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Liebe Leser,

Scheinselbstständigkeit ist ein Begriff, der in der Arbeitswelt immer wieder diskutiert wird. Es geht dabei um die Frage, ob jemand tatsächlich als Selbstständiger arbeitet oder ob er oder sie in Wirklichkeit als Arbeitnehmer angesehen werden sollte. Im Folgenden soll dieser Begriff genauer erläutert werden.

Was ist Scheinselbstständigkeit?

Scheinselbstständigkeit bedeutet, dass jemand zwar formal als Selbstständiger arbeitet, aber in Wirklichkeit wie ein Arbeitnehmer behandelt wird. Das kann zum Beispiel bedeuten, dass er oder sie einen festen Arbeitsplatz hat, bestimmte Arbeitszeiten einhalten muss und Weisungen vom Auftraggeber erhält. In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte „abhängige Beschäftigung“, auch wenn der Betroffene formal als Selbstständiger auftritt.

Warum ist Scheinselbstständigkeit ein Problem?

Das Problem bei Scheinselbstständigkeit ist, dass der Betroffene in Wirklichkeit nicht die Vorteile eines Selbstständigen hat, aber auch nicht die Vorteile eines Arbeitnehmers. Er oder sie hat beispielsweise keinen Anspruch auf Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Sozialversicherungsleistungen. Gleichzeitig kann es aber auch passieren, dass der Betroffene nicht genügend Aufträge bekommt, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Auch für die Unternehmen kann Scheinselbstständigkeit ein Problem darstellen. Wenn sie selbstständige Mitarbeiter wie Arbeitnehmer behandeln, können sie vom Finanzamt und der Sozialversicherungspflicht belangt werden. Das kann im schlimmsten Fall zu hohen Nachzahlungen und Strafen führen.

Wie kann man Scheinselbstständigkeit vermeiden?

Um Scheinselbstständigkeit zu vermeiden, sollten Unternehmen darauf achten, dass ihre selbstständigen Mitarbeiter tatsächlich selbstständig arbeiten und nicht wie Arbeitnehmer behandelt werden. Dazu gehört zum Beispiel, dass sie ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsort selbst bestimmen können und keine Weisungen vom Auftraggeber erhalten. Auch eine eigene betriebliche Infrastruktur, wie zum Beispiel ein eigenes Büro, kann ein Indiz für Selbstständigkeit sein.

Für Selbstständige ist es wichtig, darauf zu achten, dass sie tatsächlich selbstständig arbeiten und nicht wie Arbeitnehmer behandelt werden. Dazu gehört zum Beispiel, dass sie ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsort selbst bestimmen können und keine Weisungen vom Auftraggeber erhalten. Auch eine eigene betriebliche Infrastruktur, wie zum Beispiel ein eigenes Büro, kann ein Indiz für Selbstständigkeit sein.

Fazit:

Scheinselbstständigkeit ist ein komplexes Thema, das sowohl für Arbeitgeber als auch für Selbstständige wichtig ist. Es gilt, darauf zu achten, dass die Beschäftigung tatsächlich selbstständig ist und nicht wie eine abhängige Beschäftigung behandelt wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Beteiligten die Vorteile ihrer jeweiligen Position genießen können.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gern an.

Ob eine Beschäftigung selbständig oder abhängig ausgeübt wird, darüber entscheidet nicht die individuell gewählte Bezeichnung. Vielmehr grenzen klare Kriterien selbständige Tätigkeiten gegenüber einem der Sozialversicherungspflicht unterliegenden abhängigen Beschäftigungsverhältnis voneinander ab. Dies hat das Sozialgericht Dortmund unmissverständlich festgestellt (Urteil vom 11.03.2019Az.: S 34 BA 68/18).

Eine Lohnbuchhalterin hatte 35 Stunden im Monat für ein Unternehmen gearbeitet und dafür pauschales Entgelt von 2.000 Euro bezogen. Sie verrichtetete ihre Tätigkeit in den Räumen des beklagten Unternehmens und unter Nutzung der dort vorhandenen Hardware und Software. Die Lohnbuchhalterin hatte ein Gewerbe angemeldet und arbeitete auch für andere Unternehmen. Aus Sicht des Unternehmens handelte es sich um selbständige Arbeit. Nachdem das Unternehmen von einem Rentenversicherungsträger aufgefordert worden war, für die Lohnbuchhalterin die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung anzuerkennen, klagte dieses gegen die Aufforderung.

Das Sozialgericht (SG) konnte der Argumentation des Unternehmens nicht folgen und stellte in der Prüfung des Sachverhaltes auf maßgebliche Indizien für eine abhängige Beschäftigung ab. Wesentlich für eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ist eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Unternehmens. Auch stelle die Pflicht, die vereinbarte „Leistung grundsätzlich persönlich zu erbringen“ ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar.

