Förderung sittenwidriger Geschäftsideen nicht möglich
Das Sozialgericht Darmstadt hat in einem aktuellen Urteil beschlossen, dass Gründungsvorhaben, die gegen die guten Sitten verstoßen, nicht durch öffentliche Fördermittel unterstützt werden können. (Az.: S 17 AS 416/10)
Im vorliegenden Fall hatte ein Langzeitarbeitsloser beim zuständigen Jobcenter für sein Gründungsvorhaben – einem Pornokanal im Internet – Eingliederungsleistungen beantragt. Der Antrag wurde abgelehnt und auch der Widerspruch wurde abgewiesen. Daraufhin verklagte der Langzeitarbeitslose das Jobcenter und verlor.
Die Richter begründeten das Urteil, dass das Gründungsvorhaben Erotik- und Pornografie-Branche zuzuordnen sei und daher gegen die guten Sitten verstoße. Ein Verwaltungsakt (z. B. eine Förderzusage), der gegen die guten Sitten verstoße, sei laut Gesetz nichtig und unwirksam.
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