Liebe Leser,

Elterngeld und Einkommenssteuer – wie hängen sie zusammen?

Das Elterngeld ist eine staatliche Unterstützung für Eltern, die sich um ihr neugeborenes Kind kümmern und deshalb zeitweise nicht oder nur eingeschränkt arbeiten können. Es soll den Einkommensverlust der Eltern während dieser Zeit ausgleichen und ihnen ermöglichen, sich voll und ganz auf die Betreuung des Kindes zu konzentrieren. Doch wie wirkt sich das Elterngeld auf die Einkommenssteuer aus?

Grundsätzlich unterliegt das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass das Elterngeld zwar selbst nicht steuerpflichtig ist, aber bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt wird. Das zu versteuernde Einkommen setzt sich aus dem steuerpflichtigen Einkommen und dem hinzuzurechnenden Progressionsvorbehalt zusammen. Dadurch kann es dazu kommen, dass das zu versteuernde Einkommen höher ist als das tatsächlich erhaltene Einkommen und somit auch die Steuerlast steigt.

Allerdings gibt es auch Freibeträge und Steuerermäßigungen, die sich positiv auf die steuerliche Belastung auswirken können. So können Eltern zum Beispiel den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Anspruch nehmen, wenn sie alleinerziehend sind und das Kind im Haushalt lebt. Auch der Grundfreibetrag, auf den keine Einkommenssteuer erhoben wird, kann die Steuerlast mindern.

Es ist außerdem wichtig zu beachten, dass das Elterngeld als Einkommen angerechnet wird und somit Auswirkungen auf andere Sozialleistungen haben kann. Hierzu zählen zum Beispiel das Arbeitslosengeld II oder die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Eltern, die Elterngeld erhalten, sollten sich daher im Vorfeld über die steuerlichen Auswirkungen informieren und gegebenenfalls Beratung in Anspruch nehmen. Auch eine sorgfältige Planung der Einkommenssituation während der Elternzeit kann dazu beitragen, die steuerliche Belastung zu minimieren. Insgesamt ist das Elterngeld eine wichtige Unterstützung für junge Familien und trägt dazu bei, dass sich Eltern uneingeschränkt der Betreuung ihres Kindes widmen können. Trotz der steuerlichen Auswirkungen bleibt es ein wichtiger Bestandteil der Familienförderung in Deutschland.

Zusätzlich zu den steuerlichen Auswirkungen gibt es auch einige Fallen, auf die Eltern beim Elterngeld achten sollten:

  1. Zu späte Antragsstellung: Elterngeld kann rückwirkend für maximal drei Monate beantragt werden. Wenn der Antrag zu spät gestellt wird, kann das Elterngeld entsprechend gekürzt werden.
  2. Falsche Angaben im Antrag: Wenn falsche Angaben im Elterngeldantrag gemacht werden, kann dies dazu führen, dass das Elterngeld zurückgefordert werden muss.
  3. Zu hoher Verdienst im Bezugszeitraum: Das Elterngeld wird auf Basis des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt berechnet. Wenn in diesem Zeitraum ein ungewöhnlich hoher Verdienst erzielt wurde, kann dies dazu führen, dass das Elterngeld niedriger ausfällt als erwartet.
  4. Mehrfachbezug von Elterngeld: Elterngeld kann nur von einem Elternteil bezogen werden. Wenn beide Elternteile Elterngeld beantragen, kann dies zu einer Rückforderung führen.
  5. Verlust des Arbeitgebers: Wenn der Arbeitgeber während der Elternzeit insolvent geht, kann dies dazu führen, dass das Elterngeld gekürzt oder zurückgefordert wird.

Um diesen Fallen aus dem Weg zu gehen, sollten Eltern sich vorab ausführlich über die Bedingungen des Elterngeldes informieren und gegebenenfalls Beratung in Anspruch nehmen. Eine sorgfältige Planung der Einkommenssituation und des Bezugszeitraums kann dazu beitragen, unerwartete Überraschungen zu vermeiden.

