Steuerfreiheit von Gesundheitsdienstleistungen neu geregelt

Das Bundesfinanzministerium hat sich mit der Frage befasst, wann Dienstleistungen der Gesundheitsberufe steuerfrei sind und wann nicht. Das Ergebnis wurde jetzt in einem aktuellen Schreiben (Geschäftszeichen: IV D 3 – S 7170/10/10012) veröffentlicht.

Das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei, die von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten, Hebammen oder anderen heilberuflich tätigen Personen durchgeführt werden.

Da soll bei diesen Maßnahmen ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen. Damit sind Heilbehandlungen nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie zum Zweck der

  • Vorbeugung,
  • Diagnose,
  • Behandlung und, soweit möglich,
  • der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden.

Maßnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm sind nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums keine Heilbehandlung, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs erbracht werden. Daher muss in solchen Fällen die Umsatzsteuer berechnet werden.

Maßnahmen, die im Grenzbereich zwischen Heilbehandlung und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens liegen, sind dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie

  • aufgrund ärztlicher Indikation nach ärztlicher Verordnung oder
  • im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden.

Haben Sie Fragen zum Thema oder möchten Sie sich hier bewerben? Sprechen Sie uns gern an.

3 Kommentare
  1. Andreas Bursche
    Andreas Bursche sagte:

    Guten Tag, wir haben eine Frage zur Umsatzsteuer bei Heilbehandlungen. Wir sind ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen und betreiben u.a. ein großes Sport- und Freizeitzentrum mit Schwimmbad, Sauna, Eisbahn und Fitnessclub. Der Fitnessbereich hat im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung mit einem Klinikum in Dresden die Durchführung von therapeutischen Behandlungen von morbid adipösen Patienten übernommen.
    Die Rechnungsstellung erfolgt direkt an das Klinikum. Unsere Frage dazu ist, ob wir in diesen Fällen die Rechnungen mit oder ohne Umsatzsteuer berechnen sollen. Für eine zeitnahe Beantwortung wären wir daher dankbar. Mit freundlichen Grüßen Andreas Bursche

    Antworten
    • Steffen Ehlert
      Steffen Ehlert sagte:

      Hallo Herr Bursche,

      vielen Dank für Ihren Kommentar. Tatsächlich ist diese nicht so einfach zu beantworten, da es darauf ankommt, welche Tätigkeit Sie direkt im Klinikum ausführen. Wir schicken Ihnen eine persönliche Nachricht per Email, wie Sie das Problem lösen könnten.

      Herzliche Grüße
      Ihr Team der Censea Consulting GmbH

      Antworten

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