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Liebe Leser,

die Corona-Hilfen wurden verlängert, für 2022 gilt:

Neustarthilfe 2022

Mit der Neustarthilfe 2022 werden Soloselbstständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 31. März 2022 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung.

Wer kann die Förderung beantragen?

Soloselbstständige aller Branchen, die ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben, weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen, bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind, keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe IV geltend gemacht haben oder geltend machen und ihre selbstständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe 2022 ist der 1. Januar bis 31. März 2022. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 4.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt. Erfüllt eine soloselbstständige Person die Antragsvoraussetzungen, wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab April 2022, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis März 2022 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die Soloselbstständige bzw. der Soloselbstständige Anspruch hat. Die soloselbstständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen hat.

Wie erfolgt die Endabrechnung der Neustarthilfe 2022?

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Sie oder Ihre Kapitalgesellschaft /Genossenschaft als Empfängerin oder Empfänger der Neustarthilfe dazu verpflichtet eine Endabrechnung zu erstellen. Die Endabrechnung muss über diese Website (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen.

Was ist mit der Überbrückungshilfe IV?

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.

Hinweise: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quellenangaben: ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, Bundesministerium für Finanzen, Bundestag, KfW Startothek, eigene Recherchen

Liebe Leser,

Corona hat uns alle weiterhin fest im Griff, daher startet auch diese letzte Ausgabe unserer Mandanten-Informationen in diesem Jahr damit: Eine Übersicht, um in der Vielzahl möglicher Hilfen für Unternehmen – manche davon inzwischen ja auch für junge und kleine Unternehmen geeignet – die richtigen Informationen parat zu haben.

1. Corona-Hilfen
Die Überbrückungshilfe II, die einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 30 Prozent voraussetzt, gilt noch bis Ende Dezember 2020, kann aber noch bis Januar 2021 beantragt werden. Im Anschluss daran hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III gestartet, die bis Juni 2021 gilt und sich auch an Unternehmen richtet, die vom harten Lockdown ab 16. Dezember 2020 betroffen sind. Doch die Auszahlung der kompletten Hilfen verzögert sich. Das Problem: Die Entwicklung der notwendigen Softwarelösung dauert offenbar länger als geplant. Hinzukommen die November- und Dezemberhilfen, die speziell den vom „Lockdown light“ betroffenen Betrieben wie zum Beispiel Restaurants helfen sollen. Hier verspricht der Staat Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes im November und Dezember 2019. Sie können bis Ende Januar 2021 beantragt werden. Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld werden darauf allerdings angerechnet. Die Bundesländer haben eigene Förderprogramme. Die Bundesregierung hat auch das Corona-Hilfspaket für Start-ups und kleine Mittelständler verlängert, das ursprünglich Ende Dezember 2020 auslaufen sollte. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) kann das auf zwei Säulen ruhende Programm nun bis Ende Juni 2021 ausführen.

Säule 1 richtet sich an Start-ups und junge Unternehmen, die über Wagniskapital finanziert sind oder sein wollen.

Säule 2 wurde für kleine Unternehmen geschaffen, die keinen großen Geldgeber im Rücken haben. Sie können über die Landesförderbanken Finanzierungshilfen erhalten, bis maximal 800.000 Euro.

