Fast die Hälfte aller Existenzgründer, die sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung weiterversichert haben, haben diese Versicherung wieder verlassen. Hauptgrund hierfür sind nach einer aktuelle Studie des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung der Bundesagentur für Arbeit (IAB) die hohen Beiträge.

Seit Februar 2006 haben Existenzgründer die Möglichkeit, freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu bleiben. Dieses Angebot wurde laut der Studie bis zum 31.12.2012 von rund 200.000 Existenzgründern genutzt.

Da die Beiträge für die freiwillige Arbeitslosenversicherung in den letzten Jahren allerdings um mehr als das Dreifache angehoben wurden, haben viele jetzt die Arbeitslosenversicherung wieder verlassen. So bezahlen Existenzgründer in den neuen Bundesländern durchschnittlich aktuell monatlich 68,26 Euro, Gründer in den alten Bundesländern müssen sogar monatlich 80,86 Euro aufbringen. Für viele Existenzgründer ist die freiwillige Arbeitslosenversicherung wohl schlichtweg zu teuer.

Mein Tipp:
Schauen Sie individuell, ob sich die Arbeitslosenversicherung für Sie lohnt. Grundsätzlich lohnt sich dieses vor allem für Existenzgründer, die ihre (zukünftige) Auftragslage nicht gut abschätzen können oder besonderen Unsicherheiten ausgesetzt sind.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gern an.

Das Bundeskabinett hat am 19.12.2012 dem Entwurf eines Honoraranlageberatungsgesetzes zugestimmt. Durch das neue Gesetz sollen ab 2014 die geschützten Bezeichnungen des Honorar-Anlageberaters in das Wertpapierhandelsgesetz sowie die des Honorar-Finanzanlagenberaters in der Gewerbeordnung eingeführt werden.

Das Bundesfinanzministerium teilte in einer Presseerklärung mit, dass künftig nur derjenige Honorar-Anlageberatung erbringen darf, der bei der Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen kann. Darüber hinaus dürfen Honorarberater keine Provisionen von Produktanbietern oder Dritten behalten, deren Produkte sie vermitteln.

Für Wertpapierdienstleister ist eine organisatorische Trennung von provisionsgestützter Anlageberatung und der Honorar-Anlageberatung vorgeschrieben. Dazu zählt zum Beispiel die Beratung von Fondanlagen.

Zusätzlich wird durch eine effektive Durchsetzung der für die Honorar-Anlageberatung aufgestellten Regeln eine Erweiterung der Bußgeldvorschriften vorgenommen. Neben diesen Vorgaben wird in der Gewerbeordnung zudem eine Erlaubnispflicht für die Honorar-Finanzanlagenberater eingeführt, die nur zu bestimmten Finanzprodukten wie offene Investmentfonds beraten dürfen.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gern an.

Nach einer Erklärung der Staatssekretärin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), Annette Niederfranke, auf der Bundesvertreter-Versammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) am 5. Dezember ist die geplante Rentenversicherungspflicht für Selbstständige zumindest in dieser Legislaturperiode vom Tisch.

Zur Erinnerung: Die Bundesministerin Ursula von der Leyen (CDU) wollte ursprünglich, dass Selbstständige bis 400 Euro pro Monat in die Rentenkasse einzahlen. Zusätzlich sollte diese Altersvorsorge pfändungssicher und beleihbar angelegt werden, nach Meinung der Ministerin am besten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ursula von der Leyen damals im Interview: „Alle Selbständigen sollten im Grundsatz eine Pflicht zur Altersvorsorge haben – weil sonst das Risiko bei der Gemeinschaft liegt, die Grundsicherung zahlt, wenn am Ende das Geld nicht reicht. Der Porsche in der Garage oder der Rembrandt an der Wand werden aber sicher nicht reichen. Die Altersvorsorge für Selbständige muss auskömmlich, nachhaltig und pfändungssicher sein”.

Als Grund dafür nannte Annette Niederfranke unter anderem den großen Widerstand aus der Bevölkerung und die damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Einführung. Damit ist das Thema aber noch nicht vom Tisch, denn die nächste Regierung wird das Thema mit hoher Wahrscheinlichkeit neu aufgreifen.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gern an.

Die neue Finanzanlagen-Vermittlungsverordnung (FinVermV) tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, wodurch die Einstiegshürde für Finanzanlagenvermittler durch die neu eingeführte gewerberechtliche Erlaubnispflicht (§ 34f GewO) deutlich erhöht wird.

So müssen Vermittler ab 2013 einen Nachweis über ihre persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine ausreichende Sachkunde erbringen. Zusätzlich wird der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben. Auch die Eintragung im Vermittlerregister der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) wird Pflicht. Die Beantragung der Versicherungsvermittler-Erlaubnis erfolgt dabei weiterhin bei der IHK.

Einzige Ausnahme: Vermittler mit der Vorgängererlaubnis (§ 34c GewO) müssen bei der Beantragung einer Erlaubnis gemäß § 34f GewO die eigene Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nicht erneut nachzuweisen. Darüber hinaus muss keine Sachkundeprüfung vor der IHK abgelegt werden, wenn der Finanzanlagenvermittler im Besitz eines anerkannten Hochschul-, Fachhochschul- oder eines vergleichbaren Berufsabschlusses ist. Entfallen kann der Sachkundenachweis auch, wenn der Vermittler eine mehrjährige Berufspraxis nachweisen kann („Alte-Hasen-Regelung“).

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gern an.