Schlagwortarchiv für: Sozialversicherung

Ob eine Beschäftigung selbständig oder abhängig ausgeübt wird, darüber entscheidet nicht die individuell gewählte Bezeichnung. Vielmehr grenzen klare Kriterien selbständige Tätigkeiten gegenüber einem der Sozialversicherungspflicht unterliegenden abhängigen Beschäftigungsverhältnis voneinander ab. Dies hat das Sozialgericht Dortmund unmissverständlich festgestellt (Urteil vom 11.03.2019Az.: S 34 BA 68/18).

Eine Lohnbuchhalterin hatte 35 Stunden im Monat für ein Unternehmen gearbeitet und dafür pauschales Entgelt von 2.000 Euro bezogen. Sie verrichtetete ihre Tätigkeit in den Räumen des beklagten Unternehmens und unter Nutzung der dort vorhandenen Hardware und Software. Die Lohnbuchhalterin hatte ein Gewerbe angemeldet und arbeitete auch für andere Unternehmen. Aus Sicht des Unternehmens handelte es sich um selbständige Arbeit. Nachdem das Unternehmen von einem Rentenversicherungsträger aufgefordert worden war, für die Lohnbuchhalterin die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung anzuerkennen, klagte dieses gegen die Aufforderung.

Das Sozialgericht (SG) konnte der Argumentation des Unternehmens nicht folgen und stellte in der Prüfung des Sachverhaltes auf maßgebliche Indizien für eine abhängige Beschäftigung ab. Wesentlich für eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ist eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens. Auch stelle die Pflicht, die vereinbarte „Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen“ ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar.

Als weitere Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nannte das Sozialgericht Dortmund die kostenfreie Nutzung des Arbeitsplatzes in den Räumen des Unternehmen, die Zahlung eines Festgehaltes sowie den Umstand, dass sich die Lohnbuchhalterin „an den sich ergebenden Notwendigkeiten der betrieblichen Aufgabenstellungen“ auszurichten habe.

All diese Kriterien erkannten die Dortmunder Richter der 34. Kammer als zutreffend an und attestierten ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis für die Lohnbuchhalterin. Diese Beurteilung änderte sich für das Gericht auch nicht dadurch, dass die Lohnbuchhalterin eine teilzeitbeschäftigt war und weitere Teilzeitarbeiten sowohl selbständig als auch abhängig beschäftigt ausübte.

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Quelle: KfW Starthothek, Sozialgericht Dortmund, eigene Recherchen

Arbeitgeber und Beschäftigte sollen ab 2019 die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gleichen Teilen zahlen. Selbständige, die wenig verdienen, sollen weniger für ihre Krankenversicherung zahlen müssen. Dies hat das Bundeskabinett am 06.06.2018 beschlossen.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
Der Entwurf zum GKV-Versichertenentlastungsgesetz sieht vor, dass die Gesetzliche Krankenversicherung ab dem 01.01.2019 wieder paritätisch finanziert wird. Das heißt: Arbeitgeber und Beschäftigte sowie Rentner und Rentenversicherung bezahlen zu gleichen Teilen die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung. Das gilt nicht nur – wie bisher – für den allgemeinen Beitragssatz. Dies gilt auch für den individuellen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst bestimmt.

Selbständige mit geringem Einkommen können künftig mit niedrigeren Beiträgen rechnen, wenn sie freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Wer bis zu 1.142 € pro Monat verdient, muss ab 2019 in der Regel nur noch einen Beitrag von 171 € pro Monat zahlen. Derzeit beträgt der Mindestbeitrag etwa doppelt so viel. Soldatinnen und Soldaten, die zeitlich begrenzt bei der Bundeswehr tätig sind, können sich nach ihrem Dienstende künftig leichter in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Das erleichtert den Übergang in das Zivilleben.
Nicht alle freiwillig versicherten GKV-Mitglieder melden ihrer Krankenkasse, wenn sich der Verdienst ändert. Wer aber weniger verdient, muss auch weniger Beitrag bezahlen. Bisher war es nur möglich, bis zu drei Monate rückwirkend die Mitgliedsbeiträge abzusenken. Jetzt können Mitgliedsbeiträge bis zu zwölf Monaten nachträglich korrigiert werden.

