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Liebe Leser,

die Corona-Hilfen wurden verlängert, für 2022 gilt:

Neustarthilfe 2022

Mit der Neustarthilfe 2022 werden Soloselbstständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 31. März 2022 Corona-bedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z.B. die Grundsicherung.

Wer kann die Förderung beantragen?

Soloselbstständige aller Branchen, die ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben, weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen, bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind, keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe IV geltend gemacht haben oder geltend machen und ihre selbstständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe 2022 ist der 1. Januar bis 31. März 2022. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 4.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt. Erfüllt eine soloselbstständige Person die Antragsvoraussetzungen, wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab April 2022, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis März 2022 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die Soloselbstständige bzw. der Soloselbstständige Anspruch hat. Die soloselbstständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen hat.

Wie erfolgt die Endabrechnung der Neustarthilfe 2022?

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Sie oder Ihre Kapitalgesellschaft /Genossenschaft als Empfängerin oder Empfänger der Neustarthilfe dazu verpflichtet eine Endabrechnung zu erstellen. Die Endabrechnung muss über diese Website (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen.

Was ist mit der Überbrückungshilfe IV?

Mit der Überbrückungshilfe IV unterstützt die Bundesregierung auch weiterhin Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie direkt betroffene Unternehmen sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche). Die Bedingungen entsprechen weitgehend denjenigen der Überbrückungshilfe III Plus.

Besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft können zusätzliche Förderungen beantragen. Bei Erstantragstellung werden Abschlagszahlungen in Höhe von 50 Prozent der beantragten Förderung gewährt (maximal 100.000 Euro pro Monat beziehungsweise insgesamt bis zu 300.000 Euro).

Unternehmen, die infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, können zeitlich befristet zunächst vom 1. bis 31. Januar 2022 Überbrückungshilfe IV beantragen.

Hinweise: Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quellenangaben: ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, Bundesministerium für Finanzen, Bundestag, KfW Startothek, eigene Recherchen

Liebe Leser,

Die Novemberhilfe des Bundes richtet sich an Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den temporären Schließungen betroffen sind, d.h. Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.

Wer ist antragsberechtigt?

• Alle direkt betroffenen Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
• Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten zählen als direkt betroffene Unternehmen.
• Ebenfalls antragsberechtigt sind indirekt betroffene Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
• Antragsberechtigt sind auch Unternehmen, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte (zum Beispiel Veranstaltungsagenturen) erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen auf der Grundlage der Ziffern 5 und 6 des vorgenannten Beschlusses vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.
• Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt.
• Zudem sind gemeinnützige und öffentliche Unternehmen antragsberechtigt. Wichtig ist, dass das Unternehmen oder die Einrichtung am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet.

Wie hoch ist die Förderung?
• Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließung in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
• Im Rahmen erster Abschlagszahlungen können Soloselbständige eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro erhalten, andere Unternehmen bis zu 10.000 Euro.
Wie sind die Konditionen?
• Pro Woche der Schließung werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt.
• Umsätze, die im November 2020 trotz der grundsätzlichen Schließung gemacht werden, sind bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht anzurechnen.
• Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichsumsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüber hinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
• Andere staatliche Leistungen, wie z. B. die Überbrückungshilfe oder das Kurzarbeitergeld werden auf die Novemberhilfe angerechnet.
• Reine Liquiditätshilfen, wie zum Beispiel rückzahlbare KfW-Kredite, werden nicht angerechnet.

Wie funktioniert das Antragsverfahren?
• Anträge für die Novemberhilfe können nur durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer oder steuerberatende Rechtsanwälte gestellt werden.
• Soloselbstständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt, also ohne die Einschaltung eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers.

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich online über das bundesweite Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundeswirtschaftsministerium, Investionsbank Hamburg, eigene Recherchen