Für zwölf Handwerke gilt künftig wieder die Meisterpflicht. Das hat das Bundeskabinett mit der Änderung der Handwerksordnung am 09. Oktober 2020 beschlossen. Ziel ist es, die Qualität und die Qualifikation im Handwerk zu stärken und die Strukturentwicklung im Handwerk und dessen Zukunft nachhaltig zu sichern.

Im Einzelnen ist die Rückkehr zur Meisterpflicht für

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
  • für Betonstein- und Terrazzohersteller,
  • für Estrichleger,
  • Behälter- und Apparatebauer,
  • Parkettleger,
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker,
  • Drechsler und  Holzspielzeugmacher,
  • Böttcher,
  • Glasveredler,
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller,
  • Raumausstatter sowie
  • Orgel- und Harmoniumbauer

damit geplant.. Die Meisterpflicht soll nur für neu gegründete Betriebe gelten. Bestehende Betriebe sollen Bestandsschutz genießen.

In Deutschland gibt es derzeit rund 130 Handwerksberufe. Sie sind in der Handwerksordnung aufgeführt und unterteilt in zulassungspflichtige Gewerbe (Anlage A) und zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1). In einer weiteren Anlage (B2) sind noch 54 weitere handwerksähnliche Gewerbe aufgeführt.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Bundesregierung, eigene Recherchen

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) sieht keinen formellen Mangel darin, eine Rechnung in einem Folgejahr unter Beibehaltung des ursprünglichen Ausstellungsdatums neu auszustellen und zu berichtigen. Weiterhin ist es nicht erforderlich auf der neuen Rechnung zu vermerken, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt (Urteil vom 8.6.2018,  1 K 3724/15 U).

In einem Streitfall versagte das Finanzamt dem Kläger aus diversen Gründen den Vorsteuerabzug. Erst im Verfahren vor dem FG legte der Kläger inhaltlich nicht zu beanstandende berichtigte Rechnungen vor. Darin ergänzte er die Steuernummer und die Anschrift des leistenden Unternehmers. Sie waren jedoch unter dem ursprünglichen Rechnungsdatum ausgestellt. Das FG erkannte diese berichtigten Rechnungen an und gewährte den Vorsteuerabzug.

Das FG führt hierzu aus, dass das Ausstellungsdatum das Rechnungsdatum ist, also der Tag, an dem der leistende Unternehmer das Rechnungsdokument herstellt. Dagegen genüge ein willkürliches oder fehlerhaftes Datum, welches nicht im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung steht, nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Im vorliegenden Fall handelte es sich aber nicht um ein falsches oder willkürliches Datum, sondern um das Datum der unvollständigen Erstrechnung.

Durch das Beibehalten des ursprünglichen Ausstellungsdatums wird nur der Bezug zur den ursprünglichen Rechnung hergestellt und ermöglicht grundsätzlich durch den direkten Vergleich der beiden Versionen eine Prüfung der Angaben.

Ein eindeutiger Verweis auf die ursprüngliche Rechnung im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 2 UStDV wäre aus Sicht des FG nur dann erforderlich, wenn ausschließlich die fehlenden Angaben vom Kläger übermittelt worden wären. Des Weiteren verweist das FG auf das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität. Dieses verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf können Sie auf den Seiten der Justizverwaltung NRW einsehen.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Finanzgericht Düsseldorf, Justizverwaltung NRW, eigene Recherchen

 

Ob eine Beschäftigung selbständig oder abhängig ausgeübt wird, darüber entscheidet nicht die individuell gewählte Bezeichnung. Vielmehr grenzen klare Kriterien selbständige Tätigkeiten gegenüber einem der Sozialversicherungspflicht unterliegenden abhängigen Beschäftigungsverhältnis voneinander ab. Dies hat das Sozialgericht Dortmund unmissverständlich festgestellt (Urteil vom 11.03.2019Az.: S 34 BA 68/18).

Eine Lohnbuchhalterin hatte 35 Stunden im Monat für ein Unternehmen gearbeitet und dafür pauschales Entgelt von 2.000 Euro bezogen. Sie verrichtetete ihre Tätigkeit in den Räumen des beklagten Unternehmens und unter Nutzung der dort vorhandenen Hardware und Software. Die Lohnbuchhalterin hatte ein Gewerbe angemeldet und arbeitete auch für andere Unternehmen. Aus Sicht des Unternehmens handelte es sich um selbständige Arbeit. Nachdem das Unternehmen von einem Rentenversicherungsträger aufgefordert worden war, für die Lohnbuchhalterin die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung anzuerkennen, klagte dieses gegen die Aufforderung.

