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Einzelhandel, Gastronomie, Friseur: In vielen Unternehmen wird bis heute vielfach mit Bargeld bezahlt. Das Finanzgericht Münster hat in einem Urteil zur Kassenführung in einem Friseurbetrieb nun typische Mängel beim Einsatz von Kassensystemen aufgezeigt (Az. 7 K 3675/13 E,G,U) und die Kassenführung neu definiert. Werden vom Finanzamt Fehler in den Kassenaufzeichnungen festgestellt, sind diese unwirksam und es kommt zu Zuschätzungen bei Umsatz und Gewinn. Im Fall des Friseurbetriebs sind verschiedene Fehler auch dem Gericht aufgefallen:

Fehlende Programmierprotokolle

Dem Betrieb fehlten die ausgedruckten Programmierprotokolle der PC-Kasse, anhand derer Manipulationen an der Kasse hätten ausgeschlossen werden können. Das Gericht hat festgestellt, dass solche Unterlagen aufbewahrt werden müssen. Außerdem muss regelmäßig geprüft werden, ob die Kassensysteme den Anforderungen der Finanzverwaltung genügen.

Fehlende Trinkgeldaufzeichnungen

Die Trinkgelder des Unternehmers wurden in einem Sparschwein gesammelt und am Ende des Monats in die Kasse gebucht. Dies ist fehlerhaft. Richtig ist es, die Gelder als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen täglich in der Kasse zu erfassen.

Fehlende Nummerierung der Kassenberichte

In der PC-Kasse wurden die Bareinnahmen getrennt nach Verkauf, Herrensalon und Damensalon sowie die Ausgaben erfasst. Eine fortlaufende Nummerierung enthalten die Kassenberichte nicht, dies ist jedoch erforderlich, damit die Kassenberichte anerkannt werden.

Da auch Kontrollrechnungen des Prüfers zu den Umsätzen (Erlösverprobung) nicht mit den angegebenen Umsätzen des Friseursalons übereinstimmten und der Unternehmer diese nicht erklären konnte, durfte das Finanzamt von Ungereimtheiten ausgehen und die Umsätze durch Zuschätzungen korrigieren.

Das Urteil ist auf den Internetseiten der Justiz NRW verfügbar.

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Quelle: KfW Starthothek, Finanzgericht Münster, eigene Recherchen

Wir haben in der Vergangenheit sehr häufig aktuelle Crowdfunding-Projekte vorgestellt. Als Reaktion darauf haben wir vermehrt Anfragen von Ihnen erhalten, wie es denn mit der Versteuerung des eingesammelten Geldes aussieht.Dabei wir sehr häufig davon ausgegangen, dass es steuerfrei ist, weil es sich um eine Schenkung handle. Und genau hier liegen die Meisten falsch, denn Crowdfunding ist in den meisten Fällen steuerpflichtig, da die Unterstützer einzelner Projekte meist eine Gegenleistung erhalten.

Dabei handelt es sich beim Crowdfunding um einen Kaufvertrag und dafür ist die Tatsache, dass die Gegenleistung meist einen ideellen Wert handelt, im Regelfall unerheblich. Daher fällt in der Regel Umsatzsteuer und Einkommenssteuer an – in einigen Fällen wird auch Körperschafts- und Gewerbesteuer fällig.

Warum Umsatzsteuer?

Da es sich um einen Kaufvertrag handelt, sind die Geschäfte über das Crowdfunding umsatzsteuerpflichtig. Einzige Ausnahme ist, wenn der Initiator Kleinunternehmer ist.  In der Regel muss daher 19 % Umsatzsteuer abgeführt werden, es sein denn, dass einzelne Prämien mit einem geringeren Umsatzsteuersatz belegt sind.

Warum Einkommenssteuer?

Da es sich um einen Kaufvertrag handelt, müssen sowohl Privatpersonen, als auch Unternehmen im Normalfall auf die erzielte Summe Einkommenssteuer zahlen. Selbstverständlich vermindern die getätigten Ausgaben das Unternehmensergebnis und können gegen gerechnet werden.

