Es wird langsam wieder wärmer und gerade in den Großstädten lassen viele Arbeitnehmer und Selbstständige das Auto stehen und fahren mit dem Fahrrad ins Büro oder die Werkstatt. Für Selbstständige kann es sich lohnen, die steuerlichen Aspekte bei der Fahrradnutzung für betriebliche Zwecke genauer unter die Lupe zu nehmen.

Die entscheidene Frage ist, ob es sich bei dem Fahrrad um Privat- oder Betriebsvermögen handelt. Dies richtet sich nach dem Maß der betrieblichen Nutzung entscheidet. Wird das Rad zu mehr als 50 Prozent für betriebliche Fahrten genutzt, ist es sogenanntes notwendiges Betriebsvermögen. Es ist damit Bestandteil des Betriebes und mit diesem vermögensrechtlich verbunden – unabhängig vom Willen des Betriebsinhabers.

Ist das Rad Betriebsvermögen, sind die laufenden Kosten, die durch Reparaturen sowie den Kauf von Ersatzteilen und Zubehör entstehen, Betriebsausgaben und mindern also den zu versteuernden Gewinn. Das Wirtschaftsgut Fahrrad darf über die betriebliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Die Finanzverwaltung sieht einen siebenjährigen Abschreibungszeitraum vor.

Liegt der betriebliche Nutzungsanteil bei mindestens 10 Prozent, aber bei nicht mehr als 50 Prozent, haben Sie ein Wahlrecht: Sie können das Rad in Ihrem Privatvermögen belassen oder es in Ihren Betrieb überführen. Entscheiden Sie sich für die zweite Option, bilden Sie sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen. In diesem Fall haben Sie die gleichen steuerlichen Möglichkeiten wie bei notwendigem Betriebsvermögen.

Wichtig: Ob das Finanzamt die Zuordnung eines Fahrrades zum Betriebsvermögen akzeptiert, hängt auch von der Art des Fahrrades und der Qualität der Nachweise der betrieblichen Nutzung ab. Das Finanzgericht München lehnte zum Beispiel die Zuordnung eines Mountainbike zum Betriebsvermögen ab, da der Unternehmer die betriebliche Nutzung nicht plausibel darlegen konnte (Urteil vom 12.2.2014, Az. 8 K 870 / 11).

Falls Ihr Fahrrad Betriebsvermögen ist, berücksichtigen Sie bitte Folgendes: Scheidet das Rad eines Tages aus dem Betrieb aus, muss dieser Vorgang steuerlich erfasst werden. Der im Zeitpunkt des Ausscheidens noch vorhandene (Rest-)Buchwert wird abgeschrieben. Im Falle des Verkaufs des Rades erzielen Sie einen Erlös, der als Betriebseinnahme zu verbuchen ist. Verschenken Sie Ihr Rad, müssen Sie den Wert der Schenkung ermitteln und als fiktive Betriebseinnahmen erfassen.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Steuertipps.de, Finanzgericht München, eigene Recherchen

Liebe Kunden,
liebe Geschäftspartner,
liebe Leser,

erst einmal wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie ein frohes neues Jahr und hoffen, dass Sie sehr gut in 2017 gestartet sind. Passend zum Jahreswechsel sind einige wichtige Neuerungen in Kraft getreten, über die wir Sie hier einmal informieren möchten. Im Einzelnen:

Mindestlohn:
Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28. Juni 2016. Die Kommission hatte mit dem Mindestlohngesetz den Auftrag erhalten, erstmals zum 1. Januar 2017 über die Anpassung des Mindestlohns zu entscheiden und der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag zu machen. Sie wird dies nun alle zwei Jahre tun.

Leiharbeit und Werkverträge:
Die Rechte von Leiharbeitnehmern werden gestärkt. So dürfen ab dem 1. April 2017 dürfen Leiharbeitnehmer längstens 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden. Nach neun Monaten muss ihr Arbeitsentgelt dem der Stammbelegschaft entsprechen, es gibt aber Ausnahmen für tarifgebundene Arbeitnehmer.

