Liebe Leser,

eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) ist eine der einfachsten Formen der Personengesellschaften in Deutschland und wird oft von Selbstständigen oder kleinen Unternehmen genutzt. In diesem Beitrag werden wir die Vorteile und Nachteile einer GbR genauer erläutern.

Vorteile einer GbR:

  1. Einfache Gründung: Die Gründung einer GbR ist einfach und unkompliziert. Es ist keine Mindesteinlage erforderlich und es ist auch keine Eintragung im Handelsregister erforderlich.
  2. Geringe Gründungskosten: Da keine Mindesteinlage erforderlich ist, sind die Gründungskosten einer GbR in der Regel geringer als bei anderen Gesellschaftsformen.
  3. Flexibilität: Eine GbR bietet eine hohe Flexibilität bei der Organisation und Führung des Unternehmens. Die Gesellschafter können die Geschäftsabläufe und Entscheidungsprozesse frei gestalten.
  4. Gemeinsame Haftung: Bei einer GbR haften alle Gesellschafter gemeinsam und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Dies kann von Vorteil sein, da Banken und Lieferanten oft nur dann Kredite oder Waren liefern, wenn sie eine umfassende Haftungsgarantie erhalten.

Nachteile einer GbR:

  1. Unbeschränkte Haftung: Die gemeinsame Haftung der Gesellschafter kann auch ein Nachteil sein, da jeder Gesellschafter für die Schulden der GbR haftet. Dies kann zu einer hohen finanziellen Belastung führen und das private Vermögen der Gesellschafter gefährden.
  2. Beschränkte Finanzierungsmöglichkeiten: Eine GbR hat oft begrenzte Möglichkeiten, um an Fremdkapital zu gelangen. Banken sind oft vorsichtiger bei der Vergabe von Krediten an Personengesellschaften, insbesondere wenn diese noch jung sind.
  3. Eingeschränkte Übertragbarkeit: Eine GbR hat z.B. keine Börse, an der Anteile gehandelt werden können. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen kann daher schwierig sein.
  4. Eingeschränkte Haftungsbegrenzung: Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG) ist es bei einer GbR nicht möglich, die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlage zu begrenzen. Dies kann dazu führen, dass das private Vermögen der Gesellschafter in Gefahr ist.

Fazit:

Eine GbR kann eine attraktive Gesellschaftsform für kleine Unternehmen oder Selbstständige sein, die keine großen Finanzierungsmöglichkeiten benötigen. Die einfache Gründung und hohe Flexibilität sind dabei von Vorteil. Allerdings sollten sich Gesellschafter bewusst sein, dass sie eine unbeschränkte Haftung übernehmen und dass die Finanzierungsmöglichkeiten begrenzt sind. Daher sollten sie eine sorgfältige Abwägung der Vor- und Nachteile einer GbR vornehmen, bevor sie sich für diese Gesellschaftsform entscheiden.

Haben Sie Fragen zum Thema oder planen Sie mit einem Geschäftspartner die Gründung einer GbR? Sprechen Sie uns gern an.

Liebe Leser,

in den letzten Wochen und Monaten erreichten uns immer mehr Anfragen, was sich hinter einer Testamentsvollstreckung verbirgt. Gerne geben wir Ihnen einen kleinen Einblick in dieses Thema.

Testamentvollstreckung ist ein Verfahren, das von vielen Menschen genutzt wird, um sicherzustellen, dass ihr Vermögen nach ihrem Tod in Übereinstimmung mit ihren Wünschen verwaltet wird. Ein Testamentvollstrecker wird von einem Testator (der Person, die das Testament erstellt) ernannt, um das Testament auszuführen und sicherzustellen, dass der letzte Wille des Testators erfüllt wird.

Es gibt verschiedene Arten von Testamentvollstreckungen, die je nach den Umständen und Wünschen des Testators unterschiedlich sein können. Eine Testamentsvollstreckung kann beispielsweise für einen begrenzten Zeitraum oder für die Lebenszeit des Begünstigten eingerichtet werden. Sie kann auch für bestimmte Zwecke wie die Unterstützung von Minderjährigen oder für wohltätige Zwecke eingesetzt werden.

