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Wer als Gründer oder Unternehmen von dem eigenen Erfolg überrascht wird, braucht schnell einmal helfende Hände – und engagiert Leiharbeitnehmer. Was zunächst unwahrscheinlich klingt, hat auch seine Vorteile: Keine Bindung durch dauerhafte Arbeitsverträge und im besten Fall sofortige Verfügbarkeit der Arbeitskräfte. Seit April gelten neue Regeln zur Höchstdauer der Beschäftigung und zur Bezahlung von Leiharbeitnehmern.

Zum einen wurde eine Höchstentleihdauer eingeführt. So dürfen Leiharbeiter nur noch bis zu 18 Monate im selben Betrieb tätig sein. Werden sie länger beschäftigt, muss sie das entleihende Unternehmen übernehmen. Grundsätzlich wird nach einem Zeitraum von drei Monaten neu gerechnet, ist die Unterbrechung jedoch kürzer, werden die Beschäftigungszeiträume addiert. Wichtig für größere Unternehmen: In Tarifverträgen können abweichende Regelungen vereinbart werden.

Darüber hinaus wurden Regeln eingeführt, die eine ungleiche Bezahlung verhindern sollen:  So haben Leiharbeiter  ab einer Beschäftigungsdauer von neun Monaten Anspruch darauf, so wie andere Mitarbeiter im gleichen Betrieb auch bezahlt zu werden. Auch hier gilt bei Unterbrechungen: Ist die Beschäftigung weniger als drei Monate unterbrochen, werden die Beschäftigungszeiträume in einem Betrieb zusammengezählt.

Außerdem sollen Änderungen den Missbrauch von Werkverträgen einschränken, die gern genutzt werden, um Beschäftigungsspitzen oder mehr zu bewältigen. Werkverträge sind attraktiv für Arbeitgeber, weil sie nur wenige gesetzliche Vorgaben kennen. Beispielsweise sind auf Werkvertragsbasis Beschäftigte nicht an Weisungen des Unternehmens gebunden, bei dem sie die laut Werkvertrag zu erbringende Arbeit leisten. In der Realität sieht es oft anders aus:  sie werden wie eigene Arbeitnehmer eingesetzt. Nun definiert der neue § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wer Arbeitnehmer ist und damit die entsprechenden Rechte und Pflichten hat.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesregierung.

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Quelle: KfW Starthothek, Bundesregierung, eigene Recherchen

Nach einer aktuellen Studie der Personalberatung LAB & Company nutzen 81.00 Prozent aller Führungskräfte beruflich XING, gefolgt von LinkedIn – gerade bei Recruiting. 73.00 Prozent verwenden Social Media auch im privaten Bereich.

Dabei findet im Beruf XING mit 72.00 Prozent die mit Abstand größte Verwendung, gefolgt von LinkedIn (40.00 Prozent) und Facebook (12.00 Prozent). Im privaten Bereich führt XING mit 52.00 Prozent ebenfalls, gefolgt von Facebook mit 32.00 Prozent und LinkedIn (21.00 Prozent).

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Quelle: LAB & Company

Jedes Unternehmen, welches Mitarbeiter beschäftigt, muss bestimmte Rechtsvorschriften im Betrieb öffentlich zugänglich machen. Dieses kann z.B. durch einen Aushang am „Schwarzen Brett“ oder durch Einsicht im Personalbüro erfolgen. Der Gesetzgeber möchte damit erreichen, dass Arbeitnehmer ihre Rechte und Pflichten kennen und kommt ein Unternehmen der Auflage nicht nach, drohen Geldbußen von bis zu 2.500,00 Euro.

Zu den aushangpflichtigen Gesetzen gehören unter Anderem:

– Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
– das Arbeitsgerichtsgesetz
– Arbeitszeitgesetz
– Jugendarbeitsschutzgesetz
– Ladenschlussgesetz
– Mutterschutzgesetz
– Unfallverhütungsvorschriften
uvm..

Diese Verpflichtung ist insbesondere jungen Unternehmen oft nicht bekannt: Welche Gesetze müssen ausgehängt werden, welche nicht? Um auf der sicheren Seite zu sein, werden nicht selten sämtliche arbeitsrechtlichen Vorschriften bereitgestellt.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, bitte sprechen Sie uns gern an.

In einem aktuellen Urteil hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) die letzte noch anhängige Klage (Az.: L 6 U 51/09) gegen die Pflichtversicherung der Unternehmen bei den Berufsgenossenschaften ohne Möglichkeit der Revision abgewiesen.

Grundlage der Klage war die Tatsache, dass das Sozialgesetzbuch (SGB) vorschreibt, dass Unternehmen automatisch der Berufsgenossenschaft angehören, die für ihre Branche zuständig ist. Nach Ansicht der Kläger verstoße das jedoch gegen Europarecht, denn das Landessozialgericht Sachsen legte die Frage der Vereinbarkeit des Monopols mit europäischem Recht schließlich auch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor und dieser verneinte einen Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht.

Aufbauend auf der Entscheidung des EuGH hat der Senat des LSG nunmehr abschließend entschieden, dass die Pflichtmitgliedschaft in den zuständigen Berufsgenossenschaften europarechtskonform ist und damit eine Streitfrage endgültig entschieden, die über Jahre hinweg die deutsche Sozialgerichtsbarkeit sowie den Europäischen Gerichtshof beschäftigt hat.

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Die Arbeitnehmer-Freizügigkeit für Rumänien und Bulgarien wird nach einem Beschluss der zuständigen Ministerien für zwei weitere Jahre ausgesetzt. Damit benötigen jetzt auch in Zukunft rumänische und bulgarische Staatsangehörige eine Arbeitserlaubnis für den deutschen Arbeitsmarkt, es sei denn, es handelt sich um Fachkräfte mit Hochschulabschluss, Auszubildende und Saisonbeschäftigungen.

Das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik und das Recht, sich im Inland zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit niederzulassen, besteht dabei  auch für Rumänen und Bulgaren ohne Einschränkungen.

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Am 01.12.2011 sind die ersten wesentliche Bestandteile des „Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ in Kraft getreten. Ziel des Gesetzgebers ist die Reduzierung des Missbrauches bei der Arbeitnehmerüberlassung und die Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie.

Daher müssen jetzt auch Verleiher über eine Erlaubnis verfügen, die nicht gewerblich – also ohne Gewinnerzielungsabsicht – tätig werden. Dies trifft z. B. auf konzerninterne Verleihfirmen zu, die bisher nicht unter das Arbeitsüberlassungsgesetz (AÜG) fielen. Des Weiteren wurde eine so genannte „Drehtürklausel“ in das AÜG aufgenommen. Diese soll verhindern, dass Arbeitnehmer entlassen und anschließend über eine Leiharbeitsfirma zu günstigeren Konditionen wieder beschäftigt werden.

Darüber hinaus werden die Rechte der Leiharbeiter gestärkt. So muss ihnen in den ausleihenden Unternehmen der Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kantinen, Betriebskindergärten) gestattet werden. Das entleihende Unternehmen muss Leiharbeiter nunmehr auch über offene Stellen unterrichten, um ihnen die Chance auf einen unbefristeten Arbeitsplatz im Leihunternehmen zu ermöglichen.

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Quelle: KfW-Information