Das Sozialgericht (SG) konnte der Argumentation des Unternehmens nicht folgen und stellte in der Prüfung des Sachverhaltes auf maßgebliche Indizien für eine abhängige Beschäftigung ab. Wesentlich für eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ist eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens. Auch stelle die Pflicht, die vereinbarte „Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen“ ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar.

Als weitere Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nannte das Sozialgericht Dortmund die kostenfreie Nutzung des Arbeitsplatzes in den Räumen des Unternehmen, die Zahlung eines Festgehaltes sowie den Umstand, dass sich die Lohnbuchhalterin „an den sich ergebenden Notwendigkeiten der betrieblichen Aufgabenstellungen“ auszurichten habe.

All diese Kriterien erkannten die Dortmunder Richter der 34. Kammer als zutreffend an und attestierten ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis für die Lohnbuchhalterin. Diese Beurteilung änderte sich für das Gericht auch nicht dadurch, dass die Lohnbuchhalterin eine teilzeitbeschäftigt war und weitere Teilzeitarbeiten sowohl selbständig als auch abhängig beschäftigt ausübte.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Sozialgericht Dortmund, eigene Recherchen

Führt ein Steuerpflichtiger ausschließlich ein Umsatzsteuerheft, in dem er die Tageserlöse in einer Summe einträgt, ohne weitere Ursprungsaufzeichnungen oder Kassenberichte oder ähnliches zu führen, erfüllt er nicht die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten gemäß § 4 Absatz 3 EStG. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in einem Beschluss klargestellt (Beschluss vom 29.06.2018, Az. 2 V 290/17).

In dem vom Gericht entschiedenen Fall wurden die Antragsteller in den Streitjahren 2012 bis 2014 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren betrieb der Ehemann einen gewerblichen Handel mit mediterranen Lebensmitteln auf diversen Wochenmärkten in Hamburg und ermittelte den Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Absatz 3 EStG. Ein Kassenbuch über seine täglichen Bareinnahmen führte er ebensowenig wie Kassenberichte oder ähnliche Aufzeichnungen. Er führte lediglich so genannte Umsatzsteuerhefte gemäß § 22 Absatz 5 UStG. Die entsprechenden Umsätze legte er – zusammen mit seiner Ehefrau – auch seinen Erklärungen zur Einkommensteuer zugrunde.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Hinzuschätzungen nach einer Außenprüfung. Hiermit hatten sie keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt bei summarischer Prüfung zutreffend davon ausgegangen sei, dass die Aufzeichnungen des Antragstellers derart mangelbehaftet sind, dass bereits wegen formeller Fehler geschätzt werden durfte.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Finanzgericht Hamburg, eigene Recherchen

Seit Monatsanfang gilt eine neue Norm zur Abgasmessung, die im Ergebnis zu einer höheren Kfz-Steuerbelastung führen wird.

Das neue sogenannte WLTP-Testverfahren ermittelt Abgaswerte, die näher an der Realität sind, als die Messergebnisse der bisherigen Abgasmessungen. WLTP-zertifizierte Fahrzeuge werden künftig also einen höheren CO2-Ausstoß ausweisen als bisher. Das wirkt sich auf die Kfz-Steuer aus. Denn Grundlage zur Berechnung des Steuerbetrags sind Hubraum und CO2-Emissionen. Experten schätzen, dass die Kosten um durchschnittlich 20 Prozent steigen werden.

Bereits zugelassene Fahrzeuge sind von der Änderung nicht betroffen. Das neue Messverfahren gilt nur für Fahrzeuge, die ab dem 1. September zugelassen werden.

Quelle: KfW Starthothek, eigene Recherchen

Das Bundeskabinett hat den vom Bundesministerium der Finanzen vorgelegten Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen. Die Regelung ist Teil des Jahressteuergesetzes 2018. Ab Januar 2019 sollen Betreiber elektronischer Marktplätze bestimmte Daten ihrer Händler erfassen. Außerdem besteht für die Betreiber ein Haftungsrisiko für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform.

Die Digitalisierung verändert viele Lebensbereiche. Das gilt auch für den Handel, der immer stärker über digitale Plattformen abgewickelt wird. Aufgabe der Politik ist es dafür zu sorgen, dass zentrale staatliche Prinzipien trotz veränderter Bedingungen und neuer Möglichkeiten durchgesetzt werden. Das Bundeskabinett hat daher am 1. August 2018 auf Vorschlag von Bundesfinanzminister Olaf Scholz den Gesetzentwurf zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs beim Handel mit Waren im Internet beschlossen.

