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Das Bundesfinanzministerium hat sich mit der Frage befasst, wann Dienstleistungen der Gesundheitsberufe steuerfrei sind und wann nicht. Das Ergebnis wurde jetzt in einem aktuellen Schreiben (Geschäftszeichen: IV D 3 – S 7170/10/10012) veröffentlicht.

Das Umsatzsteuergesetz sieht vor, dass Heilbehandlungen umsatzsteuerfrei, die von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Physiotherapeuten, Hebammen oder anderen heilberuflich tätigen Personen durchgeführt werden.

Da soll bei diesen Maßnahmen ein therapeutisches Ziel im Vordergrund stehen. Damit sind Heilbehandlungen nur dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie zum Zweck der

  • Vorbeugung,
  • Diagnose,
  • Behandlung und, soweit möglich,
  • der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen bei Menschen vorgenommen werden.

Maßnahmen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens bzw. ein Wellnessprogramm sind nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums keine Heilbehandlung, selbst wenn sie von Angehörigen eines Heilberufs erbracht werden. Daher muss in solchen Fällen die Umsatzsteuer berechnet werden.

Maßnahmen, die im Grenzbereich zwischen Heilbehandlung und Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens liegen, sind dann von der Umsatzsteuer befreit, wenn sie

  • aufgrund ärztlicher Indikation nach ärztlicher Verordnung oder
  • im Rahmen einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme erbracht werden.

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