Die Rolle des Testamentvollstreckers ist es, das Vermögen des Testators zu verwalten, zu schützen und zu verteilen. Dies umfasst die Überwachung des Eigentums des Testators, die Bezahlung von Schulden und Steuern, die Verteilung von Vermögen an Begünstigte sowie die Abwicklung von rechtlichen Angelegenheiten wie Gerichtsverfahren. Es ist wichtig zu betonen, dass ein Testamentvollstrecker eine große Verantwortung trägt und über umfangreiche Kenntnisse in Finanzen, Recht und Verwaltung verfügen sollte. Es ist auch wichtig, eine vertrauenswürdige und fähige Person als Testamentvollstrecker zu wählen, da diese Person großen Einfluss auf die Verteilung des Vermögens des Testators hat.

Es gibt auch einige Herausforderungen bei der Einrichtung einer Testamentsvollstreckung, insbesondere wenn die Begünstigten unterschiedliche Interessen haben oder wenn das Vermögen des Testators komplex ist. Es kann auch schwierig sein, einen geeigneten Testamentvollstrecker zu finden, der alle Anforderungen erfüllt und das Vertrauen des Testators und der Begünstigten gewinnt.

Trotz dieser Herausforderungen kann eine Testamentsvollstreckung eine wertvolle Option sein, um sicherzustellen, dass das Vermögen des Testators entsprechend seinen Wünschen verwaltet wird. Ein gut geplanter und ausgeführter Testamentvollstreckungsplan kann dazu beitragen, Familienstreitigkeiten zu vermeiden, die Abwicklung des Nachlasses zu erleichtern und sicherzustellen, dass das Vermögen des Testators langfristig geschützt wird.

Insgesamt ist es wichtig, sorgfältig zu prüfen, ob eine Testamentsvollstreckung für Sie geeignet ist. Darüber hinaus binden wir einen qualifizierten Rechtsanwalt ein, um sicherzustellen, dass Ihre Wünsche und Interessen angemessen berücksichtigt werden.

Wie läuft eine Zusammenarbeit mit einem Testamentsvollstrecker ab?

Die Zusammenarbeit mit einem Testamentsvollstrecker kann je nach den Umständen und der Art des Testaments sehr unterschiedlich sein. Im Allgemeinen sind jedoch folgende Schritte notwendig:

1. Wenn Sie eine Testamentsvollstreckung in Betracht ziehen, vereinbaren wir zunächst mit Ihnen ein kostenfreies Erstgespräch. Hier können wir uns kennenlernen und die Bedingungen und Erwartungen besprechen. Darüber hinaus werden wir Ihnen Informationen zur Testamentsvollstreckung geben und alle Ihre Fragen zu Ihren Wünschen und Anliegen stellen.

2. Im nächsten Schritt legen wir mit Ihnen Ihre Wünsche und Ziele fest. Dies erfolgt in der Regel in Zusammenarbeit mit einem Anwalt und/ oder einem Notar.

3. Je nach Umfang der Testamentsvollstreckung stehen wir mit Ihnen im Rahmen von regelmäßige Treffen oder Telefonkonferenzen in Kontakt. Dabei werden Sie über den Fortschritt der Testamentsvollstreckung informiert und Fragen beantwortet.

Insgesamt erfordert die Zusammenarbeit mit einem Testamentsvollstrecker Kommunikation, Vertrauen und klare Absprachen. Es ist wichtig, dass Sie Ihre Wünsche und Erwartungen klar kommunizieren und wir gemeinsamn sicherstellen, dass diese auch zu 100 % umgesetzt werden.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

 

Liebe Leser,

das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 26. Februar 2021 zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software Stellung genommen. Als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer könne mit Blick auf den „raschen technischen Fortschritts“ im Bereich der Digitalisierung ein Jahr zugrunde gelegt werden. Das BMF ermöglicht somit eine Sofortabschreibung bestimmter „digitaler“ Wirtschaftsgüter.