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Liebe Leser,

die freiwillige Arbeitslosenversicherung ist ein Thema, das für viele Menschen von großem Interesse ist. Es handelt sich dabei um eine Versicherung, die es Arbeitnehmern und Selbstständigen ermöglicht, sich abzusichern, falls das Unternehmen nicht wie geplant durch startet.

Was ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung?

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung richtet sich insbesondere an Selbstständige, Freiberufler und Existenzgründer, die nicht automatisch in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einbezogen sind.

Wer kann sich freiwillig arbeitslosenversichern?

Grundsätzlich können sich alle Arbeitnehmer freiwillig arbeitslosenversichern, die nicht automatisch in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung einbezogen sind. Dazu gehören insbesondere Selbstständige, Freiberufler und Existenzgründer. Auch Arbeitnehmer, die einen befristeten Arbeitsvertrag haben, können sich freiwillig arbeitslosenversichern.

Welche Leistungen bietet die freiwillige Arbeitslosenversicherung?

Die Leistungen der freiwilligen Arbeitslosenversicherung sind ähnlich wie die der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung. Wenn Sie zum Beispiel nicht genügend Gewinn mit ihrem Unternehmen erwirtschaften, haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld, solange Sie die Voraussetzungen erfüllen. Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach Ihrem letzten Einkommen bzw. dem Stand ihrer Ausbildung. Auch eine Vermittlung in eine neue Arbeitsstelle ist Teil der Leistungen der freiwilligen Arbeitslosenversicherung.

Wie hoch sind die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung?

Die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung richten sich nach Ihrem Einkommen und der Dauer der Versicherung. Die genauen Beiträge können Sie bei Ihrer Versicherung erfragen. In der Regel liegen die Beiträge für Selbstständige und Existenzgründer zwischen 40 und 80 Euro im Monat.

Was sind die Vorteile der freiwilligen Arbeitslosenversicherung?

Die freiwillige Arbeitslosenversicherung bietet vor allem Selbstständigen, Freiberuflern und Existenzgründern eine wichtige Absicherung. Wenn Sie Ihren Job freiwillig aufgeben oder Ihren Vertrag nicht verlängern lassen, haben Sie trotzdem Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das gibt Ihnen eine gewisse finanzielle Sicherheit und ermöglicht es Ihnen, sich in Ruhe um eine neue Arbeitsstelle zu kümmern.

Auch für Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen kann die freiwillige Arbeitslosenversicherung eine sinnvolle Absicherung sein. Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihr Vertrag verlängert wird oder ob Sie nach Ablauf des Vertrags eine neue Stelle finden, bietet Ihnen die freiwillige Arbeitslosenversicherung ggf. eine wichtige Absicherung.

Was sind die Nachteile der freiwilligen Arbeitslosenversicherung?

Obwohl die freiwillige Arbeitslosenversicherung viele Vorteile hat, gibt es auch einige Nachteile, die man beachten sollte:

Die Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung können relativ hoch sein, insbesondere für Personen mit niedrigem Einkommen. Wenn Sie nur begrenzte finanzielle Mittel haben, kann es schwierig sein, sich eine solche Versicherung leisten zu können. Die Leistungen der freiwilligen Arbeitslosenversicherung sind begrenzt und können nicht mit denen der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung verglichen werden. Insbesondere in Bezug auf die Dauer und die Höhe des Arbeitslosengeldes sind die Leistungen der freiwilligen Arbeitslosenversicherung oft geringer.

Fazit:

Obwohl die freiwillige Arbeitslosenversicherung eine sinnvolle Absicherung für bestimmte Personengruppen darstellen kann, sollte man auch die Nachteile im Auge behalten. Bevor Sie sich für eine solche Versicherung entscheiden, sollten Sie sorgfältig abwägen, ob die Kosten und Leistungen angemessen sind und ob die Versicherung wirklich Ihren individuellen Bedürfnissen entspricht.

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Liebe Leser,

die Corona-Hilfen wurden verlängert, für 2022 gilt:

Neustarthilfe 2022

Mit der Neustarthilfe 2022 werden Soloselbstständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 31. März 2022 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung.