Bereits ab Januar 2019 sollen alle Betreiber elektronischer Marktplätze dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten der Verkäufer zu erfassen, um eine Prüfung der Steuerbehörden zu ermöglichen. Darüber hinaus können Betreiber für nicht entrichtete Umsatzsteuer aus dem Handel über ihre Plattform in Haftung genommen werden. Das ist ein wichtiger Beitrag zur Steuergerechtigkeit in Deutschland, zur Sicherung staatlicher Einnahmen und zum Schutz von Unternehmen vor Wettbewerbsverzerrungen.

  • Alle Betreiber elektronischer Marktplätze sollen dazu verpflichtet werden, bestimmte Daten von Verkäufern zu erfassen, u. a. Name, vollständige Anschrift, Steuernummer, Versand- und Lieferadresse, Zeitpunkt und Höhe des Umsatzes.
  • Die Betreiber sollen für nicht entrichtete Steuern aus Lieferungen haften, die über den eigenen elektronischen Marktplatz rechtlich begründet wurden. Hiervon können sie sich befreien, wenn sie gewisse Aufzeichnungspflichten erfüllen oder steuerunehrliche Händler von ihrem Marktplatz ausschließen.

Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende des Jahres abgeschlossen sein, sodass die neue Regelung am 1. Januar 2019 in Kraft treten kann. Damit geht Deutschland entschlossen gegen den Steuerbetrug beim Online-Handel vor, noch bevor voraussichtlich im Jahr 2021 parallel erarbeitete europäische Maßnahmen wirksam werden können.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: BMF (Mitteilung vom 01.08.2018), KfW Starthothek, eigene Recherchen

Arbeitgeber und Beschäftigte sollen ab 2019 die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gleichen Teilen zahlen. Selbständige, die wenig verdienen, sollen weniger für ihre Krankenversicherung zahlen müssen. Dies hat das Bundeskabinett am 06.06.2018 beschlossen.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
Der Entwurf zum GKV-Versichertenentlastungsgesetz sieht vor, dass die Gesetzliche Krankenversicherung ab dem 01.01.2019 wieder paritätisch finanziert wird. Das heißt: Arbeitgeber und Beschäftigte sowie Rentner und Rentenversicherung bezahlen zu gleichen Teilen die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung. Das gilt nicht nur – wie bisher – für den allgemeinen Beitragssatz. Dies gilt auch für den individuellen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst bestimmt.

Selbständige mit geringem Einkommen können künftig mit niedrigeren Beiträgen rechnen, wenn sie freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Wer bis zu 1.142 € pro Monat verdient, muss ab 2019 in der Regel nur noch einen Beitrag von 171 € pro Monat zahlen. Derzeit beträgt der Mindestbeitrag etwa doppelt so viel. Soldatinnen und Soldaten, die zeitlich begrenzt bei der Bundeswehr tätig sind, können sich nach ihrem Dienstende künftig leichter in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Das erleichtert den Übergang in das Zivilleben.
Nicht alle freiwillig versicherten GKV-Mitglieder melden ihrer Krankenkasse, wenn sich der Verdienst ändert. Wer aber weniger verdient, muss auch weniger Beitrag bezahlen. Bisher war es nur möglich, bis zu drei Monate rückwirkend die Mitgliedsbeiträge abzusenken. Jetzt können Mitgliedsbeiträge bis zu zwölf Monaten nachträglich korrigiert werden.

Hinweis: Der Regierungsentwurf des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (Stand: 06.06.2018) ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht. Darüber hinaus sollten Sie beachten, dass in gesetzlichen Krankenversicherung große Nachzahlungen drohen, wenn Sie mehr verdienen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundesregierung online, NWB-Verlag, Steuerfachschule Dr. Endriss, eigene Recherchen

Der gesetzlichen Mindestlohn soll zum Anfang des nächsten Jahres um 4 Prozent steigen.

Seit dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Der Gesetzgeber schreibt derzeit 8,84 EUR pro Stunde vor. Tarifverträge, die unter diesem Wert liegen, sind nicht mehr zulässig.

Alle zwei Jahre erarbeitet eine Kommission einen Vorschlag, um wie viel Prozent der gesetzliche Mindestlohn steigen soll. Bei der Festlegung des Mindestlohns orientiert sie sich am Tarifindex des Statistischen Bundesamts. Ende Juni tagte die Kommission. Das Ergebnis: Der Mindestlohn könnte 2019 erstmals über neun Euro auf einen Betrag von 9,19 EUR steigen. Eine weitere Erhöhung für 2020 in Höhe von weiteren 16 Cent auf dann 9,35 EUR hat die Kommission ebenfalls vorgeschlagen.

