Pflichtmitgliedschaft für Unternehmen in der Berufsgenossenschaft bestätigt

In einem aktuellen Urteil hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) die letzte noch anhängige Klage (Az.: L 6 U 51/09) gegen die Pflichtversicherung der Unternehmen bei den Berufsgenossenschaften ohne Möglichkeit der Revision abgewiesen.

Grundlage der Klage war die Tatsache, dass das Sozialgesetzbuch (SGB) vorschreibt, dass Unternehmen automatisch der Berufsgenossenschaft angehören, die für ihre Branche zuständig ist. Nach Ansicht der Kläger verstoße das jedoch gegen Europarecht, denn das Landessozialgericht Sachsen legte die Frage der Vereinbarkeit des Monopols mit europäischem Recht schließlich auch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor und dieser verneinte einen Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht.

Aufbauend auf der Entscheidung des EuGH hat der Senat des LSG nunmehr abschließend entschieden, dass die Pflichtmitgliedschaft in den zuständigen Berufsgenossenschaften europarechtskonform ist und damit eine Streitfrage endgültig entschieden, die über Jahre hinweg die deutsche Sozialgerichtsbarkeit sowie den Europäischen Gerichtshof beschäftigt hat.

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