Wer kann die Förderung beantragen?

Soloselbstständige aller Branchen, die ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben, weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen, bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind, keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe IV geltend gemacht haben oder geltend machen und ihre selbstständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe 2022 ist der 1. Januar bis 31. März 2022. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 4.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt. Erfüllt eine soloselbstständige Person die Antragsvoraussetzungen, wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab April 2022, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis März 2022 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die Soloselbstständige bzw. der Soloselbstständige Anspruch hat. Die soloselbstständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen hat.

Wie erfolgt die Endabrechnung der Neustarthilfe 2022?

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Sie oder Ihre Kapitalgesellschaft /Genossenschaft als Empfängerin oder Empfänger der Neustarthilfe dazu verpflichtet eine Endabrechnung zu erstellen. Die Endabrechnung muss über diese Website (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen.

Was ist mit der Überbrückungshilfe IV?

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.

Hinweise: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quellenangaben: ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, Bundesministerium für Finanzen, Bundestag, KfW Startothek, eigene Recherchen

Liebe Leser,

der Bundestag hat am 26.2.2021 das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Zuvor waren noch Änderungen im Finanzauschuss vorgenommen worden. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Die anhaltenden pandemiebedingten Einschränkungen stellen für eine Vielzahl von Branchen sowie insbesondere für Familien eine erhebliche Belastung dar. Das „Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) soll Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie unterstützen. Auch für Gründer und junge Unternehmer sind in dem Gesetz relevante Regelungen enthalten, aus denen sich Erleichterungen oder finanzielle Unterstützungsleistungen ergeben können.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Eigentlich bis Ende Juni 2021 gilt für Speisen in Cafés und Restaurants der ermäßigte Mehrwertsteuersatz. Doch da die Gastronomie seit Wochen geschlossen ist, profitiert sie nicht davon. Daher soll der Steuersatz von 7 Prozent bis zum 31.12.2022 erhalten bleiben (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz. Neben der Gastronomie sollen hiervon auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien profitieren, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen entsprechende Dienstleistungen erbringen.

Erweiterter Verlustrücktrag

Unternehmern mit coronabedingten Verlusten sollen durch einen erweiterten Verlustrücktrag unterstützt werden. Sie sollen nun in größerem Umfang Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen können. Vorgesehen ist, den Verlustrücktrag zu verdoppeln – auf maximal 10 Mio. EUR beziehungsweise 20 Mio EUR bei einer Zusammenveranlagung. Auch im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2020 soll ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2021 zu berücksichtigen sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorauszahlungen für 2021 auf 0 EUR herabgesetzt wurden.

Verlängerung Kultuförderung

Das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ wird verlängert. Dazu wird ein Anschlussprogramm mit einer Ausstattung von 1 Mrd. EUR aufgelegt. Das Gesetz muss nun noch vom Bundesrat bestätigt werden. Da bereits im Bundestag neben den Koalitionsfraktionen auch AfD und FDP für das Gesetz gestimmt haben, wird im Bundesrat ebenfalls eine Zustimmung erwartet.

Den vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf aus dem Finanzausschuss können sie von den Webseiten des Bundestages als pdf-Dokument herunterladen.

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Quellenangaben: Bundesministerium für Finanzen, Bundestag, KfW Startothek, eigene Recherchen

Liebe Leser,

Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen betroffen sind, d.h. Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

Wer ist antragsberechtigt?

• Alle direkt betroffenen Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
• Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten zählen als direkt betroffene Unternehmen.
• Ebenfalls antragsberechtigt sind indirekt betroffene Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
• Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
• Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
• Zudem sind gemeinnützige und öffentliche Unternehmen antragsberechtigt. Wichtig ist, dass das Unternehmen oder die Einrichtung am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet.

