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Wer als Gründer oder Unternehmen von dem eigenen Erfolg überrascht wird, braucht schnell einmal helfende Hände – und engagiert Leiharbeitnehmer. Was zunächst unwahrscheinlich klingt, hat auch seine Vorteile: Keine Bindung durch dauerhafte Arbeitsverträge und im besten Fall sofortige Verfügbarkeit der Arbeitskräfte. Seit April gelten neue Regeln zur Höchstdauer der Beschäftigung und zur Bezahlung von Leiharbeitnehmern.

Zum einen wurde eine Höchstentleihdauer eingeführt. So dürfen Leiharbeiter nur noch bis zu 18 Monate im selben Betrieb tätig sein. Werden sie länger beschäftigt, muss sie das entleihende Unternehmen übernehmen. Grundsätzlich wird nach einem Zeitraum von drei Monaten neu gerechnet, ist die Unterbrechung jedoch kürzer, werden die Beschäftigungszeiträume addiert. Wichtig für größere Unternehmen: In Tarifverträgen können abweichende Regelungen vereinbart werden.

Darüber hinaus wurden Regeln eingeführt, die eine ungleiche Bezahlung verhindern sollen:  So haben Leiharbeiter  ab einer Beschäftigungsdauer von neun Monaten Anspruch darauf, so wie andere Mitarbeiter im gleichen Betrieb auch bezahlt zu werden. Auch hier gilt bei Unterbrechungen: Ist die Beschäftigung weniger als drei Monate unterbrochen, werden die Beschäftigungszeiträume in einem Betrieb zusammengezählt.

Außerdem sollen Änderungen den Missbrauch von Werkverträgen einschränken, die gern genutzt werden, um Beschäftigungsspitzen oder mehr zu bewältigen. Werkverträge sind attraktiv für Arbeitgeber, weil sie nur wenige gesetzliche Vorgaben kennen. Beispielsweise sind auf Werkvertragsbasis Beschäftigte nicht an Weisungen des Unternehmens gebunden, bei dem sie die laut Werkvertrag zu erbringende Arbeit leisten. In der Realität sieht es oft anders aus:  sie werden wie eigene Arbeitnehmer eingesetzt. Nun definiert der neue § 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wer Arbeitnehmer ist und damit die entsprechenden Rechte und Pflichten hat.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der Bundesregierung.

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Quelle: KfW Starthothek, Bundesregierung, eigene Recherchen

Jedes Unternehmen, welches Mitarbeiter beschäftigt, muss bestimmte Rechtsvorschriften im Betrieb öffentlich zugänglich machen. Dieses kann z.B. durch einen Aushang am „Schwarzen Brett“ oder durch Einsicht im Personalbüro erfolgen. Der Gesetzgeber möchte damit erreichen, dass Arbeitnehmer ihre Rechte und Pflichten kennen und kommt ein Unternehmen der Auflage nicht nach, drohen Geldbußen von bis zu 2.500,00 Euro.

Zu den aushangpflichtigen Gesetzen gehören unter Anderem:

– Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
– das Arbeitsgerichtsgesetz
– Arbeitszeitgesetz
– Jugendarbeitsschutzgesetz
– Ladenschlussgesetz
– Mutterschutzgesetz
– Unfallverhütungsvorschriften
uvm..

Diese Verpflichtung ist insbesondere jungen Unternehmen oft nicht bekannt: Welche Gesetze müssen ausgehängt werden, welche nicht? Um auf der sicheren Seite zu sein, werden nicht selten sämtliche arbeitsrechtlichen Vorschriften bereitgestellt.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, bitte sprechen Sie uns gern an.

Am 01.12.2011 sind die ersten wesentliche Bestandteile des „Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ in Kraft getreten. Ziel des Gesetzgebers ist die Reduzierung des Missbrauches bei der Arbeitnehmerüberlassung und die Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie.

Daher müssen jetzt auch Verleiher über eine Erlaubnis verfügen, die nicht gewerblich – also ohne Gewinnerzielungsabsicht – tätig werden. Dies trifft z. B. auf konzerninterne Verleihfirmen zu, die bisher nicht unter das Arbeitsüberlassungsgesetz (AÜG) fielen. Des Weiteren wurde eine so genannte „Drehtürklausel“ in das AÜG aufgenommen. Diese soll verhindern, dass Arbeitnehmer entlassen und anschließend über eine Leiharbeitsfirma zu günstigeren Konditionen wieder beschäftigt werden.

Darüber hinaus werden die Rechte der Leiharbeiter gestärkt. So muss ihnen in den ausleihenden Unternehmen der Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kantinen, Betriebskindergärten) gestattet werden. Das entleihende Unternehmen muss Leiharbeiter nunmehr auch über offene Stellen unterrichten, um ihnen die Chance auf einen unbefristeten Arbeitsplatz im Leihunternehmen zu ermöglichen.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW-Information