Die Finanzverwaltung passt die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software, die bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) anzusetzen ist (§ 7 Abs. 1 EStG), „an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse“ an. Für die im BMF-Schreiben näher bezeichneten Wirtschaftsgüter (s. nachfolgend) wird künftig von der Finanzverwaltung eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt. Bisher betrug die Nutzungsdauer für Computer u. ä. laut AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter drei Jahre und für betriebswirtschaftliche Softwaresysteme (ERP-Software) gem. BMF-Schreiben vom 18. November 2005 fünf Jahre. Für Computerhardware und Software wird somit eine Sofortabschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ermöglicht.

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst:

  1. Computer
  2. Desktop-Computer
  3. Notebook-Computer (inkl. Tablets, Slate-Computer, mobile Thin-Clients)
  4. Desktop-Thin-Clients
  5. Workstations
  6. Mobile Workstations
  7. Small-Scale-Server
  8. Dockingstations
  9. Externe Netzteile und
  10. Peripherie-Geräte.

Die Wirtschaftsgüter werden im BMF-Schreiben im Einzelnen definiert. Dabei bedient sich das BMF der Begriffsbestimmungen der EU-Verordnung Nr. 617/2013 vom 26. Juni 2013 zur „Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern“. Nach dem BMF-Schreiben werden die in den Ziffern 1 bis 7 genannten Hardwareprodukte nur unter der Voraussetzung erfasst, dass gemäß Anhang II der zuvor genannten EU-Verordnung eine Kennzeichnungspflicht des Herstellers besteht, wonach die Produktart in den technischen Unterlagen anzugeben ist („Ökodesign-Anforderungen“ für Computer). Die Aufzählung für Computerhardware nach den Ziffern 1 bis 7 ist insoweit abschließend.

„Peripheriegeräte“ sind untergliedert in Eingabegeräte (z. B. Tastatur, Maus, Scanner, Digitalkamera, Mikrofon, Headset), externe Speicher (z. B. Festplatte; DVD- /CD-Laufwerk, USB-Stick) und Ausgabegeräte (z. B. Lautsprecher, Monitor, Display, Drucker). Die Identifizierung von Peripheriegeräten sei in enger Anlehnung an die aufgeführten Geräte vorzunehmen. Die Aufzählung sei jedoch nicht abschließend. Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Die Regelungen gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Das BMF-Schreiben sieht des Weiteren keine Begrenzung bei der Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor. Die Sofortabschreibung kann damit unabhängig von der Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten in Anspruch genommen werden.

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Quellenangaben: Bundesministerium für Finanzen, Finanzverwaltung, eigene Recherchen

 

Liebe Leser,

der Bundestag hat am 26.2.2021 das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet. Zuvor waren noch Änderungen im Finanzauschuss vorgenommen worden. Der Bundesrat muss dem Gesetz noch zustimmen.

Die anhaltenden pandemiebedingten Einschränkungen stellen für eine Vielzahl von Branchen sowie insbesondere für Familien eine erhebliche Belastung dar. Das „Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) soll Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie unterstützen. Auch für Gründer und junge Unternehmer sind in dem Gesetz relevante Regelungen enthalten, aus denen sich Erleichterungen oder finanzielle Unterstützungsleistungen ergeben können.

Umsatzsteuer in der Gastronomie

Eigentlich bis Ende Juni 2021 gilt für Speisen in Cafés und Restaurants der ermäßigte Mehrwertsteuersatz. Doch da die Gastronomie seit Wochen geschlossen ist, profitiert sie nicht davon. Daher soll der Steuersatz von 7 Prozent bis zum 31.12.2022 erhalten bleiben (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG). Auf Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz. Neben der Gastronomie sollen hiervon auch andere Bereiche, wie Cateringunternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien profitieren, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen entsprechende Dienstleistungen erbringen.

