Unternehmensdaten müssen im Prospekt genannt werden

Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: I-4 W 84/11) muss ein Unternehmen, der seine Ware in einem Prospekt bewirbt, stets seine vollständige Geschäftsanschrift sowie Firmierung inklusive der Rechtsform angeben um nicht wettbewerbswidrig belangt werden zu können.

Im dem konkreten Fall wurde ein Einrichtungshaus wegen fehlender Daten abgemahnt, dass Kunden per Prospekt damit gelockt hat, Möbel „jetzt kaufen“ und erst „nächstes Jahr zahlen“ zu können.

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm folgte der Abmahnung, denn in der Urteilsbegründung hieß es, dass ein Unternehmen so viele Informationen preisgeben muss, dass der Verbraucher ohne Schwierigkeiten mit ihm in Kontakt treten kann. Dazu gehört zwingend die vollständige Firmierung inklusive der Rechtsform und die vollständige Geschäftsadresse. Zugleich befanden die Richter, dass für den Finanzierungspartner dieselbe Regelung gilt.

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