Liebe Leser,

die Corona-Hilfen wurden verlängert, für 2022 gilt:

Neustarthilfe 2022

Mit der Neustarthilfe 2022 werden Soloselbstständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 31. März 2022 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung.

Wer kann die Förderung beantragen?

Soloselbstständige aller Branchen, die ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben, weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen, bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind, keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe IV geltend gemacht haben oder geltend machen und ihre selbstständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe 2022 ist der 1. Januar bis 31. März 2022. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 4.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt. Erfüllt eine soloselbstständige Person die Antragsvoraussetzungen, wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab April 2022, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis März 2022 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die Soloselbstständige bzw. der Soloselbstständige Anspruch hat. Die soloselbstständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen hat.

Wie erfolgt die Endabrechnung der Neustarthilfe 2022?

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Sie oder Ihre Kapitalgesellschaft /Genossenschaft als Empfängerin oder Empfänger der Neustarthilfe dazu verpflichtet eine Endabrechnung zu erstellen. Die Endabrechnung muss über diese Website (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen.

Was ist mit der Überbrückungshilfe IV?

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.

Hinweise: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quellenangaben: ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, Bundesministerium für Finanzen, Bundestag, KfW Startothek, eigene Recherchen