Erweiterter Verlustrücktrag

Unternehmern mit coronabedingten Verlusten sollen durch einen erweiterten Verlustrücktrag unterstützt werden. Sie sollen nun in größerem Umfang Verluste aus 2020 und 2021 steuerlich mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnen können. Vorgesehen ist, den Verlustrücktrag zu verdoppeln – auf maximal 10 Mio. EUR beziehungsweise 20 Mio EUR bei einer Zusammenveranlagung. Auch im Rahmen der Steuerfestsetzung für 2020 soll ein vorläufiger Verlustrücktrag für 2021 zu berücksichtigen sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Vorauszahlungen für 2021 auf 0 EUR herabgesetzt wurden.

Verlängerung Kultuförderung

Das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ wird verlängert. Dazu wird ein Anschlussprogramm mit einer Ausstattung von 1 Mrd. EUR aufgelegt. Das Gesetz muss nun noch vom Bundesrat bestätigt werden. Da bereits im Bundestag neben den Koalitionsfraktionen auch AfD und FDP für das Gesetz gestimmt haben, wird im Bundesrat ebenfalls eine Zustimmung erwartet.

Den vom Bundestag beschlossenen Gesetzesentwurf aus dem Finanzausschuss können sie von den Webseiten des Bundestages als pdf-Dokument herunterladen.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quellenangaben: Bundesministerium für Finanzen, Bundestag, KfW Startothek, eigene Recherchen

Liebe Leser,

Seit dem 1.1.2021 ist die generelle Verpflichtung zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Neugründer ausgesetzt worden. Sie soll bis zum 31.12.2026 ausgesetzt bleiben.

Mit einem BMF-Schreiben hat das Bundesfinanzministerium diese Maßnahme konkretisiert. Demnach gilt in Neugründungsfällen § 18 Abs. 1 und 2 UStG, wonach der Voranmeldungszeitraum grundsätzlich das Kalendervierteljahr ist, es sei denn, die Steuer beträgt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 Euro. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr also mehr als 7.500 Euro bleibt es auch in Neugründungsfällen beim Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum.

Für die Bestimmung des Voranmeldungszeitraums in dem Kalenderjahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit ist die voraussichtliche Steuer dieses Jahres maßgebend; im folgenden Kalenderjahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres in eine Jahressteuer umzurechnen. Auch für Neugründungsfälle aus dem Jahr 2020 gelten im Besteuerungszeitraum 2021 die vorgenannten Grundsätze, wobei die tatsächliche Steuer des Jahres 2020 in eine Jahressteuer umzurechnen ist.

Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quellenangaben: Bundesministerium für Finanzen, KfW Startothek, eigene Recherchen

Liebe Leser,

eine überraschende Maßnahme des Konjunkturpaketes  ist eine befristete Senkung der Umsatzsteuer um den Binnenkonsum zu stärken. Vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent auf 16 Prozent und für den ermäßigten Satz von sieben Prozent auf fünf Prozent gesenkt werden. Dies ist jedoch für viele Unternehmen mit einem sehr hohen Umstellungsaufwand und auch einer Vielzahl von auf den ersten Blick noch gar nicht erkannten Fragen verbunden. Der Steuerberaterverband Hamburg hat hierzu eine Übersicht mit den wichtigsten Hinweisen erstellt, die Sie unter dem folgenden Link finden:

https://www.steuerberaterverband-hamburg.de/images/stories/__StBVerband_Bilder__/Memo_Steuersatzänderungen.pdf

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Quelle: Steuerberaterverband Hamburg, eigene Recherchen

Liebe Leser,

etwa 21 Stunden haben die Spitzen von CDU, CSU und SPD in den letzten Tagen beraten, um aus einem Bündel von über 80 Punkten ein Konjunkturpaket zu schnüren. Seit gestern am späten Abend steht die Einigung und sie bringt einige Überraschungen mit sich. Wir haben uns heute morgen bereits mit dem Paket beschäftigt und das Wichtigste für Sie zusammen gestellt:

Umsatzsteuer:
Auf Wunsch von CDU/ CSU wird für sechs Monate ab dem 01. Juli 2020 die Umsatzsteuer auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz auf fünf Prozent gesenkt werden. Ziel ist es, die Verbrauchen um etwa 20 Milliarden Euro zu entlasten.

