Liebe Kunden,
liebe Geschäftspartner,
liebe Leser,

das Deutschlandstipendium fördert seit dem Sommersemester 2011 Studierende sowie Studienanfängerinnen und Studienanfänger, deren Werdegang herausragende Leistungen in Studium und Beruf erwarten lässt. Sie erhalten 300 Euro monatlich – die Hälfte vom Bund und die andere Hälfte von privaten Stiftern. Dieses Bündnis aus zivilgesellschaftlichem Engagement und staatlicher Förderung ist das Besondere am Deutschlandstipendium. Der Leistungsbegriff, der dem Stipendium zugrunde liegt, ist bewusst weit gefasst: Gute Noten und Studienleistungen gehören ebenso dazu wie die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen oder das erfolgreiche Meistern von Hindernissen im eigenen Lebens- und Bildungsweg. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten erhalten das einkommensunabhängige Fördergeld von monatlich 300 Euro (zusätzlich zu BAföG-Leistungen) für mindestens zwei Semester und höchstens bis zum Ende der Regelstudienzeit. So können sie sich erfolgreich auf ihre Hochschulausbildung konzentrieren.

Wir haben uns entschieden, unseren Teil dazu beizutragen. Deshalb übernimmt die Censea Consulting GmbH in Zusammenarbeit mit der Uni Hamburg im kommenden Jahr die Förderung eines Deutschlandstipendiums. Wenn Sie sich für das Deutschlandstipendium interessieren, können Sie sich ab heute bis zum 17.11.2019 bewerben. Studierende der Uni Hamburg, die sich bewerben möchten, müssen sich dazu beim Beratungsportal „Pfiffikus“ registrieren.

Voraussetzungen:

  • Gefördert werden kann, wer für den Bewilligungszeitraum in einem Studiengang an der Universität Hamburg immatrikuliert ist. Hierbei ist die Nationalität und das Alter des Studierenden nicht von Bedeutung.
  • Auch können sich Teilzeit-Studierende bewerben.
  • Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die oder der Studierende bereits eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung, z.B. ein Stipendium eines Begabtenförderwerks, erhält. (Dies gilt nicht, wenn die Summe dieser Förderung je Semester, für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro unterschreitet)
  • BAföG wird nicht auf das Deutschlandstipendium angerechnet.
  • Doktoranden sind von der Förderung ausgeschlossen (Informationen zu Promotionsstipendien an der Universität Hamburg erhalten Sie hier).

Wir freuen uns, dass wir unseren Teil dazu beitragen können und sind gepannt, welche/r Student/in Unterstützung von uns erhält. Alle weiteren Informationen zum Deuschlandstipendium finden Sie auf den Seiten der Uni Hamburg.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Universität Hamburg, deutschlandstipendium.de, Censea Consulting GmbH

Der Preis prämiert die besten und innovativsten Gründungskonzepte in der Gastronomie in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Beurteilt werden die eingereichten Bewerbungen nach drei Hauptkriterien: Innovation, Wirtschaftlichkeit und Gründerpersönlichkeit. Anmeldeschluss ist am 30.11.2019.

Die Teilnehmer nehmen mit einem Konzpt an dem Wettbewerb teil, dass es der Jury ermöglicht, die Unternehmensidee näher kennenzulernen. Besonders hervorstechen sollte, was die Gründungsidee zu etwas Besonderem macht. Die Anmeldeseite zur Teilnahme an dem Wettbewerb finden Sie hier: https://www.gastro-gruenderpreis.de/mitmachen

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, gastro-gruenderpreis.de, eigene Recherchen

Für zwölf Handwerke gilt künftig wieder die Meisterpflicht. Das hat das Bundeskabinett mit der Änderung der Handwerksordnung am 09. Oktober 2020 beschlossen. Ziel ist es, die Qualität und die Qualifikation im Handwerk zu stärken und die Strukturentwicklung im Handwerk und dessen Zukunft nachhaltig zu sichern.