Hinweis: Der Regierungsentwurf des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (Stand: 06.06.2018) ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht. Darüber hinaus sollten Sie beachten, dass in gesetzlichen Krankenversicherung große Nachzahlungen drohen, wenn Sie mehr verdienen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

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Quelle: Bundesregierung online, NWB-Verlag, Steuerfachschule Dr. Endriss, eigene Recherchen

Liebe Kunden,
liebe Geschäftspartner,
liebe Leser,

erst einmal wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie ein frohes neues Jahr und hoffen, dass Sie sehr gut in 2017 gestartet sind. Passend zum Jahreswechsel sind einige wichtige Neuerungen in Kraft getreten, über die wir Sie hier einmal informieren möchten. Im Einzelnen:

Mindestlohn:
Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28. Juni 2016. Die Kommission hatte mit dem Mindestlohngesetz den Auftrag erhalten, erstmals zum 1. Januar 2017 über die Anpassung des Mindestlohns zu entscheiden und der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag zu machen. Sie wird dies nun alle zwei Jahre tun.

Leiharbeit und Werkverträge:
Die Rechte von Leiharbeitnehmern werden gestärkt. So dürfen ab dem 1. April 2017 dürfen Leiharbeitnehmer längstens 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden. Nach neun Monaten muss ihr Arbeitsentgelt dem der Stammbelegschaft entsprechen, es gibt aber Ausnahmen für tarifgebundene Arbeitnehmer.

Künstlersozialkasse:
Der Abgabesatz für Unternehmen in der Künstlersozialabgabe wird ab 1. Januar 2017 von 5,2 auf 4,8 Prozent abgesenkt.

Weiterbildungsförderung in kleinen Unternehmen:
Die Arbeitsagenturen können Beschäftigte in Kleinstbetrieben leichter fördern, wenn sie sich für eine berufliche Weiterbildung entscheiden. Bisher musste sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligen. Ab dem 1. Januar 2017 entfällt diese Anforderung bei Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten.

Zwangsverrentung bei Arbeitslosigkeit:
Die sogenannte Unbilligkeitsverordnung wirkt einer „Zwangsverrentung“ entgegen. Wer Leistungen aus der Grundsicherung für Erwerbsfähige bezieht, wird nicht seit dem 01.01.2017 mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.

Renteneintrittsalter ist angestiegen:
Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise. Das heißt: Wer 1952 geboren ist und 2017 in den Ruhestand geht, muss sechs Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten um eine Rente ohne Abschlag zu bekommen.

Einkommenssteuererklärung ohne Belege:
Die Bundesregierung möchte zukünftig auf Papier-Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und Finanzamt in beide Richtungen weitgehend verzichten. Steuerpflichtige müssen ab Januar 2017 bei der elektronischen Steuererklärung Papierbelege, wie Spendenquittungen, nicht mehr einreichen, sondern nur noch aufbewahren.

GoBD treten endgültig in Kraft:
Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Bü­chern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff (GoBD) sind zum 01.01.2017 endgültig in Kraft getreten.

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Quelle: Bundesregierung, KfW Starthothek, eigene Recherchen

 

Um Doppelzahlungen beim Kindergeld zu vermeiden, erhalten Eltern ab Januar nur noch dann Kindergeld, wenn die Steueridentifikationsnummern (Steuer-ID) der Eltern und des Kindes bei der zuständigen Kindergeldkasse hinterlegt ist. Nach den uns vorliegenden Informationen werden dazu alle Kindergeldempfänger, deren Steuer-ID nicht vorliegt, von ihrer Familienkasse angeschrieben.

Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten einmal für Sie zusammen getragen.

Was verbirgt sich hinter dem Verfahren?

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die Familienkassen bereits mit Schreiben vom 05. Juni 2015 darüber informiert, dass die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) zur Anspruchsvoraussetzung auf das Kindergeld wird. Deshalb müssen alle neuen Antragsteller auf das Kindergeld ihre eigene Steuer-ID und die Steuer-ID des Kindes bei einem Neuantrag ab 2016 zwingend mit angeben.

Was ist die Steuer-ID?