Sozialabgaben:
Die Kosten für die Sozialabgaben (Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Insolvenzgeldumlage, etc.) sollen bis Ende 2021 bei max. 40 Prozent stabil bleiben. Der entsprechende Fehlbetrag soll aus Bundesmitteln ausgeglichen werden.

Kurzarbeitergeld:
Die SPD wollte den Bezug von Kurzarbeitergeld von einem auf zwei Jahre erhöhen, konnte sich damit aber nicht durchsetzen. Es bleibt bei der maximalen Bezugsdauer von zwölf Monaten.

Azubi-Prämie:
Für kleine und mittlere Unternehmen soll es eine Prämie von 2.000 Euro geben, wenn sie die Zahl ihrer Auszubildenden trotz Virus-Krise nicht verringern. Ob dies auch für neu geschaffene Ausbildungsplätze gilt, konnten wir heute morgen noch nicht in Erfahrung bringen, sind aber an dem Thema dran.

Überbrückungshilfen:
Die Bundesregierung will für kleine und mittelständische Unternehmen Überbrückungshilfen im Volumen von bis zu 25 Milliarden Euro aufgelegen. Sie gelten branchenübergreifend, mit Besonderheiten für besonders Fokus auf die betroffene Wirtschaftszweige wie etwa Hotel- und Gaststättengewerbe oder auch Reisebüros und Messebetriebe. Festgemacht werden soll das individuelle Paket an der Höhe des Umsatzeinbruchs. Ob sich es hierbei um Zuschüsse oder Darlehen handelt, werden wir abwarten müssen.

Kinderbonus:
Die SPD hat einen einmaligen Kinderbonus von 300,00 Euro durch gesetzt, der mit dem Kinderfreibetrag bei der Steuererklärung verrechnet wird. Für Alleinerziehende gibt es für 2020 und 2021 eine zusätzliche Steuerentlastung.

Autos:
Bei der bestehenden Kaufprämie für Elektroautos verdoppelt der Bund seinen bisherigen Anteil auf 6.000 Euro und nennt dies nun „Innovationsprämie“ statt „Umweltprämie“. Die Kfz-Steuer soll stärker an den Kohlendioxid-Emissionen ausgerichtet werden. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt in den nächsten Wochen.

Strom:
Eine Entlastung soll es auch bei den Stromkosten geben: Die Umlage zur Förderung der Erneuerbaren Energie soll durch Bundeszuschüsse im Jahr 2021 auf 6,5 Cent/Kilowattstunde gesenkt werden und im Jahr darauf auf sechs Cent sinken.

Wir hoffen, dass wir Ihnen damit einen kurzen Überblick über die aktuelle Entwicklung geben konnten. Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundesregierung, eigene Recherchen

Liebe Leser,

Studierende an Hamburger Hochschulen, die sich aufgrund der Corona-Pandemie nachweislich in einer finanziellen Notlage befinden, sollen ein zinsloses Darlehen in Höhe von 400 Euro monatlich erhalten können. Antragsberechtigt sind deutsche und internationale Studierende von staatlichen und privaten Hochschulen. Der Hilfsfonds wird vom Studierendenwerk Hamburg verwaltet. Nähere Informationen und Anträge können in der nächsten Woche auf der Homepage des Studierendenwerks abgerufen werden unter www.studierendenwerk-hamburg.de. Der Hilfsfonds stellt ein zusätzliches Instrument dar, wenn die allgemeinen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen in der Corona-Krise, wie z. B. die Stundung von Mietzahlungen, nicht für den Lebensunterhalt ausreichen. Ziel ist es, Studierende, die zum Beispiel ihre Nebenjobs verloren haben, zu unterstützen. Zusätzlich zum Notfonds besteht die Möglichkeit, die Zahlung der Semesterbeiträge für das Sommersemester 2020 bis 15. Juli aufzuschieben. Die staatlichen Hochschulen verzichten in Absprache mit der Wissenschaftsbehörde auf die sonst fälligen Mahnungen.