Im Einzelnen ist die Rückkehr zur Meisterpflicht für

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
  • für Betonstein- und Terrazzohersteller,
  • für Estrichleger,
  • Behälter- und Apparatebauer,
  • Parkettleger,
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker,
  • Drechsler und  Holzspielzeugmacher,
  • Böttcher,
  • Glasveredler,
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller,
  • Raumausstatter sowie
  • Orgel- und Harmoniumbauer

damit geplant.. Die Meisterpflicht soll nur für neu gegründete Betriebe gelten. Bestehende Betriebe sollen Bestandsschutz genießen.

In Deutschland gibt es derzeit rund 130 Handwerksberufe. Sie sind in der Handwerksordnung aufgeführt und unterteilt in zulassungspflichtige Gewerbe (Anlage A) und zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1). In einer weiteren Anlage (B2) sind noch 54 weitere handwerksähnliche Gewerbe aufgeführt.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Bundesregierung, eigene Recherchen

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) sieht keinen formellen Mangel darin, eine Rechnung in einem Folgejahr unter Beibehaltung des ursprünglichen Ausstellungsdatums neu auszustellen und zu berichtigen. Weiterhin ist es nicht erforderlich auf der neuen Rechnung zu vermerken, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt (Urteil vom 8.6.2018,  1 K 3724/15 U).

In einem Streitfall versagte das Finanzamt dem Kläger aus diversen Gründen den Vorsteuerabzug. Erst im Verfahren vor dem FG legte der Kläger inhaltlich nicht zu beanstandende berichtigte Rechnungen vor. Darin ergänzte er die Steuernummer und die Anschrift des leistenden Unternehmers. Sie waren jedoch unter dem ursprünglichen Rechnungsdatum ausgestellt. Das FG erkannte diese berichtigten Rechnungen an und gewährte den Vorsteuerabzug.

Das FG führt hierzu aus, dass das Ausstellungsdatum das Rechnungsdatum ist, also der Tag, an dem der leistende Unternehmer das Rechnungsdokument herstellt. Dagegen genüge ein willkürliches oder fehlerhaftes Datum, welches nicht im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung steht, nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Im vorliegenden Fall handelte es sich aber nicht um ein falsches oder willkürliches Datum, sondern um das Datum der unvollständigen Erstrechnung.

Durch das Beibehalten des ursprünglichen Ausstellungsdatums wird nur der Bezug zur den ursprünglichen Rechnung hergestellt und ermöglicht grundsätzlich durch den direkten Vergleich der beiden Versionen eine Prüfung der Angaben.

Ein eindeutiger Verweis auf die ursprüngliche Rechnung im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 2 UStDV wäre aus Sicht des FG nur dann erforderlich, wenn ausschließlich die fehlenden Angaben vom Kläger übermittelt worden wären. Des Weiteren verweist das FG auf das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität. Dieses verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf können Sie auf den Seiten der Justizverwaltung NRW einsehen.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Finanzgericht Düsseldorf, Justizverwaltung NRW, eigene Recherchen

 

Ob eine Beschäftigung selbständig oder abhängig ausgeübt wird, darüber entscheidet nicht die individuell gewählte Bezeichnung. Vielmehr grenzen klare Kriterien selbständige Tätigkeiten gegenüber einem der Sozialversicherungspflicht unterliegenden abhängigen Beschäftigungsverhältnis voneinander ab. Dies hat das Sozialgericht Dortmund unmissverständlich festgestellt (Urteil vom 11.03.2019Az.: S 34 BA 68/18).

Eine Lohnbuchhalterin hatte 35 Stunden im Monat für ein Unternehmen gearbeitet und dafür pauschales Entgelt von 2.000 Euro bezogen. Sie verrichtetete ihre Tätigkeit in den Räumen des beklagten Unternehmens und unter Nutzung der dort vorhandenen Hardware und Software. Die Lohnbuchhalterin hatte ein Gewerbe angemeldet und arbeitete auch für andere Unternehmen. Aus Sicht des Unternehmens handelte es sich um selbständige Arbeit. Nachdem das Unternehmen von einem Rentenversicherungsträger aufgefordert worden war, für die Lohnbuchhalterin die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung anzuerkennen, klagte dieses gegen die Aufforderung.