Künstlersozialkasse:
Der Abgabesatz für Unternehmen in der Künstlersozialabgabe wird ab 1. Januar 2017 von 5,2 auf 4,8 Prozent abgesenkt.

Weiterbildungsförderung in kleinen Unternehmen:
Die Arbeitsagenturen können Beschäftigte in Kleinstbetrieben leichter fördern, wenn sie sich für eine berufliche Weiterbildung entscheiden. Bisher musste sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligen. Ab dem 1. Januar 2017 entfällt diese Anforderung bei Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten.

Zwangsverrentung bei Arbeitslosigkeit:
Die sogenannte Unbilligkeitsverordnung wirkt einer „Zwangsverrentung“ entgegen. Wer Leistungen aus der Grundsicherung für Erwerbsfähige bezieht, wird nicht seit dem 01.01.2017 mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.

Renteneintrittsalter ist angestiegen:
Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise. Das heißt: Wer 1952 geboren ist und 2017 in den Ruhestand geht, muss sechs Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten um eine Rente ohne Abschlag zu bekommen.

Einkommenssteuererklärung ohne Belege:
Die Bundesregierung möchte zukünftig auf Papier-Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und Finanzamt in beide Richtungen weitgehend verzichten. Steuerpflichtige müssen ab Januar 2017 bei der elektronischen Steuererklärung Papierbelege, wie Spendenquittungen, nicht mehr einreichen, sondern nur noch aufbewahren.

GoBD treten endgültig in Kraft:
Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Bü­chern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff (GoBD) sind zum 01.01.2017 endgültig in Kraft getreten.

Haben Sie weitere Fragen zu den einzelnen Themen? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundesregierung, KfW Starthothek, eigene Recherchen

 

Vor einigen Wochen stimmte die Mehrheit der Briten für den Austritt aus der Europäischen Union (EU). Auch wenn noch nicht klar ist, mit welchen Verhandlungsergebnissen der Brexit durchgeführt wird, fragen sich viele deutsche Selbstständige, die ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Limited gegründet haben, wie sie beachten müssen.

Zuersteinmal die gute Nachricht: Akuter Handlungsbedarf besteht derzeit nicht, denn noch ist der Austritt nicht vollzogen. Voraussetzung dafür ist, dass Großbritannien den Austritt nach Art. 50 EU-Vertrag seinen Austritt erklärt und im Rahmen der zweijährigen Verhandlungsphase die Austrittsmodalitäten und die weitere Zusammenarbeit mit der EU regelt. Während der Verhandlungsgespräche können sich Unternehmen mit britischer Rechtsform auf die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 des Vertrages berufen. Nach Abschluss der Verhandlungen kommt es darauf an, welche Ergebnisse im Austrittsabkommen festgelegt sind. Nach dem derzeitigen Stand soll es für bestehende Limiteds weitere Übergangsfristen für den Rechtsformwechsel festgelegt werden.

Als Folge des Brexit kann es jedoch zu gravierenden Änderungen kommen, denn Denn üblicherweise ist der geschäftliche Betrieb einer ausländischen Gesellschaft in Deutschland an hohe bürokratischen und administrativen Hürden geknüpft – es kann daher passieren, dass diese in Deutschland nicht mehr ohne weiteres ihre geschäftliche Tätigkeit ausüben dürfen. Um dann weiter in Deutschland tätig zu sein, müsste eine neue Gesellschaft gegründet werden oder die bestehende Gesellschaft zum Beispiel in eine Unternehmergesellschaft (UG) oder eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) umgewandelt werden. Beides sind allerdings keine einfachen Maßnahmen, die auch eine entsprechende Vorplanung benötigen.