Wie hoch ist die Förderung?
• Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
• Im Rahmen erster Abschlagszahlungen können Soloselbständige eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro erhalten, andere Unternehmen bis zu 10.000 Euro.
Wie sind die Konditionen?
• Pro Woche der Schließung werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
• Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, sind bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht anzurechnen.
• Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
• Andere staatliche Leistungen, wie z. B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfe angerechnet.
• Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?
• Anträge für die Novemberhilfe können nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte gestellt werden.
• Soloselbstständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt, also ohne die Einschaltung eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über das bundesweite Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

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Quelle: Bundeswirtschaftsministerium, Investionsbank Hamburg, eigene Recherchen

Liebe Kunden,
liebe Geschäftspartner,
liebe Leser,

das Deutschlandstipendium fördert seit dem Sommersemester 2011 Studierende sowie Studienanfängerinnen und Studienanfänger, deren Werdegang herausragende Leistungen in Studium und Beruf erwarten lässt. Sie erhalten 300 Euro monatlich – die Hälfte vom Bund und die andere Hälfte von privaten Stiftern. Dieses Bündnis aus zivilgesellschaftlichem Engagement und staatlicher Förderung ist das Besondere am Deutschlandstipendium. Der Leistungsbegriff, der dem Stipendium zugrunde liegt, ist bewusst weit gefasst: Gute Noten und Studienleistungen gehören ebenso dazu wie die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen oder das erfolgreiche Meistern von Hindernissen im eigenen Lebens- und Bildungsweg. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten erhalten das einkommensunabhängige Fördergeld von monatlich 300 Euro (zusätzlich zu BAföG-Leistungen) für mindestens zwei Semester und höchstens bis zum Ende der Regelstudienzeit. So können sie sich erfolgreich auf ihre Hochschulausbildung konzentrieren.

Wir haben uns entschieden, gerade in Zeiten von der Corona-Krise unseren Teil dazu beizutragen. Deshalb übernimmt die Censea Consulting GmbH in Zusammenarbeit mit der Uni Hamburg im kommenden Jahr die Förderung eines Deutschlandstipendiums. Wenn Sie sich für das Deutschlandstipendium interessieren, können Sie sich bis zum 23.11.2020 bewerben. Studierende der Uni Hamburg, die sich bewerben möchten, müssen sich dazu beim Beratungsportal „Pfiffikus“ registrieren.

Voraussetzungen:

Gefördert werden kann, wer für den Bewilligungszeitraum in einem Studiengang an der Universität Hamburg immatrikuliert ist. Hierbei ist die Nationalität und das Alter des Studierenden nicht von Bedeutung. Auch können sich Teilzeit-Studierende bewerben. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die oder der Studierende bereits eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung, z.B. ein Stipendium eines Begabtenförderwerks, erhält. (Dies gilt nicht, wenn die Summe dieser Förderung je Semester, für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro unterschreitet) BAföG wird nicht auf das Deutschlandstipendium angerechnet. Doktoranden sind von der Förderung ausgeschlossen (Informationen zu Promotionsstipendien an der Universität Hamburg erhalten Sie hier).

Wir freuen uns, dass wir unseren Teil dazu beitragen können und sind gepannt, welche/r Student/in Unterstützung von uns erhält. Alle weiteren Informationen zum Deuschlandstipendium finden Sie auf den Seiten der Uni Hamburg.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Universität Hamburg, deutschlandstipendium.de, Censea Consulting GmbH

Liebe Leser,

für die von den Pandemiebeschränkungen besonders betroffenen Künstlerinnen, Künstler und Kreativen hat Hamburg ein eigenes Förderprogramm aufgelegt, damit diese für das gesellschaftliche und kulturelle Leben in Hamburg unverzichtbare Gruppe möglichst gut durch diese schwierige Zeit kommt. Mit der „Neustartprämie“ soll den Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen vor allem geholfen werden, die eigene kreative Tätigkeit auch unter Corona-Bedingungen wieder ins Laufen zu bringen, beziehungsweise die Wiederaufnahme der Tätigkeit vorzubereiten.

Antragsberechtigt für diese einmalige und pauschale Neustartprämie in Höhe von 2.000 Euro sind Künstlerinnen, Künstler und Kreative, die Mitglieder der Künstlersozialkasse (KSK) sind, und jene, die inhaltlich die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen.