2. Wichtige Änderungen zum 01.01.2021
Wie immer zum Jahreswechsel treten einige Änderungen von Gesetzen oder neue Gesetze in Kraft. Für Dich sind viele dieser Änderungen ebenfalls relevant: Solidaritätszuschlag entfällt weitgehend Der Soli fällt nach gut drei Jahrzehnten weg. Singles dürfen nun bis zu 73.000 Euro, Ehepaare mit zwei Kindern bis zu 151.000 Euro brutto verdienen, ohne den Soli zahlen zu müssen. Wer mehr verdient kommt in eine Gleitzone und zahlt anteiligen Soli. Erst ab 109.000 Euro für Alleinstehende und ab 221.000 Euro für eine Familie mit zwei Kindern wird der volle Solidaritätszuschlag fällig – 5,5 % auf die Einkommensteuer. Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften (also insbesondere GmbHs und AGs) wird der Solidaritätszuschlag weiter wie bisher erhoben. Entlastet werden dagegen auch die meisten kleinen und mittelständischen Unternehmen, da sie als Einzelunternehmer und Personengesellschaften der Einkommensteuer unterliegen. Umsatzsteuer wieder höher Am 1. Januar 2021 fällt die coronagetriebene Umsatzsteuersenkung wieder weg. Die Sätze steigen wieder auf 19 % bzw. 7 %. Eine kleine Ausnahme gilt für die Gastronomie. Zwar steigt ab dem 1. Januar 2021 auch für sie die Umsatzsteuer bei außer Haus abgegebenen Speisen von 5 % auf 7 %. Bei einer Bewirtung vor Ort dürfen Gastronomen laut dem Corona-Steuerhilfegesetz allerdings noch bis 30. Juni 2021 die Speisen mit 7 % statt 19 % versteuern.

Da der Leistungszeitraum für die Höhe der Umsatzsteuer entscheidend ist, empfehlen wir die Rechnungen mit Leistungsdatum Dezember 2020 noch in diesem Jahr zu erstellen. Corona-Bonus wird verlängert Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zum 31. Dezember 2020 einen steuerfreien Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro zahlen. Die Frist soll mit dem Jahressteuergesetz bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden. Wurde der Bonus bereits 2020 gezahlt, kann er jedoch 2021 nicht erneut genutzt werden. Die Verlängerung ist noch nicht final beschlossen, wir bleiben hier dran. Wichtig: Dieser Zuschuss gilt inzwischen auch für Minijobber! Alle Informationen dazu finden Sie hier.

Strengere Regeln für Arbeitgeberleistungen Zukünftig sollen laut Jahressteuergesetz nur „echte Zusatzleistungen“ des Arbeitgebers steuerfrei gestellt werden. Das bedeutet, dass die steuerfreien Arbeitgeberleistungen
• nicht mehr auf das Gehalt angerechnet werden dürfen,
• das Gehalt nicht zugunsten des steuerfreien Zuschusses herabgesetzt werden darf,
• der Zuschuss nicht anstelle einer bereits vereinbarten, künftigen Gehaltserhöhung gewährt werden darf,
• der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht entsprechend erhöht werden darf.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, muss der Arbeitgeberbonus künftig versteuert werden.

Insolvenzgeldumlage steigt
Die Insolvenzgeldumlage U3, die von jedem Unternehmen gezahlt werden muss, steigt zum ersten Mal seit acht Jahren. 2021 erhöht sich die Abgabe von bislang 0,06 auf 0,12 %. Bemessungsgrundlage sind alle im Betrag gezahlten rentenversicherungspflichtigen Gehälter. 2022 soll der Satz dann auf 0,15 % steigen. Neues Sanierungsverfahren Im Sanierungsrecht besteht seit Jahrzehnten eine Lücke für kriselnde Unternehmen, die geordnet saniert werden sollen, ohne Insolvenz anmelden zu müssen. Nun will das Bundesjustizministerium diese Lücke noch zum 1.1.2021 schließen – mit dem Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz. Künftig soll kriselnden Betrieben ein „Sanierungs- und Restrukturierungsrahmen“ helfen, dem im Gegensatz zur Insolvenz nur 75 % der Gläubiger zustimmen müssen. Nutzen können ihn Unternehmen, denen die Zahlungsunfähigkeit droht. Überschuldete sowie bereits zahlungsunfähige Betriebe müssen weiter Insolvenz anmelden.

Kurzarbeit wurde verlängert
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021.