Das letzte Wort hierzu hat die Bundesregierung. Sie muss die künftige Höhe des Mindestlohns per Verordnung umsetzen. Es ist davon auszugehen, dass sie der Empfehlung der Kommission folgt. Den Bericht der Mindestlohnkommission zur Anpassung des Mindestlohns vom 26.6.2018 können Sie hier von den Seiten der Kommission herunterladen.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Kfw Starthothek, Mindestlohnkommission, eigene Recherchen

Die Einheitsbewertung von Grundstücken und Immobilien in den alten“ Bundesländern seit Anfang 2002 ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar und damit verfassungswidrig. Damit kann die Grundsteuer nicht mehr in der bisherigen Form erhoben werden. So hat es das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden (Urteil vom 10.4.2018)

Allerdings hat das Gericht dem Gesetzgeber eine doppelte Übergangsfrist eingeräumt: Bis Ende 2019 muss eine Neuregelung verabschiedet sein. Anschließend darf das verfassungswidrige Recht dann noch maximal fünf weitere Jahre angewandt werden, also höchstens bis Ende 2024.

Worum geht es?

Bis heute wird die Grundsteuer für Häuser und Grundstücke in den alten Bundesländern nach Einheitswerten auf dem Stand von 1964 berechnet, in den neuen Bundesländern gelten hierbei sogar Werte von 1935. Die Karlsruher Entscheidung hat weitreichende Folgen, denn sie betrifft nicht nur Eigentümer von Immobilien, sondern über die Nebenkosten auch Mieter. Für die Gemeinden geht es um Steuereinnahmen von immerhin 14 Milliarden Euro jährlich.

Warum sind die jetzigen Einheitswerte verfassungswidrig?

Kernargument der Richter: Dass immer noch die 1964 festgestellten Werte gelten, führt zu gravierenden und umfassenden Ungleichbehandlungen bei der Bewertung von Grundvermögen, für die es keine ausreichende Rechtfertigung gibt. Denn Gleichheit bedeutet auch: Die Steuerbasis muss die Wertverhältnisse zwischen den einzelnen Grundstücken und Immobilien realitätsgerecht widerspiegeln, damit die Steuerbelastung gleichmäßig verteilt ist.

Damit das System der Einheitsbewertung für Grundbesitz funktioniert, soll eigentlich alle sechs Jahre eine allgemeine Wertfeststellung (Hauptfeststellung) für bebaute und unbebaute Grundstücke erfolgen. Ziel: Die so ermittelten Einheitswerte sollen dem Verkehrswert der Grundstücke zumindest nahekommen, dann an dem Verhältnis der einzelnen Verkehrswerte zeigt sich, ob die Besteuerung gleichheitsgerecht ist. Allerdings hat es seit dem 1.1.1964 keine Hauptfeststellung mehr gegeben, sodass Wertverzerrungen entstanden sind, die inzwischen verfassungswidrige Ausmaße angenommen haben. Denn die Wertrelationen zwischen den einzelnen Grundstücken sind bei den Einheitswerten mittlerweile völlig anders als bei den Verkehrswerten.

Weder die Vermeidung von Verwaltungsaufwand noch der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers können solche Ungleichbehandlungen rechtfertigen.

Wie geht es jetzt weiter?

Der Gesetzgeber muss den verfassungswidrigen Zustand in zwei Schritten beseitigen:

  • Die bisher festgestellten Einheitswerte und die darauf beruhende Grundsteuererhebung bleiben zunächst bis zum 31.12.2019 weiter erlaubt. Bis dahin muss eine gesetzliche Neuregelung her. Durch die Fortgeltung wird ein enormer Verwaltungsaufwand vermieden.
  • Sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung verabschiedet hat, gelten die verfassungswidrigen Einheitswerte noch für weitere fünf Jahre fort, aber nicht länger als bis zum 31.12.2024. Das bedeutet: Spätestens ab 2025 darf die Grundsteuer allein auf der Basis bestandskräftiger Einheitswert- oder Grundsteuermessbescheide aus vorausgegangenen Jahren nicht mehr erhoben werden.

Mit dieser doppelten Befristung berücksichtigen die Karlsruher Richter, dass die anstehende Neubewertung von insgesamt rund 35 Millionen Grundstücken Zeit und viel Personal brauchen wird. Außerdem sollen die Gemeinden nicht in Haushaltsprobleme geraten, weil kurzfristig die Grundsteuereinnahmen einbrechen.

