Das Bundesfinanzministerium hat sich mit der Frage befasst, wann Dienstleistungen der Gesundheitsberufe steuerfrei sind und wann nicht. Das Ergebnis wurde jetzt in einem aktuellen Schreiben (Geschäftszeichen: IV D 3 – S 7170/10/10012) veröffentlicht.

Das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei, die von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten, Hebammen oder anderen heilberuflich tätigen Personen durchgeführt werden.

Da soll bei diesen Maßnahmen ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen. Damit sind Heilbehandlungen nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie zum Zweck der

  • Vorbeugung,
  • Diagnose,
  • Behandlung und, soweit möglich,
  • der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden.

Maßnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm sind nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums keine Heilbehandlung, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs erbracht werden. Daher muss in solchen Fällen die Umsatzsteuer berechnet werden.

Maßnahmen, die im Grenzbereich zwischen Heilbehandlung und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens liegen, sind dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie

  • aufgrund ärztlicher Indikation nach ärztlicher Verordnung oder
  • im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden.

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Überall dort, wo Menschen zusammen arbeiten, um Ergebnisse zu erzielen, zählt zunächst die Qualität des zwischenmenschlichen Kontakts. Unternehmerisches Wirken gründet auf zwischenmenschliche Beziehung. Dies gilt sowohl im Unternehmen selbst wie auch in der Geschäfts-beziehung zum Kunden.

Wieweit berücksichtigen wir dies aktiv in unserem unternehmerischen Handeln? Was tut der Beziehung von Mensch zu Mensch gut? – Die Wertschätzung, dessen was eine andere Person getan hat und was für mich unterstützend war.

Hier möchte ich Wertschätzung und Lob deutlich unterscheiden.

Beim Lob spricht jemand über mich, z.B. „Sie haben die Arbeit gut gemacht“ Mit dem „Sie“ spricht mein Gegenüber über mich als Person. Mal ehrlich findet dies nachhaltigen Anklang?

Ganz anders sieht es aus, so wir zu hören bekommen, was wir gemacht haben, z.B. „Vielen Dank für ihre Konzepterstellung. Sie war hilfreich für meine weitere Projektentwicklung.“  – Plötzlich sind wir da, wenn wir so einen Satz hören. Wir fühlen uns gesehen mit dem was wir beitragen (hier die Konzepterstellung. Wir sind persönlich präsent, empfinden Beziehung von Mensch zu Mensch. Je konkreter dies gefasst ist, so leichter erreicht uns die Wertschätzung, z.B. Vielen Dank für das Ordnen des Arbeitsplatzes,  für die Recherche für …

In der  Beschreibung dessen, was wir beitragen, empfinden wir uns als Mensch wahrgenommen. Unsere menschliche Psyche ist kooperativ ausgerichtet, so wir selbstbestimmt beitragen können. So freut uns zu hören, das jemand wahrnimmt, was er/sie beigetragen hat. (Aus meiner Erfahrung erfreut es auch, jemanden derartiges zu sagen)

Und als besondere Empfehlung für Tage, an denen niemand Ihnen das gesagt hat oder Sie es niemanden sagten. Geben Sie sich 5 Minuten Zeit sich selbst zu erzählen, was sie heute getan haben und  wofür sie sich wertschätzen.

Autor: Enno Borchers, Unitcoach

Einfallsreiche Köpfe können sich noch bis zum 31.03.2013 für den Wettbewerb „Kultur- und Kreativpiloten Deutschland“ bewerben. Bereits zum vierten Mal werden 32 Preisträger gesucht, die mit innovativen und markttauglichen Geschäftsideen im Kultur- und Kreativbereich aufwarten können.

Für Ihre Bewerbung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • eine kurze Beschreibung der Idee und Geschäftstätigkeit
  • ein Motivationsschreiben, in dem Sie darlegen, warum Sie sich als Kultur- und Kreativpilot sehen
  • ein komprimierter Lebenslauf

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, sich und seine Idee in einem Handy-Clip zu präsentieren.

Auf die 32 Gewinner wartet ein einjähriges Programm mit Branchenexperten:

  • Screenings durch kompetente Fachleute, die Ihre Geschäftsidee auf Herz und Nieren prüfen
  • Workshops zu marktrelevanten Themen, die in keinem Ratgeber stehen
  • Austausch mit kreativen Vordenkern und erfolgreichen Unternehmerinnen aus der Branche, sowie den bisherigen Kultur- und Kreativpiloten
  • Auszeichnung von der Initiative Kultur- und Kreativwirtschaft der Bundesregierung

Zusätzliche Aufmerksamkeit erhalten Sie durch Pressearbeit, Social-Media-Kommunikation und Medienpartner. Mehr Informationen zu diesem Wettbewerb finden Sie unter www.kultur-kreativpiloten.de

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Bei der Suche nach geeigneten Mitarbeitern kann es in Stellenanzeigen vorkommen, dass diese nicht immer den Erfordernissen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entsprechen und sich erfolglose Bewerber diskriminiert fühlen.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt in einem aktuellen Urteil (Az.: 8 AZR 188/11) entschieden, dass eine Klage innerhalb der ersten beiden Monate nach der Absage des Bewerbers eingereicht werden muss. Nach Ablauf dieser Frist ist ein möglicher Schadenersatzanspruch verjährt.