Künstlersozialabgabe bleibt bei 4,2 Prozent
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2021 weiterhin 4,2 Prozent betragen, wie es in einer Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) heißt. Die ursprünglich geplante Erhöhung auf 4,4 Prozent, die das BMAS kürzlich im Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 veröffentlichte, ist durch einen Entlastungszuschuss des Bundes verhindert worden. Mit der Beibehaltung des Abgabesatzes in Höhe von 4,2 Prozent sollen abgabepflichtige Unternehmen aus der Kultur- und Kreativbranche entlastet werden.

3. Impfstoff-Hoffnung
Auf die Entwicklung des aktuellen Corona-Impfstoffes wird derzeit zu Recht sehr viel Hoffnung gelegt. Ob Sie sich impfen lassen oder nicht, müssen Sie für sich selbst entscheiden. Wer sich impfen lassen möchte, dem empfehlen wir seinen Versicherungsschutz in der Police zu überprüfen, denn in vielen Versicherungsbedingungen der privaten Unfallversicherung sind Folgeschäden durch Schutzimpfungen einem Unfall gleichgestellt.

Viele Grüße
Ihr Team der Censea Consulting GmbH

Quellenangaben: KFW Startothek, Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Finanzen, Endriss, AOK, Minijobzentrale, eigene Recherchen

Liebe Leser,

Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen betroffen sind, d.h. Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

Wer ist antragsberechtigt?

• Alle direkt betroffenen Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
• Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten zählen als direkt betroffene Unternehmen.
• Ebenfalls antragsberechtigt sind indirekt betroffene Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
• Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
• Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
• Zudem sind gemeinnützige und öffentliche Unternehmen antragsberechtigt. Wichtig ist, dass das Unternehmen oder die Einrichtung am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet.

Wie hoch ist die Förderung?
• Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
• Im Rahmen erster Abschlagszahlungen können Soloselbständige eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro erhalten, andere Unternehmen bis zu 10.000 Euro.
Wie sind die Konditionen?
• Pro Woche der Schließung werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
• Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, sind bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht anzurechnen.
• Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
• Andere staatliche Leistungen, wie z. B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfe angerechnet.
• Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?
• Anträge für die Novemberhilfe können nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte gestellt werden.
• Soloselbstständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt, also ohne die Einschaltung eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über das bundesweite Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundeswirtschaftsministerium, Investionsbank Hamburg, eigene Recherchen

Liebe Leser,

für die von den Pandemiebeschränkungen besonders betroffenen Künstlerinnen, Künstler und Kreativen hat Hamburg ein eigenes Förderprogramm aufgelegt, damit diese für das gesellschaftliche und kulturelle Leben in Hamburg unverzichtbare Gruppe möglichst gut durch diese schwierige Zeit kommt. Mit der „Neustartprämie“ soll den Künstlerinnen, Künstlern und Kreativen vor allem geholfen werden, die eigene kreative Tätigkeit auch unter Corona-Bedingungen wieder ins Laufen zu bringen, beziehungsweise die Wiederaufnahme der Tätigkeit vorzubereiten.

Antragsberechtigt für diese einmalige und pauschale Neustartprämie in Höhe von 2.000 Euro sind Künstlerinnen, Künstler und Kreative, die Mitglieder der Künstlersozialkasse (KSK) sind, und jene, die inhaltlich die Kriterien der KSK für eine künstlerische Tätigkeit erfüllen.

Zur Nutzung dieses Dienstes benötigen Sie ein Einfaches Servicekonto im Serviceportal Hamburg. Hierfür können Sie sich direkt bei der Online-Antragstellung registrieren.

Sie müssen außerdem:

  • zum Stichtag 1. März 2020 Ihren Hauptwohnsitz in Hamburg gehabt haben,
  • Ihren Lebensunterhalt überwiegend aus erwerbsmäßiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit bestreiten,
  • diese Tätigkeit selbständig ausüben.