Darüber hinaus könnte es auch bei der Markenanmeldung zu Problemen kommen, denn bisher war es möglich, mit einer Anmeldung beim europäischen Markenamt ein Markenschutz in allen Staaten Europäischen Union zu bekommen. Zukünftig ist es völlig ungeklärt, ob der Markenschutz in England nach einem Austritt noch weiter gegeben ist, wenn eine EU-Marke angemeldet ist.  Inhaber von Marken würden damit in Großbritanien möglicherweise rechtlos gestellt. Wir empfehlen daher allen Unternehmen, die in Großbritanien aktiv am Markt sind, sehr ernsthaft nachdenken, parallel zur europäischen Gemeinschaftsmarke auch eine Marke in England anzumelden. Durch diese Anmeldung ist gewährleistet das der Schutz auch nach dem Brexit weiter gewährleistet ist.

Haben Sie weitere Fragen zur Limited in Deutschland? Sprechen Sie uns gerne an – wir beantworten Ihnen im Rahmen eines kostenfreien Erstgespräches gerne alle Fragen.

Unternehmer, die sich mit einem Service für die Betreuung von Haustieren selbstständig gemacht haben, haben jetzt ein Argument mehr. Grund dafür ist, dass der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Fall entschieden hat, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung begünstigt sein kann.

Im verhandelten Fall ließen die Kläger ihre Hauskatze von einem Unternehmen für „Tier- und Wohnungsbetreuung“ betreuen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Aufwendungen als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG geltend. Das Finanzamt versagte den Klägern diesen Steuervorteil und berief sich auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums, wonach es sich bei Tierbetreuungskosten nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen handelt.

Die Klage gegen diese Finanzamtsentscheidung war erfolgreich, denn die Richter am BFH urteilten, dass die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen zu gewähren sei, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung.

Haben Sie weitere Fragen? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundesfinanzhof, Aktenzeichen BFH, 03.09.2015 – Az.: VI R 13/15.

Um Doppelzahlungen beim Kindergeld zu vermeiden, erhalten Eltern ab Januar nur noch dann Kindergeld, wenn die Steueridentifikationsnummern (Steuer-ID) der Eltern und des Kindes bei der zuständigen Kindergeldkasse hinterlegt ist. Nach den uns vorliegenden Informationen werden dazu alle Kindergeldempfänger, deren Steuer-ID nicht vorliegt, von ihrer Familienkasse angeschrieben.

Wir haben die wichtigsten Fragen und Antworten einmal für Sie zusammen getragen.

Was verbirgt sich hinter dem Verfahren?

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat die Familienkassen bereits mit Schreiben vom 05. Juni 2015 darüber informiert, dass die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) zur Anspruchsvoraussetzung auf das Kindergeld wird. Deshalb müssen alle neuen Antragsteller auf das Kindergeld ihre eigene Steuer-ID und die Steuer-ID des Kindes bei einem Neuantrag ab 2016 zwingend mit angeben.

Was ist die Steuer-ID?

Wie beispielsweise die Sozialversicherungsnummer für alle Sozialversicherungen benötigt wird, dient die steuerliche ID-Nummer für eine eindeutigen Identifizierung in allen steuerlichen Angelegenheiten. Diese Nummer wird dabei nur einmal vergeben und gilt sie ein Leben lang – unabhängig von Änderungen bei der Adresse, Arbeitgeber, Familienstand etc.. Im Jahr 2008 hat das BZSt die Nummern jedem in Deutschland gemeldetem Bürger zugewiesen und mitgeteilt. Alle Neugeborenen nach 2008 haben diese direkt nach der Geburt erhalten.

Wo finden Sie die Steuer-ID?

Sie finden Ihre Nummer auf der Lohnbescheinigung oder auf den letzten Steuerbescheiden. In einigen Fällen wird die Steuer-ID allerdings auch als TIN (Taxification Identification Number) bezeichnet. Sollen Sie ihre Steuer-ID oder die ihres Kindes nicht mehr in ihren Unterlagen finden, können Sie sich diese auch direkt vom Bundeszentralamt für Steuern per Post zuschicken lassen.