Wie beispielsweise die Sozialversicherungsnummer für alle Sozialversicherungen benötigt wird, dient die steuerliche ID-Nummer für eine eindeutigen Identifizierung in allen steuerlichen Angelegenheiten. Diese Nummer wird dabei nur einmal vergeben und gilt sie ein Leben lang – unabhängig von Änderungen bei der Adresse, Arbeitgeber, Familienstand etc.. Im Jahr 2008 hat das BZSt die Nummern jedem in Deutschland gemeldetem Bürger zugewiesen und mitgeteilt. Alle Neugeborenen nach 2008 haben diese direkt nach der Geburt erhalten.

Wo finden Sie die Steuer-ID?

Sie finden Ihre Nummer auf der Lohnbescheinigung oder auf den letzten Steuerbescheiden. In einigen Fällen wird die Steuer-ID allerdings auch als TIN (Taxification Identification Number) bezeichnet. Sollen Sie ihre Steuer-ID oder die ihres Kindes nicht mehr in ihren Unterlagen finden, können Sie sich diese auch direkt vom Bundeszentralamt für Steuern per Post zuschicken lassen.

Was passiert, wenn Sie die Steuer-ID nicht einreichen?

Entgegen einigen Berichten in einigen Medien erfolgt keine Einstellung der Kindergeldzahlung, wenn die Steuer-ID im Januar nicht vorliegt. Die Kindergeldkassen werden nach dem derzeitigen Stand die Kindergeldzahlungen zunächst weiter vornehmen. Wer sich allerdings dauerhaft weigert, die Steuer-ID einzureichen, muss ggf. mit einer Rückforderung rechnen. Als Frist zur Einreichung gilt derzeit der 31.12.2016.

Wie werden Neuanträge ab 2016 bearbeitet?

Bei Neuanträgen ab dem kommenden Jahr muss die Steuer-ID auf dem Kindergeldantrag sowie auf der Anlage Kind zwingend vermerkt werden. Sollte die Nummer nicht genannt werden, verzögert sich die Auszahlung des Kindergeldes, da der Antrag nicht bearbeitet werden kann. Wenn Sie ein Kind 2016 erwarten gilt, dass Sie eine Steuer-ID für das Kind erhalten, wenn dieses beim Einwohnermeldeamt in der elterlichen Wohnung gemeldet wird. Um hier keine Verzögerung bei der Auszahlung des Kindergeldes zu bekommen, sollten Sie ihren Nachwuchs daher umgehend nach Vorliegen der Geburtsurkunde anmelden, da der Antrag auf Kindergeld erst dann dem Erhalt der Steuer-ID gestellt werden kann.

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Das Bundesarbeitsministerium hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 veröffentlicht. Die in dieser Verordnung festgelegten maßgeblichen Rechengrößen bilden die Berechnungsbasis für die im kommenden Jahr fälligen Sozialversicherungsbeiträge. Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr turnusgemäß angepasst. Da die Einkommensentwicklung in 2014 positiv war (Bundesgebiet + 2,66 Prozent, alte Bundesländer + 2,54 Prozent, neue Bundesländer + 3,39 Prozent) sind auch die Rechengrößen für 2016 angestiegen.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2016 werden laut einer Meldung des Bundesarbeitsministeriums voraussichtlich wie folgt aussehen:

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.905 Euro/Monat (2015: 2.835 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.520 Euro/Monat (2015: 2.415 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.200 Euro/Monat (2015: 6.050 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.400 Euro/Monat (2015: 5.200 Euro/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 56.250 Euro (2015: 54.900 Euro). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2016 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 50.850 Euro jährlich (2015: 49.500 Euro) bzw. 4.237,50 Euro monatlich (2015: 4.125 Euro).

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2016 bedarf noch der Zustimmung der Bundesregierung sowie des Bundestages. Den Referentenentwurf und weitere Informationen dazu finden Sie auf den Internetseiten des Bundesarbeitsministeriums (Presse/Meldungen).

Quelle: Pressemeldung des Bundesarbeitsministeriums, KfW Starthothek

Nach einer Erklärung der Staatssekretärin des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), Annette Niederfranke, auf der Bundesvertreter-Versammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) am 5. Dezember ist die geplante Rentenversicherungspflicht für Selbstständige zumindest in dieser Legislaturperiode vom Tisch.