Alle Informationen dazu finden Sie unter https://www.hamburg.de/neustartpraemie

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Hamburg.de, Senat der Stadt Hamburg, eigene Recherchen

Liebe Leser,

etwa 21 Stunden haben die Spitzen von CDU, CSU und SPD in den letzten Tagen beraten, um aus einem Bündel von über 80 Punkten ein Konjunkturpaket zu schnüren. Seit gestern am späten Abend steht die Einigung und sie bringt einige Überraschungen mit sich. Wir haben uns heute morgen bereits mit dem Paket beschäftigt und das Wichtigste für Sie zusammen gestellt:

Umsatzsteuer:
Auf Wunsch von CDU/ CSU wird für sechs Monate ab dem 01. Juli 2020 die Umsatzsteuer auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz auf fünf Prozent gesenkt werden. Ziel ist es, die Verbrauchen um etwa 20 Milliarden Euro zu entlasten.

Sozialabgaben:
Die Kosten für die Sozialabgaben (Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Insolvenzgeldumlage, etc.) sollen bis Ende 2021 bei max. 40 Prozent stabil bleiben. Der entsprechende Fehlbetrag soll aus Bundesmitteln ausgeglichen werden.

Kurzarbeitergeld:
Die SPD wollte den Bezug von Kurzarbeitergeld von einem auf zwei Jahre erhöhen, konnte sich damit aber nicht durchsetzen. Es bleibt bei der maximalen Bezugsdauer von zwölf Monaten.

Azubi-Prämie:
Für kleine und mittlere Unternehmen soll es eine Prämie von 2.000 Euro geben, wenn sie die Zahl ihrer Auszubildenden trotz Virus-Krise nicht verringern. Ob dies auch für neu geschaffene Ausbildungsplätze gilt, konnten wir heute morgen noch nicht in Erfahrung bringen, sind aber an dem Thema dran.

Überbrückungshilfen:
Die Bundesregierung will für kleine und mittelständische Unternehmen Überbrückungshilfen im Volumen von bis zu 25 Milliarden Euro aufgelegen. Sie gelten branchenübergreifend, mit Besonderheiten für besonders Fokus auf die betroffene Wirtschaftszweige wie etwa Hotel- und Gaststättengewerbe oder auch Reisebüros und Messebetriebe. Festgemacht werden soll das individuelle Paket an der Höhe des Umsatzeinbruchs. Ob sich es hierbei um Zuschüsse oder Darlehen handelt, werden wir abwarten müssen.

Kinderbonus:
Die SPD hat einen einmaligen Kinderbonus von 300,00 Euro durch gesetzt, der mit dem Kinderfreibetrag bei der Steuererklärung verrechnet wird. Für Alleinerziehende gibt es für 2020 und 2021 eine zusätzliche Steuerentlastung.

Autos:
Bei der bestehenden Kaufprämie für Elektroautos verdoppelt der Bund seinen bisherigen Anteil auf 6.000 Euro und nennt dies nun „Innovationsprämie“ statt „Umweltprämie“. Die Kfz-Steuer soll stärker an den Kohlendioxid-Emissionen ausgerichtet werden. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt in den nächsten Wochen.

Strom:
Eine Entlastung soll es auch bei den Stromkosten geben: Die Umlage zur Förderung der Erneuerbaren Energie soll durch Bundeszuschüsse im Jahr 2021 auf 6,5 Cent/Kilowattstunde gesenkt werden und im Jahr darauf auf sechs Cent sinken.

Wir hoffen, dass wir Ihnen damit einen kurzen Überblick über die aktuelle Entwicklung geben konnten. Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundesregierung, eigene Recherchen

Liebe Leser,

Studierende an Hamburger Hochschulen, die sich aufgrund der Corona-Pandemie nachweislich in einer finanziellen Notlage befinden, sollen ein zinsloses Darlehen in Höhe von 400 Euro monatlich erhalten können. Antragsberechtigt sind deutsche und internationale Studierende von staatlichen und privaten Hochschulen. Der Hilfsfonds wird vom Studierendenwerk Hamburg verwaltet. Nähere Informationen und Anträge können in der nächsten Woche auf der Homepage des Studierendenwerks abgerufen werden unter www.studierendenwerk-hamburg.de. Der Hilfsfonds stellt ein zusätzliches Instrument dar, wenn die allgemeinen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen in der Corona-Krise, wie z. B. die Stundung von Mietzahlungen, nicht für den Lebensunterhalt ausreichen. Ziel ist es, Studierende, die zum Beispiel ihre Nebenjobs verloren haben, zu unterstützen. Zusätzlich zum Notfonds besteht die Möglichkeit, die Zahlung der Semesterbeiträge für das Sommersemester 2020 bis 15. Juli aufzuschieben. Die staatlichen Hochschulen verzichten in Absprache mit der Wissenschaftsbehörde auf die sonst fälligen Mahnungen.

