ALG II: Anrechnungszeitraum selbstständiger Hartz-IV-Empfänger
Selbstständige, ihr Einkommen mit dem Arbeitslosengeld II (Hartz IV) aufstocken, können nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz auf mehr Geld hoffen.
Bisher bildete die Grundlage für die Berechnung der Unterstützungsleistung das Einkommens der letzten sechs Monate vor der Beantragung. Die Richter stellten jetzt fest, dass dieser Zeitraum bis auf zwölf Monate ausgedehnt werden kann. (Az.: L 6 AS 611/11)
Im vorliegenden Fall stellte die Klägerin hochhitzefeste Produkte für Industriebetriebe her. Dabei erfolgten die Aufträge und Einkünfte nur unregelmäßig an drei bis vier Monaten im Jahr. Die Klägerin beantragte daher eine Aufstockung in Form von Hartz-IV bzw. Arbeitslosengeld II (ALG II). Der Antrag wurde vom Jobcenter bewilligt, allerdings fiel die Unterstützung niedriger als erwartet aus. Bei der Berechnung der Leistungshöhe hatten die Mitarbeiter des Jobcenters genau den sechsmonatigen Zeitraum herangezogen, in denen die Einnahmen gerade höher waren. Hiergegen ging die Klägerin gerichtlich vor, denn nach ihrer Auffassung hätte das Jobcenter einen Zeitraum von zwölf Monaten berücksichtigen müssen.
Dieser Argumentation schlossen sich die Richter an. Zwar sei bei der Berechnung des ALG II grundsätzlich auf einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten abzustellen. Allerdings müsste für Unternehmen mit unregelmäßigen Einkünften die gesetzliche Ausnahme greifen.
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