen! Aufgrund des hohen Mindestbeitrags sind nachträglich rund 400 Euro Monatsbeitrag für Kranken- und Pflegeversicherung zu überweisen. Mit einem Schlag werden mehrere Tausend Euro fällig, obwohl der Gewinn nur marginal gestiegen ist. Für 2016 sind mehr als 80 Prozent des Einkommens nachträglich abzuführen!

Nachteile für Freelancer mit steigendem Einkommen

Auch für Selbstständige mit steigendem Einkommen – ein typisches Gründungs-Szenario – schafft die rückwirkende Beitragsfestsetzung Nachteile. Sie zahlen durch die neue Regelung unter dem Strich mehr als heute. Die bisherige Regelung ist zwar aufgrund der hohen Mindestbeiträge unfair, aber die Neuregelung macht es noch schlimmer.

Beispiel 2: Wer 2015 zwischen 425 und 2.231 Euro monatlich verdient, zahlte den überhöhten Mindestbeitrag. Übersteigt der Gewinn 2016 die Marke von 2.231 Euro und wird das 2017 per Steuerbescheid festgestellt, sind ab Datum des Bescheids höhere Beiträge zu zahlen. Denen steht aber bei einem erfolgreichen Gründer der inzwischen weiter gestiegene Gewinn gegenüber. Nach der Neuregelung sind die höheren Beiträge ab 2018 aber auch rückwirkend fällig, insgesamt steigt also die Beitragslast.

Verbände haben vor der Neuregelung gewarnt

Es gibt viele weitere Konstellationen, in denen die Neuregelung Nachteile bringt. Die Ausrede, das habe man nicht gewusst und nicht gewollt, zieht in diesem Fall nicht. Das HHVG war am 30. November 2016 Thema einer öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags. Hier haben der VGSD-Vorsitzende Andreas Lutz sowie Jochen Clausnitzer vom Bundesverband Direktvertrieb Deutschland e.V. (BDD) ausführlich dargelegt, welche Härten die Neuregelung für viele Freelancer mit sich bringt. Die Videoaufzeichnuung der Anhörung haben wir hier eingebunden, die relevante Passage beginnt bei etwa 43:50 Minuten mit einer Frage der SPD-Abgeordneten Hilde Mattheis.

Der BDD hat überdies zusammen mit anderen Verbänden eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Auch der Spitzenverband der Krankenkassen hat die Neuregelung deutlich abgelehnt.

Fazit: Der VGSD ist grundsätzlich damit einverstanden, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung – wie bei Angestellten – anhand des Einkommens berechnet werden. In diesem Fall aber schafft die Kombination von überproportional hohen Mindestbeiträgen und nachträglicher Beitragsfestsetzung kaum kalkulierbare Risiken.

Neuregelung schreckt Gründer ab

Die neue Regelung schafft eine zusätzliche Hürde für alle, die ein Unternehmen aufbauen wollen. Für Selbstständige, die neu starten, entsteht ein ziemlich breiter „Todesstreifen“: Wer unter 425 Euro monatlich verdient, muss den Gewinn sprunghaft steigern, damit sich die Arbeit lohnt. Denn erst ab 2.132 Monatsgewinn richtet sich der Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung nach dem tatsächlichen Einkommen. In der Zone dazwischen ist rückwirkend der überhöhte Mindestbeitrag fällig. Wie Beispiel 1 zeigt, werden Freelancer mit geringem Einkommen dadurch faktisch nachträglich enteignet.“

Original-Quelle: https://www.vgsd.de/neue-beitragsregelung-schafft-haerten-fuer-gesetzlich-krankenversicherte-selbststaendige/

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Über den VGSD: Der VGSD vertritt als einziger Verband ausschließlich die Interessen von Gründern und Selbstständigen sowie kleinen Unternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitern. Das schließt natürlich auch Freiberufler und Teilzeit-Selbstständige ein. Wir sind seit langem Mitglied des Verbandes und unterstützen die Arbeit des Verbandes, wo es nur geht.