Quelle und weitere Informationen finden Sie hier: https://www.hamburg.de/coronavirus/pressemeldungen/13777082/coronavirus-hilfsfonds-studierende/

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

 

Liebe Leser,

wir werden gerade alle mit einer Aufgabe konfrontiert, welche so nicht zu planen und zu erwarten war. Eventuelle Einschränkungen im alltäglichen Leben durch Quarantäne, Schließungen von Geschäften und Stornierungen oder Rückgang von Aufträgen.

Ab Heute soll nun auch die Antragstellung in Hamburg möglich sein.

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen und Unternehmen der Landwirtschaft mit bis zu 250 Beschäftigten (Vollzeitäquivalent), Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe sowie Künstler und Kulturschaffende, die im Haupterwerb

  • wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen tätig sind, oder als Freiberufler oder Selbständige tätig sind,
  • ihre Tätigkeit von einem Unternehmenssitz oder einer bestehenden Betriebsstätte in Hamburg aus ausführen,
  • bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind und
  • ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 1. Februar 2020 am Markt angeboten haben (Im Folgenden: „Antragsberechtigter“).

Gemeinnützige oder Non-Profit-Organisationen sind ebenfalls antragsberechtigt. Die Soforthilfe gilt für Antragsteller, die zum Stichtag 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten waren gemäß Art.2 Nr.18 AGVO, aber danach in Folge der Corona-Krise Schwierigkeiten geraten sind.
Öffentliche Unternehmen sind nicht antragsberechtigt.

Die Zuschüsse werden zur Überwindung eines existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass gewährt, der durch die Corona-Krise nach dem 11. März 2020 entstanden ist, weil:

  • mehr als die Hälfte der Aufträge aus der Zeit vor dem 11. März durch die Krise weggefallen sind und/oder
  • ein Umsatz- bzw. Honorarrückgang im laufenden und/oder zurückliegenden Monat von mindestens 50 Prozent verglichen mit dem Umsatz der gleichen Monate im Vorjahr (bei Neugründungen im Vergleich zu den Vormonat) vorliegt und/oder
  • die Umsatzerzielungsmöglichkeiten durch die Corona-Allgemeinverfügungen massiv eingeschränkt wurden.

Die Förderung dient zur Deckung des aufgetretenen Liquiditätsengpass für drei aufeinander folgende Monate. Sie wird dabei auf Basis des fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwands des Antragsstellers, insbesondere für gewerbliche Mieten, Pachten und Leasingaufwendungen berechnet.

Folgende Zuschüsse sind vorgesehen:

  • 9.000 Euro vom Bund und 2.500 Euro vom Land für Solo-Selbständige
    • 9.000 Euro vom Bund und 5.000 Euro vom Land für Betriebe mit mehr als 1 bis 5 Mitarbeitern
    • 15.000 Euro vom Bund und 5.000 Euro vom Land für Betriebe mit mehr als 5 bis 10 Mitarbeitern
    • 25.000 Euro vom Land für Betriebe mit mehr als 10 bis 50 Mitarbeitern
    • 30.000 Euro vom Land für Betriebe mit mehr als 50 bis 250 Mitarbeitern

 Wie wird die Zahl der Beschäftigten gezählt?

Die Zahl der Beschäftigten wird in Vollzeitäquivalenten gezählt. Stichtag für die Berechnung der Mitarbeiterzahl ist der 11.03.2020.

