Arbeitnehmerüberlassung: Neuregelungen in Kraft getreten

Am 01.12.2011 sind die ersten wesentliche Bestandteile des „Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ in Kraft getreten. Ziel des Gesetzgebers ist die Reduzierung des Missbrauches bei der Arbeitnehmerüberlassung und die Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie.

Daher müssen jetzt auch Verleiher über eine Erlaubnis verfügen, die nicht gewerblich – also ohne Gewinnerzielungsabsicht – tätig werden. Dies trifft z. B. auf konzerninterne Verleihfirmen zu, die bisher nicht unter das Arbeitsüberlassungsgesetz (AÜG) fielen. Des Weiteren wurde eine so genannte „Drehtürklausel“ in das AÜG aufgenommen. Diese soll verhindern, dass Arbeitnehmer entlassen und anschließend über eine Leiharbeitsfirma zu günstigeren Konditionen wieder beschäftigt werden.

Darüber hinaus werden die Rechte der Leiharbeiter gestärkt. So muss ihnen in den ausleihenden Unternehmen der Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kantinen, Betriebskindergärten) gestattet werden. Das entleihende Unternehmen muss Leiharbeiter nunmehr auch über offene Stellen unterrichten, um ihnen die Chance auf einen unbefristeten Arbeitsplatz im Leihunternehmen zu ermöglichen.

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Quelle: KfW-Information

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