Zur Nutzung dieses Dienstes benötigen Sie ein Einfaches Servicekonto im Serviceportal Hamburg. Hierfür können Sie sich direkt bei der Online-Antragstellung registrieren.

Sie müssen außerdem:

  • zum Stichtag 1. März 2020 Ihren Hauptwohnsitz in Hamburg gehabt haben,
  • Ihren Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit bestreiten,
  • diese Tätigkeit selbständig ausüben.

Alle Informationen dazu finden Sie unter https://www.hamburg.de/neustartpraemie

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Quelle: Hamburg.de, Senat der Stadt Hamburg, eigene Recherchen

Liebe Leser,

Studierende an Hamburger Hochschulen, die sich aufgrund der Corona-Pandemie nachweislich in einer finanziellen Notlage befinden, sollen ein zinsloses Darlehen in Höhe von 400 Euro monatlich erhalten können. Antragsberechtigt sind deutsche und internationale Studierende von staatlichen und privaten Hochschulen. Der Hilfsfonds wird vom Studierendenwerk Hamburg verwaltet. Nähere Informationen und Anträge können in der nächsten Woche auf der Homepage des Studierendenwerks abgerufen werden unter www.studierendenwerk-hamburg.de. Der Hilfsfonds stellt ein zusätzliches Instrument dar, wenn die allgemeinen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen in der Corona-Krise, wie z. B. die Stundung von Mietzahlungen, nicht für den Lebensunterhalt ausreichen. Ziel ist es, Studierende, die zum Beispiel ihre Nebenjobs verloren haben, zu unterstützen. Zusätzlich zum Notfonds besteht die Möglichkeit, die Zahlung der Semesterbeiträge für das Sommersemester 2020 bis 15. Juli aufzuschieben. Die staatlichen Hochschulen verzichten in Absprache mit der Wissenschaftsbehörde auf die sonst fälligen Mahnungen.

Quelle und weitere Informationen finden Sie hier: https://www.hamburg.de/coronavirus/pressemeldungen/13777082/coronavirus-hilfsfonds-studierende/

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Liebe Leser,

wir werden gerade alle mit einer Aufgabe konfrontiert, welche so nicht zu planen und zu erwarten war. Eventuelle Einschränkungen im alltäglichen Leben durch Quarantäne, Schließungen von Geschäften und Stornierungen oder Rückgang von Aufträgen.

Ab Heute soll nun auch die Antragstellung in Hamburg möglich sein.

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmen der Landwirtschaft mit bis zu 250 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent), Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe sowie Künstler und Kulturschaffende, die im Haupterwerb

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind, oder als Freiberufler oder Selbständige tätig sind,
  • ihre Tätigkeit von einem Unternehmenssitz oder einer bestehenden Betriebsstätte in Hamburg aus ausführen,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Februar 2020 am Markt angeboten haben (Im Folgenden: „Antragsberechtigter“).

Gemeinnützige oder Non-Profit-Organisationen sind ebenfalls antragsberechtigt. Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren gemäß Art.2 Nr.18 AGVO, aber danach in Folge der Corona-Krise Schwierigkeiten geraten sind.
Öffentliche Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.

Die Zuschüsse werden zur Überwindung eines existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass gewährt, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist, weil:

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11. März durch die Krise weggefallen sind und/oder
  • ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr (bei Neugründungen im Vergleich zu den Vormonat) vorliegt und/oder
  • die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt wurden.

Die Förderung dient zur Deckung des aufgetretenen Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. Sie wird dabei auf Basis des fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragsstellers, insbesondere für gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen berechnet.