Das Sozialgericht (SG) konnte der Argumentation des Unternehmens nicht folgen und stellte in der Prüfung des Sachverhaltes auf maßgebliche Indizien für eine abhängige Beschäftigung ab. Wesentlich für eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ist eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens. Auch stelle die Pflicht, die vereinbarte „Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen“ ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar.

Als weitere Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nannte das Sozialgericht Dortmund die kostenfreie Nutzung des Arbeitsplatzes in den Räumen des Unternehmen, die Zahlung eines Festgehaltes sowie den Umstand, dass sich die Lohnbuchhalterin „an den sich ergebenden Notwendigkeiten der betrieblichen Aufgabenstellungen“ auszurichten habe.

All diese Kriterien erkannten die Dortmunder Richter der 34. Kammer als zutreffend an und attestierten ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis für die Lohnbuchhalterin. Diese Beurteilung änderte sich für das Gericht auch nicht dadurch, dass die Lohnbuchhalterin eine teilzeitbeschäftigt war und weitere Teilzeitarbeiten sowohl selbständig als auch abhängig beschäftigt ausübte.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Sozialgericht Dortmund, eigene Recherchen

Startup-Gründer genießen in der Bevölkerung einen guten Ruf und viele halten Gründer für ein Vorbild für die junge Generation. Allerdings würde immerhin jeder Dritte jungen Leuten nicht empfehlen, in einem Startup zu arbeiten oder selbst eines zu gründen. Dies hat eine Sutdie des Digitalverbanes Bitkom ergeben.

Eine breite Mehrheit von 83 Prozent der Bundesbürger hält junge Gründer für leistungsorientiert und zielstrebig. Zwei Drittel (68 Prozent) sehen in ihnen ein Vorbild für die junge Generation. Vor fünf Jahren lag der Anteil bei 87 bzw. 63 Prozent. Bei den Motiven für die Gründung überwiegt anders als vor fünf Jahren inzwischen eine positive Einschätzung. So sagen 60 Prozent der Deutschen, die Gründer wollen mit ihrer Idee oder ihrem Produkt anderen helfen (2014: 54 Prozent). Nur 58 Prozent meinen, die Gründer wollen schnell reich werden (2014: 66 Prozent).

Der gute Ruf der Gründer zeigt sich auch darin, dass nur jeweils eine Minderheit Gründer für technikverliebte Sonderlinge hält (38 Prozent, 2014: 37 Prozent) oder glaubt, dass sie ihre Mitarbeiter ausbeuten (31 Prozent, 2014: 32 Prozent). Dennoch: Jeder Fünfte (22 Prozent) meint, dass das jeweilige Startup nur aus der Not heraus gegründet wurde, weil die Gründer keinen anderen Job gefunden haben (2014: 30 Prozent).

Immerhin 4 von 10 Bundesbürgern (43 Prozent) würden ihnen nahestehenden jungen Menschen, etwa aus der eigenen Familie oder Freunden, empfehlen, ein eigenes Startup zu gründen. Und ähnlich viele (44 Prozent) würden ihnen empfehlen, einen Job in einem Startup anzunehmen. Allerdings sagt auch jeder dritte Bundesbürger (33 Prozent), dass er weder das eine noch das andere empfehlen würde und der Nachwuchs also die Finger von Startups lassen solle. Jeder Neunte (11 Prozent) traut sich keine Einschätzung zu.

Die Zahlen sind das Ergebnis einer repräsentativen Befragung von 1.003 Bundesbürgern im Auftrag des Digitalverbands Bitkom.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Digitalverband Bitkom, eigene Recherchen