Im vorliegenden Fall hatte sich eine 41-jährige Frau erfolglos auf eine Stellenanzeige beworben, in der „für ein junges Team motivierte Mitarbeiter/innen“ im Alter von 18 – 35 Jahren gesucht wurden. Die Absage auf ihre Bewerbung erhielt sie am per Telefon. Da sie sich aufgrund ihres Alters diskriminiert fühlte, reichte sie eine Entschädigungsklage nach dem AGG ein.

Nicht nur die Bewerbung, auch die Klage blieb erfolglos. Die Erfurter Richter stellten in Ihrer Urteilsbegründung klar, dass etwaige Ansprüche, die sich aus dem AGG ergeben, innerhalb der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht werden müssen. Die Frist beginnt mit Kenntniserlangung der Benachteiligung. Die 41-Jährige habe somit zu spät gehandelt.

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Das Sozialgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Urteil (Az.: S 25 KR 182/09) entschieden, dass es sich bei einer Gestaltung von Schmuck nicht um eine künstlerische Tätigkeit handelt.

Im vorliegendem Fall beantragte eine ausgebildete Gold- und Silberschmiedin die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung (KSV). Dieser wurde von der Künstlersozialversicherung abgelehnt. Die Klägerin begründete die Klage, dass die von ihr gestalteten Schmuckgegenstände im Rahmen zahlreicher Kunstausstellungen gezeigt und mit einem Preis ausgezeichnet worden waren.

Die Richter am Sozialgericht Frankfurt wiesen die Klage ab. Eine handwerkliche Tätigkeit könne zwar in Ausnahmefällen Kunst darstellen. Dies sei aber nur dann der Fall, wenn die Betroffene mit ihren Werken in einschlägigen Kreisen als Künstlerin anerkannt werde.

Dies war nach Ansicht der Richter hier nicht der Fall. Bei dem verliehenen Preis handele es sich um einen Nachwuchsförderpreis für ihre Abschlussarbeit als staatlich geprüfte Gestalterin und nicht um einen Preis für ein Kunstwerk. Auch bei den Ausstellungen, an denen die Klägerin teilgenommen hat, handele es sich nicht um Kunstausstellungen, sondern ganz überwiegend um kunsthandwerkliche Veranstaltungen.

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Das Bundeskabinett hat am 19.12.2012 dem Entwurf eines Honoraranlageberatungsgesetzes zugestimmt. Durch das neue Gesetz sollen ab 2014 die geschützten Bezeichnungen des Honorar-Anlageberaters in das Wertpapierhandelsgesetz sowie die des Honorar-Finanzanlagenberaters in der Gewerbeordnung eingeführt werden.

Das Bundesfinanzministerium teilte in einer Presseerklärung mit, dass künftig nur derjenige Honorar-Anlageberatung erbringen darf, der bei der Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen kann. Darüber hinaus dürfen Honorarberater keine Provisionen von Produktanbietern oder Dritten behalten, deren Produkte sie vermitteln.

Für Wertpapierdienstleister ist eine organisatorische Trennung von provisionsgestützter Anlageberatung und der Honorar-Anlageberatung vorgeschrieben. Dazu zählt zum Beispiel die Beratung von Fondanlagen.

Zusätzlich wird durch eine effektive Durchsetzung der für die Honorar-Anlageberatung aufgestellten Regeln eine Erweiterung der Bußgeldvorschriften vorgenommen. Neben diesen Vorgaben wird in der Gewerbeordnung zudem eine Erlaubnispflicht für die Honorar-Finanzanlagenberater eingeführt, die nur zu bestimmten Finanzprodukten wie offene Investmentfonds beraten dürfen.

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Sie möchten sich in der Gastronomie selbstständig machen? Dabei sind eine ganze Reihe von Vorschriften zu beachten. Hier hilft die startothek der Kreditanstalft für Wiederaufbau (KfW). Hier können sich Existenzgründer und Berater einen Durchblick durch den Paragrafendschungel verschaffen.

Nach Angaben der KfW werden die meisten startothek-Beratungsergebnisse für den Wirtschaftszweig Gastronomie erstellt. Deshalb finden Sie im startothek-Beratungsergebnis ab sofort verlässliche Zahlen zu den Gebühren, die bei einer Gaststättenanzeige bzw. für eine Gaststättenerlaubnis fällig werden.

In den Bundesländern, in denen nur eine Anzeige des Gründungsvorhabens notwendig ist, fallen i.d.R. Kosten zwischen 25 und 280 Euro bei der Gründung einer Gaststätte an. Dazu zählen die Bundesländer Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen und Thüringen, die jeweils über ein eigenes Landesgaststättengesetz verfügen.