Quelle und weitere Informationen finden Sie hier: https://www.hamburg.de/coronavirus/pressemeldungen/13777082/coronavirus-hilfsfonds-studierende/

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Für zwölf Handwerke gilt künftig wieder die Meisterpflicht. Das hat das Bundeskabinett mit der Änderung der Handwerksordnung am 09. Oktober 2020 beschlossen. Ziel ist es, die Qualität und die Qualifikation im Handwerk zu stärken und die Strukturentwicklung im Handwerk und dessen Zukunft nachhaltig zu sichern.

Im Einzelnen ist die Rückkehr zur Meisterpflicht für

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
  • für Betonstein- und Terrazzohersteller,
  • für Estrichleger,
  • Behälter- und Apparatebauer,
  • Parkettleger,
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker,
  • Drechsler und  Holzspielzeugmacher,
  • Böttcher,
  • Glasveredler,
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller,
  • Raumausstatter sowie
  • Orgel- und Harmoniumbauer

damit geplant.. Die Meisterpflicht soll nur für neu gegründete Betriebe gelten. Bestehende Betriebe sollen Bestandsschutz genießen.

In Deutschland gibt es derzeit rund 130 Handwerksberufe. Sie sind in der Handwerksordnung aufgeführt und unterteilt in zulassungspflichtige Gewerbe (Anlage A) und zulassungsfreies Handwerk (Anlage B1). In einer weiteren Anlage (B2) sind noch 54 weitere handwerksähnliche Gewerbe aufgeführt.

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Quelle: KfW Starthothek, Bundesregierung, eigene Recherchen

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) sieht keinen formellen Mangel darin, eine Rechnung in einem Folgejahr unter Beibehaltung des ursprünglichen Ausstellungsdatums neu auszustellen und zu berichtigen. Weiterhin ist es nicht erforderlich auf der neuen Rechnung zu vermerken, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt (Urteil vom 8.6.2018,  1 K 3724/15 U).

In einem Streitfall versagte das Finanzamt dem Kläger aus diversen Gründen den Vorsteuerabzug. Erst im Verfahren vor dem FG legte der Kläger inhaltlich nicht zu beanstandende berichtigte Rechnungen vor. Darin ergänzte er die Steuernummer und die Anschrift des leistenden Unternehmers. Sie waren jedoch unter dem ursprünglichen Rechnungsdatum ausgestellt. Das FG erkannte diese berichtigten Rechnungen an und gewährte den Vorsteuerabzug.

Das FG führt hierzu aus, dass das Ausstellungsdatum das Rechnungsdatum ist, also der Tag, an dem der leistende Unternehmer das Rechnungsdokument herstellt. Dagegen genüge ein willkürliches oder fehlerhaftes Datum, welches nicht im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung steht, nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Im vorliegenden Fall handelte es sich aber nicht um ein falsches oder willkürliches Datum, sondern um das Datum der unvollständigen Erstrechnung.

Durch das Beibehalten des ursprünglichen Ausstellungsdatums wird nur der Bezug zur den ursprünglichen Rechnung hergestellt und ermöglicht grundsätzlich durch den direkten Vergleich der beiden Versionen eine Prüfung der Angaben.

Ein eindeutiger Verweis auf die ursprüngliche Rechnung im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 2 UStDV wäre aus Sicht des FG nur dann erforderlich, wenn ausschließlich die fehlenden Angaben vom Kläger übermittelt worden wären. Des Weiteren verweist das FG auf das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität. Dieses verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf können Sie auf den Seiten der Justizverwaltung NRW einsehen.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Finanzgericht Düsseldorf, Justizverwaltung NRW, eigene Recherchen