Hinweis: Darüber hinaus sollten Sie bedenken, dass ggf. auch andere Abgaben fällig werden können. Dazu gehört zum Beispiel die Künstlersozialkasse. Dahinter verbirgt sich eine Abgabe, die Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, leisten müssen. Aktuell beträgt die Höhe der Abgabe 5,2 Prozent des Auftragswertes.

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Um Doppelzahlungen beim Kindergeld zu vermeiden, erhalten Eltern ab Januar nur noch dann Kindergeld, wenn die Steueridentifikationsnummern (Steuer-ID) der Eltern und des Kindes bei der zuständigen Kindergeldkasse hinterlegt ist. Nach den uns vorliegenden Informationen werden dazu alle Kindergeldempfänger, deren Steuer-ID nicht vorliegt, von ihrer Familienkasse angeschrieben.

Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten einmal für Sie zusammen getragen.

Was verbirgt sich hinter dem Verfahren?

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die Familienkassen bereits mit Schreiben vom 05. Juni 2015 darüber informiert, dass die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) zur Anspruchsvoraussetzung auf das Kindergeld wird. Deshalb müssen alle neuen Antragsteller auf das Kindergeld ihre eigene Steuer-ID und die Steuer-ID des Kindes bei einem Neuantrag ab 2016 zwingend mit angeben.

Was ist die Steuer-ID?

Wie beispielsweise die Sozialversicherungsnummer für alle Sozialversicherungen benötigt wird, dient die steuerliche ID-Nummer für eine eindeutigen Identifizierung in allen steuerlichen Angelegenheiten. Diese Nummer wird dabei nur einmal vergeben und gilt sie ein Leben lang – unabhängig von Änderungen bei der Adresse, Arbeitgeber, Familienstand etc.. Im Jahr 2008 hat das BZSt die Nummern jedem in Deutschland gemeldetem Bürger zugewiesen und mitgeteilt. Alle Neugeborenen nach 2008 haben diese direkt nach der Geburt erhalten.

Wo finden Sie die Steuer-ID?

Sie finden Ihre Nummer auf der Lohnbescheinigung oder auf den letzten Steuerbescheiden. In einigen Fällen wird die Steuer-ID allerdings auch als TIN (Taxification Identification Number) bezeichnet. Sollen Sie ihre Steuer-ID oder die ihres Kindes nicht mehr in ihren Unterlagen finden, können Sie sich diese auch direkt vom Bundeszentralamt für Steuern per Post zuschicken lassen.

Was passiert, wenn Sie die Steuer-ID nicht einreichen?

Entgegen einigen Berichten in einigen Medien erfolgt keine Einstellung der Kindergeldzahlung, wenn die Steuer-ID im Januar nicht vorliegt. Die Kindergeldkassen werden nach dem derzeitigen Stand die Kindergeldzahlungen zunächst weiter vornehmen. Wer sich allerdings dauerhaft weigert, die Steuer-ID einzureichen, muss ggf. mit einer Rückforderung rechnen. Als Frist zur Einreichung gilt derzeit der 31.12.2016.

Wie werden Neuanträge ab 2016 bearbeitet?

Bei Neuanträgen ab dem kommenden Jahr muss die Steuer-ID auf dem Kindergeldantrag sowie auf der Anlage Kind zwingend vermerkt werden. Sollte die Nummer nicht genannt werden, verzögert sich die Auszahlung des Kindergeldes, da der Antrag nicht bearbeitet werden kann. Wenn Sie ein Kind 2016 erwarten gilt, dass Sie eine Steuer-ID für das Kind erhalten, wenn dieses beim Einwohnermeldeamt in der elterlichen Wohnung gemeldet wird. Um hier keine Verzögerung bei der Auszahlung des Kindergeldes zu bekommen, sollten Sie ihren Nachwuchs daher umgehend nach Vorliegen der Geburtsurkunde anmelden, da der Antrag auf Kindergeld erst dann dem Erhalt der Steuer-ID gestellt werden kann.

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Das Finanzgericht Düsseldorf hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 7 K 87/11) entschieden, dass einfache Arbeitsecken im Wohnzimmer nicht steuerlich abzugsfähig sind.