In den anderen Bundesländern gilt nach wie vor das Bundesgaststättengesetz, das eine Gaststättenerlaubnis/-konzession vorschreibt. Diese ist in einfachen Fällen schon ab 25 Euro zu haben. Die Obergrenze liegt jedoch deutlich höher. So kostet z. B. eine Gaststättenerlaubnis für eine große Diskothek in Friedrichshafen bis zu 6.000 Euro.

Alle weiteren Informationen finden Sie unter www.startothek.de.

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Selbstständige, ihr Einkommen mit dem Arbeitslosengeld II (Hartz IV) aufstocken, können nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz auf mehr Geld hoffen.

Bisher bildete die Grundlage für die Berechnung der Unterstützungsleistung das Einkommens der letzten sechs Monate vor der Beantragung. Die Richter stellten jetzt fest, dass dieser Zeitraum bis auf zwölf Monate ausgedehnt werden kann. (Az.: L 6 AS 611/11)

Im vorliegenden Fall stellte die Klägerin hochhitzefeste Produkte für Industriebetriebe her. Dabei erfolgten die Aufträge und Einkünfte nur unregelmäßig an drei bis vier Monaten im Jahr. Die Klägerin beantragte daher eine Aufstockung in Form von Hartz-IV bzw. Arbeitslosengeld II (ALG II). Der Antrag wurde vom Jobcenter bewilligt, allerdings fiel die Unterstützung niedriger als erwartet aus. Bei der Berechnung der Leistungshöhe hatten die Mitarbeiter des Jobcenters genau den sechsmonatigen Zeitraum herangezogen, in denen die Einnahmen gerade höher waren. Hiergegen ging die Klägerin gerichtlich vor, denn nach ihrer Auffassung hätte das Jobcenter einen Zeitraum von zwölf Monaten berücksichtigen müssen.

Dieser Argumentation schlossen sich die Richter an. Zwar sei bei der Berechnung des ALG II grundsätzlich auf einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten abzustellen. Allerdings müsste für Unternehmen mit unregelmäßigen Einkünften die gesetzliche Ausnahme greifen.

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Das Landgerichts Bamberg hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 1 HK O 29/12) entschieden, dass im Impressum eines Online-Shops nur solche Kommunikationswege angegeben werden dürfen, die eine schnellstmögliche Beantwortung der Kundenanfragen gewährleisten. Danach beträgt bei E-Mailadressen beträgt die Antwortzeit nur maximal eine Stunde.

Im vorliegenden Fall hat ein Online-Händler von Grillzubehör seine Ware auch auf der Verkaufsplattform ebay angeboten. Im Impressum veröffentlichte er keine Telefonnummer sondern lediglich die Anschrift und die E-Mail-Adresse. Ein Mitbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß und erwirkte eine einstweilige Verfügung.

Durch einen Widerspruch landete der Fall vor dem Landgerichts Bamberg und wurde von den Richtern abgewiesen. Betreiber von Online-Shops seien gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TMG) dazu verpflichtet, im Impressum bzw. der sog. Anbieterkennzeichnung eine Kommunikationsmöglichkeit für den Kunden anzugeben. Zusätzlich müssen diese Angaben eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation sicherstellen. Nach Ansicht der Richter sei die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich, jedoch müsste bei bloßer Angabe der Post- und E-Mail-Adresse ein anderer schneller Kommunikationsweg angeboten werden, der es ermöglicht, innerhalb eines Zeitrahmens von maximal 60 Minuten auf entsprechende Kundenanfragen zu reagieren. Dieses könnte zum Beispiel durch eine elektronische Anfragemaske geschehen.

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Gewinne aus Pokerturnieren unterliegen der Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an den Turnieren teilnimmt und wiederholt Gewinne erzielt hat. Dies hat das Finanzgericht Köln jetzt entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Flugkapitän geklagt, der seit vielen Jahren an Pokerturnieren teilnimmt und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Gesamtwert erzielt hat. Das Finanzamt hatte diese als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert und begründete dieses mit der berufsmäßigen Teilnahme an den Turnieren.

In der Verhandlung ging es dabei vor allem um die Frage, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Der Vertreter der Finanzverwaltung verglich das Pokerspiel mit einer sportlichen Auseinandersetzung, bei der derjenige mit den besten analytischen und psychologischen Fähigkeiten gewinne. Der Kläger argumentierte, dass das Kartenglück entscheide.

Die Richter des Finanzgerichtes wiesen die Klage ab (Aktenzeichen: 12 K 1136/11). In der Urteilsbegründung hieß es,  dass die Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn er regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Zusätzlich sei entscheidend, ob der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen könne und wiederholt Gewinne erziele.

Gegen dieses Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, wir werden Sie hier auf dem Laufenden halten.

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