Zur Berechnung der Vollzeitäquivalente muss die Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“ genutzt werden. In dieser Liste sind zudem Namen und Anschriften der Mitarbeiter zu dokumentieren. Die ausgefüllte Mitarbeiterliste muss dem Antrag nicht beigefügt, aber vom Antragsteller für nachträgliche Prüfzwecke bereitgehalten werden.

So funktioniert das Antragsverfahren

Das Antragsverfahren funktioniert vollständig digital. Antragsteller können ihren Antrag online ausfüllen und absenden. Die notwendigen Nachweisdokumente können in der Webanwendung in elektronischer Form hochgeladen werden.

Wichtiger Hinweis

Bitte sendet Euren Antrag nicht postalisch oder per Mail an die Hamburgische Investitions- und Förderbank. Diese werden nicht bearbeitet. Ausgedruckte Anträge können nicht verarbeitet werden.

Welche Informationen werden für die Antragstellung benötigt?

  • Für Selbstständige: Zur Identifikation ist ein amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, usw.) erforderlich. Außerdem sind die steuerliche Identifikationsnummer (IDNR.) oder die Umsatzsteuer ID anzugeben.
  • Für Unternehmen: Im Rahmen des Antrags anzugeben, bzw. hochzuladen sind:
  • die Handelsregisternummer oder eine andere Registernummer (soweit vorhanden) sowie das zugehörige Amtsgericht
  • ein Handelsregisterauszug, eine Gewerbeanmeldung oder ähnliches
  • Steuernummer des Unternehmens sowie die Steuer-ID eines der Eigentümer
  • Informationen zur Bankverbindung (IBAN + Kreditinstitut) des Geschäftskonto für die Auszahlung.
  • Abgefragt wird außerdem die Art der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit (Branche).
  • Im Rahmen des Antrags wird die Anzahl der Beschäftigten abgefragt. Die Berechnung der Vollzeitäquivalente (VZÄ) hat in der Arbeitshilfe „Mitarbeiterliste“ zu erfolgen

Im Rahmen des Antrags wird der abgeschätzte Liquiditätsengpass abgefragt. Hierzu sind jeweils in Euro anzugeben:

  • Höhe monatliche gewerbliche Miete
  • Höhe monatliche Gesamtbetriebskosten (ohne Miete)
  • Umsatz 01.12.2019 – 29.02.2020
  • Umsatz März 2020
  • Höhe des abgeschätzten Liquiditätsengpasses in einem Zeitraum von 3 Monaten – März bis Mai 2020 (ohne persönliche Lebenshaltungskosten)

Der Link für die Antragstellung ist noch nicht online, soll aber auf den Seite der IFB (www.ifbhh.de/foerderprogramm/hcs) veröffentlicht werden.

Ergänzungen: Zusätzlich kann es sein, dass eine kurze Beschreibung gefordert wird, inwieweit Sie mit Deinem Unternehmen in der aktuellen Situation betroffen sind. Hier widersprechen sind derzeit die Quellen: Während Hamburg.de zum Beispiel angibt, dass dies gefordert ist steht auf den offiziellen Seiten der IFB bisher davon noch nichts. Mögliche Gründen können sein: stornierte Aufträge, Liquiditätsengpass, Kurzarbeit angemeldet, etc. – bitte ggf. hier ein paar Zeilen vorbereiten.

In den letzten Tagen sind nach und nach andere Bundesländer, wie Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Schleswig-Holstein, NRW an den Start gegangen. Dort sind jeweils die Server zusammen gebrochen – es ist also davon auszugehen, dass dies morgen auch in Hamburg passiert. Richten Sie sich deshalb darauf ein, dass es etwas dauern kann, bis Sie die Anträge hochladen können– einige werden wahrscheinlich auch erst Mittwoch oder Donnerstag Anträge stellen können. Dann bitte keine Panik, einfach weiter versuchen.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: hamburg.de, IFB Hamburg, eigene Recherchen