Als weitere Kriterien für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nannte das Sozialgericht Dortmund die kostenfreie Nutzung des Arbeitsplatzes in den Räumen des Unternehmen, die Zahlung eines Festgehaltes sowie den Umstand, dass sich die Lohnbuchhalterin „an den sich ergebenden Notwendigkeiten der betrieblichen Aufgabenstellungen“ auszurichten habe.

All diese Kriterien erkannten die Dortmunder Richter der 34. Kammer als zutreffend an und attestierten ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis für die Lohnbuchhalterin. Diese Beurteilung änderte sich für das Gericht auch nicht dadurch, dass die Lohnbuchhalterin eine teilzeitbeschäftigt war und weitere Teilzeitarbeiten sowohl selbständig als auch abhängig beschäftigt ausübte.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Sozialgericht Dortmund, eigene Recherchen

Nicht zuletzt durch die aktuelle Berichterstattung und die geplanten Änderungen von Andrea Nahles herrscht eine Verunsicherung bei Auftragnehmern und Auftraggebern. Dabei müssen häufig Gerichte klären, ob Selbstständige wirklich als Selbstständige gelten oder abhängig bzw. scheinselbstständig tätig sind. Wir haben gleich in drei Fällen eine Pressemitteilung erhalten, ob ein bestimmter Berufszweig scheinselbstständig – und damit sozialversicherungspflichtig – ist oder nicht.

Radiomoderator:
Ein Radiomoderator, der das Programm eigenverantwortlich gestaltet, ist nach einer Entscheidung des Landessozialgerichtes Rheinland Pfalz selbstständig tätig. Die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss sie nicht zahlen, weil sie als Selbständige von der Versicherungspflicht befreit ist. Das Urteil begründeten die Richter damit, dass für die Abgrenzung nicht die Abhängigkeit vom technischen Apparat des Senders oder die Eingliederung in ein Produktionsteam entscheidend sei, sondern vielmehr liege eine abhängige Beschäftigung nur vor, wenn der Sender innerhalb eines bestimmten zeitlichen Rahmens im Sinne einer ständigen Dienstbereitschaft über die Arbeitsleistung verfügen könne. Dies sei bei der Beigeladenen nicht der Fall gewesen; ebenso wenig hätte diese zu Vertretungen herangezogen werden können. Von besonderer Bedeutung sei für die Abgrenzung, dass es sich um eine sogenannte „Personality-Show“ gehandelt habe, die von den Personen der Moderatoren lebe, die ihre Moderation selbst geschrieben und über die behandelten Themen eigenständig entschieden hätten. (Az.: L 6 R 95/14)

Honorar-Notärzte im Rettungsdienst
Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel sind Notärzte, die auf 450-Euro-Honorarbasis im Krankenwagen mitfahren, nicht selbstständig tätig. Damit bestätigten die Bundesrichter ein Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern, in dem die Beschäftigung von Honorar-Notärzten im Rettungsdienst als scheinselbstständig eingestuft wurde. (Az.: B 12 R19/15B)

Synchronschauspieler
In gleich zwei weiteren Entscheidungen haben die Richter desBundessozialgerichts in Kassel entschieden, dass die Tätigkeit eines Synchronschauspielers als scheinselbstständig einzustufen sind. (Az.: B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R)

Tipp: Die gerichtliche Einordnung einer Person als freier Mitarbeiter (=selbstständig) oder als Arbeitnehmer (=scheinselbstständig) ist immer eine Einzelfallentscheidung. Gerichtsurteile vergleichbarerer Fälle können jedoch eine Orientierung geben. Wir kennen viele dieser Urteile und versuchen stetig, die aktuelle gesetzliche Entwicklung und die aktuellen Urteile zu verfolgen und auf dem Laufenden zu bleiben. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie als Scheinselbstständig oder als Arbeitnehmer gelten, sprechen Sie uns gerne an.

Quellen: Landessozialgerichtes Rheinland Pfalz, Bundessozialgericht, KfW Starthothek

Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand nach der Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, aber bei Betrachtung der tatsächlichen Gegebenheiten nichtselbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet. Die Folgen: Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer sind zu zahlen.

Um eine Klärung des Sachverhaltes herbei zu führen, gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) ein Clearingstelle. Der Antrag kann sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Auftraggeber gestellt werden.

Kontaktdaten:

Deutsche Rentenversicherung Bund
Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen
10704 Berlin
Service-Telefon: 0800 10004800

Wenn Sie eine Klärung rund um die Scheinselbstständig herbei führen möchten, finden Sie den Antrag der Deutschen Rentenversicherung Bund hier.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung bei der Beantragung ds Verfahrens? Sprechen Sie uns gern an.