Lesen Sie hier die ausführliche Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichtes zu dem Urteil.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Kfw Starthothek, Bundesverfassungsgericht, eigene Recherchen

Am 24. Mai 2016 ist die Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) in Kraft getreten. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren ist die DS-GVO ab dem 25. Mai 2018 anzuwenden. Außerdem tritt dann das neue Bundesdatenschutzgesetz in Kraft. Grundsätzlich ist jeder Unternehmer betroffen: So genügt es z.B. schon die Telefonnummer eines Kunden zu notieren, eine Website zu haben oder Daten in einer Cloud zu speichern.

Zusammenfassend sind die 10 wichtigsten Regeln

Geltungsbereich:
Die Datenschutzgrund-Verordnung (DS-GVO) gilt unter anderem auch für Anbieter mit Sitz außerhalb der EU, soweit sie ihre Angebote an Bürger in der EU richten (wie etwa Facebook und Google). Der Ort der Datenverarbeitung spielt keine Rolle mehr.

Datenschutzkonzept:
Jedes Unternehmen muss nachweisen können, dass sie ein Gesamtkonzept zur Einhaltung des Datenschutzes besitzt („Rechenschaftspflicht“) und dieses muss auch regelmäßig kontrolliert und ggf. weiterentwickelt werden.

Informationsrechte:
Die Kunden/ Interessenten eines Unternehmens sind umfangreicher als bisher über die Datenverarbeitung und über ihre Rechte zu informieren. Dazu müssen beispielsweise Angaben über die Speicherdauer und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten veröffentlicht werden. Wenn als Rechtsgrundlage die Interessensabwägung herangezogen wird, müssen auch die „berechtigten Interessen“ aufgezählt werden.

Privacy by design und by default:
Der Datenschutz ist zukünftig schon beim Planen neuer Techniken und neuer Verarbeitungen sowie durch datenschutzfreundliche Grundeinstellungen zu berücksichtigen.

Risikoanalyse und Folgenabschätzung:
Die bisherige Vorabkontrolle wird zu einer Risiko- und Folgenabschätzung ausgebaut. Die Pflicht zu regelmäßigen Audits soll das Risiko von Datenschutzverstößen minimieren.

Datenschutz in Konzernen:
Ein Konzernprivileg gibt es weiterhin nicht, aber die Datenverarbeitung innerhalb von Unternehmensgruppen wird vereinfacht. Einerseits werden Übermittlungen für interne Verwaltungszwecke als „legitim“ anerkannt. Andererseits können sich mehrere Stellen zusammenschließen, um Daten gemeinsamen zu verarbeiten – sie handeln und haften dann als gemeinsame Verantwortliche.

Datenschutzverstöße:
Zukünftig müssen alle Datenschutz-Pannen gemeldet werden, unabhängig von der Art der Daten, sofern ein Datenschutzrisiko besteht. Die Meldung muss innerhalb von 72 Stunden nach Kenntnis bei der Aufsichtsbehörde eingereicht werden. Auch die Betroffenen sind „ohne unangemessene Verzögerung“ zu benachrichtigen.

Datenschutzbeauftragter:
In Deutschland soll die Bestellpflicht für Datenschutzbeauftragte weiterhin unverändert nach den Vorgaben des alten Bundesdatenschutzgesetzes bestehen. Die DS-GVO enthält eine Öffnungsklausel, die der deutsche Gesetzgeber nutzen möchte. In den anderen europäischen Mitgliedsstaaten müssen nur dann Datenschutzbeauftragte bestellt werden, wenn höhere Datenschutzrisiken bestehen.

Aufsichtsbehörden:
Für internationale Organisationen/ Unternehmen ist nur noch die Datenschutz-Aufsichtsbehörde an ihrem Hauptsitz in der EU zuständig („federführende Aufsichtsbehörde“). Kunden/ Interessenten können sich an ihre jeweils nächstgelegene Aufsichtsbehörde wenden, die das Anliegen dann weiterleiten muss. Die Behörden müssen sich untereinander abstimmen.

Bußgelder:
Fast jeder Verstoß gegen die DS-GVO kann geahndet werden. Der Bußgeldrahmen wird u.a. deutlich erhöht und kann bis zu 20 Mio. EUR oder 4 Prozent des gesamten weltweiten erzielten Jahresumsatzes betragen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quellen: Handelskammer Hamburg, Haufe, dsgvo-gesetz.de, e-Recht24.de, Datenschutz.or, datenschutz nord Gruppe, Datenschutzkonferenz, Bayrisches LDA, eigene Recherchen