Zur Erinnerung: Die Bundesministerin Ursula von der Leyen (CDU) wollte ursprünglich, dass Selbstständige bis 400 Euro pro Monat in die Rentenkasse einzahlen. Zusätzlich sollte diese Altersvorsorge pfändungssicher und beleihbar angelegt werden, nach Meinung der Ministerin am besten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Ursula von der Leyen damals im Interview: „Alle Selbständigen sollten im Grundsatz eine Pflicht zur Altersvorsorge haben – weil sonst das Risiko bei der Gemeinschaft liegt, die Grundsicherung zahlt, wenn am Ende das Geld nicht reicht. Der Porsche in der Garage oder der Rembrandt an der Wand werden aber sicher nicht reichen. Die Altersvorsorge für Selbständige muss auskömmlich, nachhaltig und pfändungssicher sein”.

Als Grund dafür nannte Annette Niederfranke unter anderem den großen Widerstand aus der Bevölkerung und die damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Einführung. Damit ist das Thema aber noch nicht vom Tisch, denn die nächste Regierung wird das Thema mit hoher Wahrscheinlichkeit neu aufgreifen.

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Ab dem 01.01. 2013 sollen geringfügig Beschäftigte (sog. Mini-Jobber) und Beschäftigte in der Gleitzone (sog. Midi-Jobber) mehr verdienen können und dafür plant die Regierung, die steuer- und sozialabgabefreie Verdienstgrenze um jeweils 50,00 Euro anzuheben. Zusätzlich soll auch die soziale Absicherung soll verbessert werden.

Bislang können geringfügig Beschäftigte monatlich bis zu 400,00 Euro netto steuer- und sozialabgabefrei verdienen, die Grenze bei Midi-Jobbern liegt bei bis zu 800,00 Euro. Zudem ist geplant, eine Versicherungspflicht für die gesetzliche Rentenversicherung einzuführen, wo die bisher freiwillige Möglichkeit, den Rentenbeitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenbeitragssatz aufzustocken, ab 2013 Regelfall werden soll. Wer die Aufstockung nicht wünscht, muss ihr dann ausdrücklich widersprechen.

Ob die geplante Änderung tatsächlich umgesetzt wird, entscheidet sich im Laufe des Oktobers – wir werden Sie hier auf dem Laufenden halten.

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Nach einem Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium von Anfang August wurden jetzt höhere Beiträge ab dem 01.01.2013 für die Künstlersozialkasse beschlossen.

Betroffen sind dabei alle Unternehmen, die künstlerische und publizistische Dienstleistungen von selbstständigen Künstlern und Publizisten in Anspruch nehmen. Der Beitrag wird dann um 0,20 Prozent auf insgesamt 4,30 Prozent steigen.

Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte (§ 25 KSVG). Entgelt im Sinne des KSVG ist alles, was der Unternehmer aufwendet, um das künstlerische / publizistische Werk oder die Leistung zu erhalten oder zu nutzen. Ob es sich bei den Aufwendungen um Gagen, Honorare, Tantiemen, Lizenzen, Ankaufpreise, Zahlungen aus Kommissionsgeschäften, Sachleistungen, Ausfallhonorare, freiwillige Leistungen zu Lebensversicherungen oder zu Pensionskassen oder andere Formen der Bezahlung handelt, ist unerheblich.

Zusätzlich hat der Träger der Deutschen Rentenversicherung bereits angekündigt, im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Unternehmen verstärkt auf die Künstlersozialabgabe zu achten und bei Nichtzahlung Bußgelder in Höhe bis zu 50.000,00 Euro zu verhängen.

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Nach dem großen Erfolg der Petition mit über 80.000 Unterschriften in nur zwei Wochen, die auch wir unterstützt haben, war die Ministerin von der Leyen auf Tim Wessels, dem Initiator der Petition „Keine Rentenversicherungspflicht für Selbständige“,  zugekommen und hatte ein Treffen angeboten.

