Komplementärin einer KG kann auch eine GbR sein

Das Oberlandesgerichts Celle (OLG) hat in einem aktuellen Beschluss (Az.: 9 W 37/12) entschieden, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) eine unbeschränkt haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer Kommanditgesellschaft (KG) sein kann und somit auch in das Handelsregister eingetragen werden kann.

Im vorliegenden Fall hatte das Registergericht beim Amtsgericht Tostedt ursprünglich den Antrag einer Kommanditgesellschaft auf Eintragung in das Handelsregister zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts darf eine GbR nicht als Komplementärin einer KG eingetragen werden.

Dieser Auffassung widersprachen die Richter des OLG und beriefen sich dabei auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2001. Hier wurde sowohl die Rechts- und Parteifähigkeit der GbR geklärt, als auch die Eintragungsfähigkeit einer GbR als Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft bejaht.

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Hinweis in eigener Sache: Dieser Fachbeitrag von uns wurde auch auf dem regionalen Wirtschaftsportal business-on hamburg veröffentlicht.

Quelle: Oberlandesgericht Celle (OLG)

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