Schlagwortarchiv für: einkommenssteuer

Liebe Kunden,
liebe Geschäftspartner,
liebe Leser,

erst einmal wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie ein frohes neues Jahr und hoffen, dass Sie sehr gut in 2017 gestartet sind. Passend zum Jahreswechsel sind einige wichtige Neuerungen in Kraft getreten, über die wir Sie hier einmal informieren möchten. Im Einzelnen:

Mindestlohn:
Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28. Juni 2016. Die Kommission hatte mit dem Mindestlohngesetz den Auftrag erhalten, erstmals zum 1. Januar 2017 über die Anpassung des Mindestlohns zu entscheiden und der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag zu machen. Sie wird dies nun alle zwei Jahre tun.

Leiharbeit und Werkverträge:
Die Rechte von Leiharbeitnehmern werden gestärkt. So dürfen ab dem 1. April 2017 dürfen Leiharbeitnehmer längstens 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden. Nach neun Monaten muss ihr Arbeitsentgelt dem der Stammbelegschaft entsprechen, es gibt aber Ausnahmen für tarifgebundene Arbeitnehmer.

Künstlersozialkasse:
Der Abgabesatz für Unternehmen in der Künstlersozialabgabe wird ab 1. Januar 2017 von 5,2 auf 4,8 Prozent abgesenkt.

Weiterbildungsförderung in kleinen Unternehmen:
Die Arbeitsagenturen können Beschäftigte in Kleinstbetrieben leichter fördern, wenn sie sich für eine berufliche Weiterbildung entscheiden. Bisher musste sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligen. Ab dem 1. Januar 2017 entfällt diese Anforderung bei Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten.

Zwangsverrentung bei Arbeitslosigkeit:
Die sogenannte Unbilligkeitsverordnung wirkt einer „Zwangsverrentung“ entgegen. Wer Leistungen aus der Grundsicherung für Erwerbsfähige bezieht, wird nicht seit dem 01.01.2017 mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.

Renteneintrittsalter ist angestiegen:
Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise. Das heißt: Wer 1952 geboren ist und 2017 in den Ruhestand geht, muss sechs Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten um eine Rente ohne Abschlag zu bekommen.

Einkommenssteuererklärung ohne Belege:
Die Bundesregierung möchte zukünftig auf Papier-Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und Finanzamt in beide Richtungen weitgehend verzichten. Steuerpflichtige müssen ab Januar 2017 bei der elektronischen Steuererklärung Papierbelege, wie Spendenquittungen, nicht mehr einreichen, sondern nur noch aufbewahren.

GoBD treten endgültig in Kraft:
Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Bü­chern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff (GoBD) sind zum 01.01.2017 endgültig in Kraft getreten.

Haben Sie weitere Fragen zu den einzelnen Themen? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundesregierung, KfW Starthothek, eigene Recherchen

 

Wir haben in der Vergangenheit sehr häufig aktuelle Crowdfunding-Projekte vorgestellt. Als Reaktion darauf haben wir vermehrt Anfragen von Ihnen erhalten, wie es denn mit der Versteuerung des eingesammelten Geldes aussieht.Dabei wir sehr häufig davon ausgegangen, dass es steuerfrei ist, weil es sich um eine Schenkung handle. Und genau hier liegen die Meisten falsch, denn Crowdfunding ist in den meisten Fällen steuerpflichtig, da die Unterstützer einzelner Projekte meist eine Gegenleistung erhalten.

Dabei handelt es sich beim Crowdfunding um einen Kaufvertrag und dafür ist die Tatsache, dass die Gegenleistung meist einen ideellen Wert handelt, im Regelfall unerheblich. Daher fällt in der Regel Umsatzsteuer und Einkommenssteuer an – in einigen Fällen wird auch Körperschafts- und Gewerbesteuer fällig.

Warum Umsatzsteuer?

Da es sich um einen Kaufvertrag handelt, sind die Geschäfte über das Crowdfunding umsatzsteuerpflichtig. Einzige Ausnahme ist, wenn der Initiator Kleinunternehmer ist.  In der Regel muss daher 19 % Umsatzsteuer abgeführt werden, es sein denn, dass einzelne Prämien mit einem geringeren Umsatzsteuersatz belegt sind.

Warum Einkommenssteuer?

Da es sich um einen Kaufvertrag handelt, müssen sowohl Privatpersonen, als auch Unternehmen im Normalfall auf die erzielte Summe Einkommenssteuer zahlen. Selbstverständlich vermindern die getätigten Ausgaben das Unternehmensergebnis und können gegen gerechnet werden.

Hinweis: Darüber hinaus sollten Sie bedenken, dass ggf. auch andere Abgaben fällig werden können. Dazu gehört zum Beispiel die Künstlersozialkasse. Dahinter verbirgt sich eine Abgabe, die Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, leisten müssen. Aktuell beträgt die Höhe der Abgabe 5,2 Prozent des Auftragswertes.

Haben Sie weitere Fragen oder planen Sie eine Crowdfunding-Kampagne? Sprechen Sie uns gerne an.

Gewinne aus Pokerturnieren unterliegen der Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an den Turnieren teilnimmt und wiederholt Gewinne erzielt hat. Dies hat das Finanzgericht Köln jetzt entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Flugkapitän geklagt, der seit vielen Jahren an Pokerturnieren teilnimmt und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Gesamtwert erzielt hat. Das Finanzamt hatte diese als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert und begründete dieses mit der berufsmäßigen Teilnahme an den Turnieren.

In der Verhandlung ging es dabei vor allem um die Frage, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Der Vertreter der Finanzverwaltung verglich das Pokerspiel mit einer sportlichen Auseinandersetzung, bei der derjenige mit den besten analytischen und psychologischen Fähigkeiten gewinne. Der Kläger argumentierte, dass das Kartenglück entscheide.

Die Richter des Finanzgerichtes wiesen die Klage ab (Aktenzeichen: 12 K 1136/11). In der Urteilsbegründung hieß es,  dass die Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn er regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Zusätzlich sei entscheidend, ob der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen könne und wiederholt Gewinne erziele.

Gegen dieses Urteil ist die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen, wir werden Sie hier auf dem Laufenden halten.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gern an.