Dieses hat zwischenzeitlich stattgefunden, mit dabei war auch Dr. Andreas Lutz. Und dabei gibt es erste erfreuliche Ergebnisse: Die Pflicht, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen, ist laut der Arbeitsministerin von der Leyen nun vom Tisch. Darüber hinaus wird über einkommensabhängige Beiträge für Selbständige mit niedrigem Einkommen nach gedacht. Geprüft wird aber anscheinend jetzt auch, ob kapitalisierbare Anlageformen wie Aktien, Fonds und Immobilien doch anerkannt werden. Dagegen ist völlig unklar, wie dies alles bürokratische bewältigt werden soll.

Ein weiteres gutes Zeichen ist, dass die Ministerin Tim Wessels und Dr. Andreas Lutz zu zwei Folgeterminen eingeladen hat, die im Abstand von vier bis sechs Wochen stattfinden sollen.

Unser Tipp: Die ersten Außendienstmitarbeiter verschiedener Versicherungsgesellschaften zielen bereits auf die neuen Regelungen ab und versuchen Geschäft über diesen Weg zu genieren. Da noch nicht ganz klar ist, wie sich die neuen Regelungen auswirken, raten wir auch weiterhin von einem Abschluss ab, bis alle Details auf dem Tisch liegen. Wir halten Sie selbstverständlich auf dem Laufenden.

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„Das kann teuer werden“ war von uns die erste Reaktion auf die wohl im Sommer von der Arbeitsministerin von der Leyen auf dem Weg gebrachte „Reform“ der Altersvorsorge für Selbstständige. Neben der Mehrbelastung von einigen hundert Euro im Monat wird die Eintrittsbarriere, seine Zukunft in die eigene Hand zu nehmen, nochmals erschwert.

Zuerst die gute Nachricht:

Verschont von der neuen Regelung sollen

– Selbständige „im rentennahen Alter“ (über 50 Jahr)

– Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte und andere freie Berufe, die über ihre berufsständischen Versorgungswerke abgesichert sind (darunter auch Landwirte)

– Künstler und Publizisten, die Mitglieder in der Künstlersozialversicherung sind

– Nebenberufliche Selbstständige und diejenigen, die nicht mehr als 400,00 Euro pro Monat verdienen.

Sofern Sie bereits vorgesorgt haben, können weitere Ausnahmeregelungen greifen, darüber hinaus gibt es noch Sonderregelungen bei

– unter 30-jährige und Gründer

– 30- bis 50-jährige, die sich erst nach dem 1.7.2013 selbständig machen

– 30- bis 50-jährige, die zwar bereits selbständig sind, aber noch nicht „ausreichend“ für das Alter vorgesorgt haben

Wie sieht die Vorsorgepflicht im Einzelnen aus?

Die Pflicht zur Altersvorsorge gilt bis zur Grenze einer Basisversicherung“ heißt es in dem Entwurf der Arbeitsministerin. Konkret bedeutet es, dass ein Selbständiger auf jeden Fall so vorsorgen muss, dass er im Alter keine Basissicherung bzw. Arbeitslosengeld II beantragen muss. Dies entspricht nach heutigen Preisen einer monatlichen Mindestrente von ca. 650,00 Euro pro Monat.

Dafür sind nach Angaben der Regierung auf 250,00 bis 300,00 Euro pro Monat – allerdings nur bei 45 Versicherungsjahren. Jeder, der später mit der Einzahlung beginnt, muss entsprechend mehr für seine Altersvorsorge tun. Wichtig: Nach dem Wunsch der Ministerin,  darf die Altersvorsorge „nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar“ sein, vor allem aber muss sie im Alter „als Rente ausgezahlt werden“.

Unser Fazit:

Im Eckpunktepapier heißt es, dass auf die schwankende Einkommenssituation von Selbstständigen Rücksicht genommen werden soll – wie das konkret aussehen soll, steht derzeit aber noch nicht fest. Darüber hinaus sind weitere Vorsorge-Modell, wie zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Pflegezusatzversicherung, im Gespräch. Unsere Empfehlung: Grundsätzlich ist es wichtig, sich mit dem Thema früh auseinander zu setzen – gerne beraten wir Sie kostenlos und unverbindlich im Rahmen eines Beratungsgespräches zu dem Thema. Dennoch: Bevor Sie jetzt schnell und unüberlegt eine Versicherung in der entsprechenden Höhe für das Alter abschließen, empfehlen wir, erst einmal zu warten, bis alle Karten auf dem Tisch liegen.

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