Entnahmen für den Eigenverbrauch liegen dann vor, wenn Unternehmer betriebliches Vermögen entnehmen oder Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens bzw. betriebliche Leistungen betriebsfremd, also zu privaten Zwecken in Anspruch nehmen.

Diese Privatentnahmen müssen als Betriebseinnahmen verbucht werden und es müssen darauf Umsatzsteuern gezahlt werden, da die (ursprünglichen) Kosten als Betriebsausgaben verbucht worden sind. Auf diese Weise wird der Vorteil des Vorsteuerabzugs wieder rückgängig gemacht. Die Pauschbeträge beruhen auf Erfahrungswerten und bieten die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen

Das Bundesministerium für Finanzen hat Mitte Dezember die neuen Pauschbeträge für Sachentnahmen im Bereich Gastronomie und Lebensmittelhandel veröffentlicht. Die Pauschbeträge werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

Auf den Seiten der Datev können Sie die Bekanntmachung des Bundesfinanzministeriums mit den genauen Pauschbeträgen einsehen.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle:KfW Starthothek, Datev, Bundesministerium für Finanzen, eigene Recherchen

Ein neues Beitragsbemessungsverfahren für freiwillig Versicherte soll ab 1. Januar 2018 dafür sorgen, dass sich die Krankenkassenbeiträge Selbstständiger stärker an den tatsächlich erzielten Einnahmen orientieren. Wir möchten unseren Beitrag vom 05.05.2017 hiermit updaten.

Die Festlegeung des Beitrags zur Krankenversicherung erfolgt ab diesem Jahr zunächst vorläufig aufgrund des Einkommens aus dem zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheid. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, erfolgt dann die endgültige Beitragsfestsetzung. Die Festlegung wird also rückwirkend entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen vorgenommen.

NEU: Ab 2018 erfolgt die Beitragsbemessung bei freiwillig Versicherten vorläufig.

Durch diese nachträgliche Festlegung kann es – anders als bisher – zu Nachzahlungen bzw. Erstattungen für zurückliegende Jahre kommen! Wenn einem wirtschaftlich schlechten Jahr ein gutes folgt, ist es also ratsam, von den guten Einnahmen etwas zurückzulegen, um die Nachzahlung an die Krankenkasse leisten zu können. Im Grunde gleicht das neue System der Abrechnung und Vorauszahlung von Nebenkosten bei einer Mietwohnung. Im neuen Jahr wird das alte abgerechnet und die Betriebskostenvorauszahlung wird angepasst.

Was können Sie tun?

  • Da der Festlegung der Krankenkassenbeiträge der Einkommensteuerbescheid zugrunde liegt, ergibt sich auch hier etwas Spielraum, indem steuerliche Möglichkeiten genutzt werden, den Gewinn zu senken. Hier kann der Steuerberater helfen – am besten schon im laufenden Jahr!
  • Wer höheren steuerlichen Gewinnen nicht entgehen kann, kann die Krankenkasse darüber informieren und bereits im laufenden Jahr höhere Beiträge zahlen. bgerechnet wird wie immer nachträglich, aber die Nachforderung kann so gesenkt werden.

Schließlich kann ein Wechsel zu einer günstigeren Kasse die Ausgaben immer reduzieren!

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle:KfW Starthothek, Unser Beitrag vom 05.05.2017, VGSD e.V.