Liebe Netzwerker,

morgen ist es soweit, wir bringen Ihre Spenden bereits zum dritten Mal seit Anfang September dahin, wo sie am Nötigsten gebraucht werden. Auch dieses Mal sind über 140 Kartons zusammen gekommen und damit erhöht sich die Zahl unserer Hilfsgüter auf 343 Kartons.

Ein Zeichen für Menschlichkeiten setzten dabei unter anderem:

Solutions ! styling promotion merchandising gmbh & co. kg, www.solutions-hh.de

Schülke & Mayr GmbH, www.schuelke.com

Danja Spitzer von www.suppkultour.de

R. Bach

Gerald Winter

Karsten Froh

D. Hellermann

Matthias Ahlgrimm von der Clientis AG

Stephan Harms von Deadalic

Sabine Hansen

Dorothea Schmidt

Sigrid Kapovic

Birgit Kahlke

Marion und Christian Hagen von der Alpha Systemetikett OHG

Stefanie Niehaus

Claudia Keidies von Somann & Scheller

und die vielen vielen anonymen Spender. Wir danken Ihnen im Namen der Flüchtlinge und allen Helfern – es ist schön zu sehen, dass es Menschen wie Sie gibt, denen es nicht egal ist, was mit den Menschen passiert. Wir werden auch in den kommenden Wochen weiter spenden annehmen und diese direkt dahin bringen, wo Sie am Dringensten benötigt werden. Helfen auch Sie mit!

Viele Grüße,
Steffen Ehlert & die Mitarbeiter der Censea Consultig GmbH

 

Das Bundesarbeitsministerium hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 veröffentlicht. Die in dieser Verordnung festgelegten maßgeblichen Rechengrößen bilden die Berechnungsbasis für die im kommenden Jahr fälligen Sozialversicherungsbeiträge. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Da die Einkommensentwicklung in 2014 positiv war (Bundesgebiet + 2,66 Prozent, alte Bundesländer + 2,54 Prozent, neue Bundesländer + 3,39 Prozent) sind auch die Rechengrößen für 2016 angestiegen.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2016 werden laut einer Meldung des Bundesarbeitsministeriums voraussichtlich wie folgt aussehen:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.905 Euro/Monat (2015: 2.835 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.520 Euro/Monat (2015: 2.415 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.200 Euro/Monat (2015: 6.050 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.400 Euro/Monat (2015: 5.200 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 56.250 Euro (2015: 54.900 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2016 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 50.850 Euro jährlich (2015: 49.500 Euro) bzw. 4.237,50 Euro monatlich (2015: 4.125 Euro).

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 bedarf noch der Zustimmung der Bundesregierung sowie des Bundestages. Den Referentenentwurf und weitere Informationen dazu finden Sie auf den Internetseiten des Bundesarbeitsministeriums (Presse/Meldungen).

Quelle: Pressemeldung des Bundesarbeitsministeriums, KfW Starthothek

Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Trier (VG, (Az.: 5 L 2377/15.TR) kann die Nutzung einzelner Räume oder Wohneinheiten zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit in einem reinen Wohngebiet zulässig sein. Einzige Bedingung: Die beruflich genutzte Fläche muss gegenüber der wohnbaulich genutzten Fläche im Gebäude eindeutig untergeordnet sein und es muss sich um eine häuslichen Abläufen entsprechende, wohnartige Betätigung handeln.

In dem aktuellen Fall wurde nach Beschwerden aus der Nachbarschaft einer Yogalehrerin die Nutzung ihrer Wohnung zu Unterrichtszwecken untersagt. Der zuständige Landkreis begründete dies damit, dass es sich bei Yogaunterricht um eine gewerbliche Tätigkeit handelt, die nicht unter die in § 13 der Baunutzungsverordnung genannte Ausnahmeregelung für freiberufliche Tätigkeiten falle.

Dagegen klagte die Yogalehrerin und bekam Recht. Nach Ansicht der Richter kann die Tätigkeit der Yogalehrerin könne aufgrund ihrer Qualifikationen als freiberufliche Tätigkeit aufgefasst werden. Zudem überschreite die Unterrichtssituation von ihrem Umfang her nicht die Grenzen einer wohnartigen Betätigung. Auch der durch den Yogaunterricht verursachte Kraftfahrzeugverkehr sei, im zumutbaren Rahmen, hinzunehmen.

Haben Sie weitere Fragen oder planen Sie die Gründung eines Unternehmens in einem Wohngebiet? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier