Alle Informationen zur Novemberhilfe
Liebe Leser,
Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen betroffen sind, d.h. Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
Wer ist antragsberechtigt?
• Alle direkt betroffenen Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
• Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten zählen als direkt betroffene Unternehmen.
• Ebenfalls antragsberechtigt sind indirekt betroffene Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
• Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
• Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
• Zudem sind gemeinnützige und öffentliche Unternehmen antragsberechtigt. Wichtig ist, dass das Unternehmen oder die Einrichtung am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet.
Wie hoch ist die Förderung?
• Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
• Im Rahmen erster Abschlagszahlungen können Soloselbständige eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro erhalten, andere Unternehmen bis zu 10.000 Euro.
Wie sind die Konditionen?
• Pro Woche der Schließung werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
• Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, sind bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht anzurechnen.
• Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
• Andere staatliche Leistungen, wie z. B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfe angerechnet.
• Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.
Wie funktioniert das Antragsverfahren?
• Anträge für die Novemberhilfe können nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte gestellt werden.
• Soloselbstständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt, also ohne die Einschaltung eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über das bundesweite Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.
Quelle: Bundeswirtschaftsministerium, Investionsbank Hamburg, eigene Recherchen
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