Im vorliegenden Fall hatte sich ein selbstständiger Architekt neben zwei Büroräumen und einem Kellerraum als Archiv eine Arbeitsecke im Wohn- und Esszimmer seiner Wohnung eingerichtet. Dabei machte er die Mietkosten für die vorgenannten Räume als auch die anteiligen Aufwendungen für die Arbeitsecke steuerlich geltend. Das Finanzamt stellte im Rahmen einer Betriebsprüfung fest, lediglich die Büro- und Kellerräume abzugsfähig seien und die Arbeitsecke dem privaten Bereich zuzuordnen sei.

Dagegen klagte der Architekt und verlor. Nach Ansicht der Richter lässt das Gesetz nur den Abzug eines Arbeitszimmers zu, nicht aber einer Arbeitsecke. Darüber hinaus erklärten die Richter, dass ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum ist, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und ausschließlich der Erledigung beruflicher Tätigkeiten diene. Die nur teilweise beruflich genutzte Ecke eines privaten Wohn- und Esszimmers reiche dafür nicht aus.

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Der Bundesrat hat am 1. Februar 2013 der Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages und des Reisekostenrechts zugestimmt. Noch Ende vergangenen Jahres waren die Gesetze abgelehnt worden. Keine Zustimmung bekam das Jahressteuergesetz 2013 und ist damit endgültig gescheitert.

Der steuerfreie Grundbetrag zur Sicherung des Existenzminimums wird jetzt in zwei Schritten angehoben: Rückwirkend zum 1. Januar 2013 wird er um 126 Euro auf 8.130 Euro erhöht. Ab 2014 erfolgt dann eine weitere Erhöhung um 224 Euro auf 8.354 Euro. Der Eingangssteuersatz von derzeit 14 Prozent bleibt konstant.

Ursprünglich war eine prozentuale Anpassung des gesamten Steuer-Tarifverlaufs geplant, die den Effekt der „kalten Progression“ abmildern sollte. Dieser Plan scheiterte jedoch im Vermittlungsverfahren, Bund und Länder konnten sich lediglich auf die oben genannte Anhebung des Grundfreibetrags einigen.

Auch das Reisekostenrecht wird ab 2014 einfacher zu handhaben sein. Dabei werden zum Beispiel die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen gestrafft. Anstatt drei wird es zukünftig nur noch zwei Staffelungen geben: Für eine Abwesenheiten von 8 bis 24 Stunden gibt es dann eine Pauschale von 12 Euro pro Tag. Ist ein Arbeitnehmer mehr als 24 Stunden abwesend, kann zukünftig eine Pauschale von 24 Euro je Kalendertag geltend gemacht werden.

Dem Jahressteuergesetz 2013 versagte der Bundesrat erneut die Zustimmung. Laut Pressemitteilung des Bundesrates hat der Bundestag die Möglichkeit, ein Vermittlungsverfahren zu verlangen. Verzichtet er hierauf, ist das Gesetz endgültig gescheitert.

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Sie müssen mehrmals täglich zur Arbeit fahren? Dann dürfen Sie nach einem aktuellen Urteil trotzdem nur eine Strecke pro Tag zur Arbeit absetzen.

Im vorliegendem Fall hatte Musiker eines Theaters geklagt, der häufig zweimal täglich von zu Hause zur Arbeit fuhr, da er sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. In den Vorinstanzen billigten ihm die Richter nur eine Pauschale zu. Damit war der Musiker nicht einverstanden und reichte eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein.

Die Richter des Bundesfinanzhofes wiesen die Beschwerde ab (Aktenzeichen: VI B 43/12). Wer mehrmals am Tag zu seiner Arbeitsstätte fahren muss, kann dafür auch in Zukunft keine zusätzlichen Kosten geltend machen – auch wenn der Weg aufsummiert ebenfalls sehr lange ist.

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Aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Az.: VI R 33/10) geht hervor, dass in einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch insbesondere das Datum und das genaues Ziel der jeweiligen Fahrten ausgewiesen werden müssen.

Dabei reicht es nach Ansicht der Richter nicht aus, wenn als Fahrtziel jeweils nur Straßennamen angegeben sind und der Fahrer diese Angaben nachträglich präzisiert.