Folgende Zuschüsse sind vorgesehen:

  • 9.000 Euro vom Bund und 2.500 Euro vom Land für Solo-Selbständige
    • 9.000 Euro vom Bund und 5.000 Euro vom Land für Betriebe mit mehr als 1 bis 5 Mitarbeitern
    • 15.000 Euro vom Bund und 5.000 Euro vom Land für Betriebe mit mehr als 5 bis 10 Mitarbeitern
    • 25.000 Euro vom Land für Betriebe mit mehr als 10 bis 50 Mitarbeitern
    • 30.000 Euro vom Land für Betriebe mit mehr als 50 bis 250 Mitarbeitern

 Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

Die Zahl der Beschäftigten wird in Vollzeitäquivalenten gezählt. Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 11.03.2020.

Zur Berechnung der Vollzeitäquivalente muss die Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“ genutzt werden. In dieser Liste sind zudem Namen und Anschriften der Mitarbeiter zu dokumentieren. Die ausgefüllte Mitarbeiterliste muss dem Antrag nicht beigefügt, aber vom Antragsteller für nachträgliche Prüfzwecke bereitgehalten werden.

So funktioniert das Antragsverfahren

Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online ausfüllen und absenden. Die notwendigen Nachweisdokumente können in der Webanwendung in elektronischer Form hochgeladen werden.

Wichtiger Hinweis

Bitte sendet Euren Antrag nicht postalisch oder per Mail an die Hamburgische Investitions- und Förderbank. Diese werden nicht bearbeitet. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Für Selbstständige: Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich. Außerdem sind die steuerliche Identifikationsnummer (IDNR.) oder die Umsatzsteuer ID anzugeben.
  • Für Unternehmen: Im Rahmen des Antrags anzugeben, bzw. hochzuladen sind:
  • die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht
  • ein Handelsregisterauszug, eine Gewerbeanmeldung oder ähnliches
  • Steuernummer des Unternehmens sowie die Steuer-ID eines der Eigentümer
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Geschäftskonto für die Auszahlung.
  • Abgefragt wird außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (Branche).
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Die Berechnung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) hat in der Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“ zu erfolgen

Im Rahmen des Antrags wird der abgeschätzte Liquiditätsengpass abgefragt. Hierzu sind jeweils in Euro anzugeben:

  • Höhe monatliche gewerbliche Miete
  • Höhe monatliche Gesamtbetriebskosten (ohne Miete)
  • Umsatz 01.12.2019 – 29.02.2020
  • Umsatz März 2020
  • Höhe des abgeschätzten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von 3 Monaten – März bis Mai 2020 (ohne persönliche Lebenshaltungskosten)

Der Link für die Antragstellung ist noch nicht online, soll aber auf den Seite der IFB (www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs) veröffentlicht werden.

Ergänzungen: Zusätzlich kann es sein, dass eine kurze Beschreibung gefordert wird, inwieweit Sie mit Deinem Unternehmen in der aktuellen Situation betroffen sind. Hier widersprechen sind derzeit die Quellen: Während Hamburg.de zum Beispiel angibt, dass dies gefordert ist steht auf den offiziellen Seiten der IFB bisher davon noch nichts. Mögliche Gründen können sein: stornierte Aufträge, Liquiditätsengpass, Kurzarbeit angemeldet, etc. – bitte ggf. hier ein paar Zeilen vorbereiten.

In den letzten Tagen sind nach und nach andere Bundesländer, wie Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Schleswig-Holstein, NRW an den Start gegangen. Dort sind jeweils die Server zusammen gebrochen – es ist also davon auszugehen, dass dies morgen auch in Hamburg passiert. Richten Sie sich deshalb darauf ein, dass es etwas dauern kann, bis Sie die Anträge hochladen können– einige werden wahrscheinlich auch erst Mittwoch oder Donnerstag Anträge stellen können. Dann bitte keine Panik, einfach weiter versuchen.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: hamburg.de, IFB Hamburg, eigene Recherchen

Liebe Leser,

nach Mecklenburg-Vorpommern und Niedersachsen hat heute Schleswig-Holstein nach gezogen und die Antragsunterlagen zur Verfügung gestellt. Sie finden den Antrag hier, alle weiteren Informationen finden Sie auf der Seite der Investitionsbank Schleswig-Holstein. Sofern auch für Hamburg die Anträge zur Verfügung stehen, werden wir Sie kurzfristig informieren.

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