Im aktuellen Fall hatte eine GmbH ihrem Gesellschaftergeschäftsführer einen Dienstwagen überlassen und die Fahrten mit einem Fahrtenbuch steuerlich geltend gemacht. Die Fahrtenbücher wiesen neben dem jeweiligen Datum zumeist nur unpräzise Ortsangaben und Angaben zum Zweck der Fahrt aus. Außerdem wurden nur der Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer eingetragen.

Das zuständige Finanzamt hatte das Fahrtenbuch aufgrund der unpräzisen Angaben als nicht ordnungsgemäß beurteilt. Auch die nachträglichen Angaben durch eine Auflistung auf Grundlage des Terminkalenders reichten dem Finanzamt nicht aus.

Dagegen klagte die GmbH und verlor in letzter Instanz. Die Richter erklärten in der Urteilsbegründung, dass ein Fahrtenbuch grundsätzlich genaue Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst verlange. Die Angaben im Streitfall genügten diesen Anforderungen nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergaben. Auch die nachträglich erstellte Auflistung der fehlenden Angaben könne daran nichts ändern.

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Quelle: Bundesfinanzhof

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: X R 18/09) müssen Kleinunternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln ihrer Einkommensteuererklärung auch das ausgefüllte amtliche Formular „Anlage EÜR“ hinzufügen.

Im verhandelten Fall hat ein Unternehmer (Schmied) seinen Gewinn für das Jahr 2006 durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermittelt. Seiner Einkommensteuererklärung fügte er eine durch DATEV-Software erstellte EÜR bei, wobei er das Steuerformular „Anlage EÜR“ jedoch nicht ausfüllte, da es hierfür seiner Meinung nach keine gesetzliche Verpflichtung gebe.
Dieser Auffassung folgten die obersten Finanzrichter jedoch nicht und urteilten, dass den Steuererklärungen die Unterlagen beigefügt werden müssen, die nach den Steuergesetzen vorzulegen sind. Dazu gehöre auch die Anlage EÜR.

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Existenzgründer und Unternehmer können sich nach der aktuellen Regelung von der Umsatzsteuer befreien lassen, wenn sie im Gründungsjahr voraussichtlich weniger als 17.500,00 Euro Umsatz (brutto) erzielen. In diesem Fall muss dann auf der Rechnung nur der Vermerk nach § 19 Umsatzsteuergesetz erfolgen. Nach einem jetzt veröffentlichten Urteil (Az.: V R 12/11) des Bundesfinanzhofs (BFH) geht hervor, dass bei der Berechnung dieser Umsatzgrenze die sogenannten geldwerten Vorteile für die private Nutzung betrieblicher Gegenstände (z.B. Pkw oder Telefon) nicht zu berücksichtigen sind.

Im konkreten Fall berücksichtigte das Finanzamt bei seiner Umsatzberechnung den geldwerten Vorteil, den der Unternehmer durch die Privatnutzung eines Firmen-PKW hatte. Die Richter an BFH bestätigten jedoch das Urteil der Vorinstanz, wonach die Privatnutzung betrieblicher Gegenstände keinen Umsatz darstellt und der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung bei der Berechnung der Umsatzgrenze nicht zu berücksichtigen ist.

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Existenzgründer aus der Arbeitslosigkeit können nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VIII B 39/11) im Rahmen Ihrer Vorbereitungen auf die künftige Selbstständigkeit die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich als Werbungskosten geltend machen, wenn der Werbungskostenabzug künftig auch als Unternehmer zusteht und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet.

Die tatsächliche Zeit, die der Existenzgründer dort verbringt ist nicht relevant, sondern es entscheidet, ob Sie dort diejenigen Leistungen erbringen und beruflichen Handlungen vornehmen, die für den ausgeübten Beruf typisch sind.

Unser Tipp: Wenn Sie aus der Arbeitslosigkeit gründen und es sich daraus ergibt, dass Sie die Vorbereitungszeit im häuslichen Arbeitszimmer verbringen, können Sie dieses steuerlich anrechnen lassen – unter der Voraussetzung, dass dort auch künftig die wesentlichen Handlungen der Tätigkeit erfolgen.

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