Was passiert, wenn Sie die Steuer-ID nicht einreichen?

Entgegen einigen Berichten in einigen Medien erfolgt keine Einstellung der Kindergeldzahlung, wenn die Steuer-ID im Januar nicht vorliegt. Die Kindergeldkassen werden nach dem derzeitigen Stand die Kindergeldzahlungen zunächst weiter vornehmen. Wer sich allerdings dauerhaft weigert, die Steuer-ID einzureichen, muss ggf. mit einer Rückforderung rechnen. Als Frist zur Einreichung gilt derzeit der 31.12.2016.

Wie werden Neuanträge ab 2016 bearbeitet?

Bei Neuanträgen ab dem kommenden Jahr muss die Steuer-ID auf dem Kindergeldantrag sowie auf der Anlage Kind zwingend vermerkt werden. Sollte die Nummer nicht genannt werden, verzögert sich die Auszahlung des Kindergeldes, da der Antrag nicht bearbeitet werden kann. Wenn Sie ein Kind 2016 erwarten gilt, dass Sie eine Steuer-ID für das Kind erhalten, wenn dieses beim Einwohnermeldeamt in der elterlichen Wohnung gemeldet wird. Um hier keine Verzögerung bei der Auszahlung des Kindergeldes zu bekommen, sollten Sie ihren Nachwuchs daher umgehend nach Vorliegen der Geburtsurkunde anmelden, da der Antrag auf Kindergeld erst dann dem Erhalt der Steuer-ID gestellt werden kann.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

 

Ab Februar 2014 verschwindet die handliche Kontonummer. Die IBAN kommt. Was jeder über das neue Sepa-System wissen muss haben wir hier für Sie zusammen gestellt:

Was bedeutet Sepa und wie lange gilt eine Übergangsfrist?
Das Kürzel bedeutet Single Euro Payments Area. Damit werden Überweisungen, Lastschriften und Kartenzahlungen standardisiert abgewickelt. Abgeschafft werden dafür die nationalen Zahlungsverfahren. Für die Dauer von zwei Jahren können Verbraucher die alte Kontonummer nutzen und die Bank rechnet diese dann um.

Was ändert sich für Bankkunden?
Bei allen Überweisungen müssen künftig mehr Kästchen als sonst ausgefüllt werden. Statt der inländischen Kontonummer mit meist 10 Stellen müssen Sie dann die internationale Kontonummer IBAN eintragen. Die Länge der IBAN ist von Land zu Land unterschiedlich und darf maximal 34 Zeichen umfassen. In Deutschland hat die IBAN 22 Stellen und ist auf jedem Kontoauszug zu finden.

Verschreibt sich ein Bankkunde bei der Nummer, wird die Überweisung automatisch gestoppt und es erscheint eine Fehlermeldung. Die IBAN schützt den Verbraucher somit nach Bankenangaben vor Falschüberweisungen durch Zahlendreher.

Was ist die BIC?
Der internationale Code zur Identifizierung der Bank (BIC) ersetzt bei dem neuen Sepa-Verfahren die Bankleitzahl. Dafür gibt es statt Zahlen eine Buchstabenfolge, die die Zielbank eindeutig identifiziert.

Der Code wird bei manchen Banken allerdings auch SWIFT-Code genannt und besteht aus acht beziehungsweise elf Zeichen. Ab Februar 2014 soll diese dann bei Transfers im eigenen Land wegfallen, ab Februar 2016 auch bei Zahlungen ins Ausland. Grund dafür ist, dass die Bankleitzahl schon in der IBAN enthalten ist.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gern an.

Eine Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand nach der Vertragsgestaltung selbstständige Dienst- oder Werksleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, aber bei Betrachtung der tatsächlichen Gegebenheiten nichtselbstständige Arbeiten in einem Arbeitsverhältnis leistet. Die Folgen: Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer sind zu zahlen.

Um eine Klärung des Sachverhaltes herbei zu führen, gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) ein Clearingstelle. Der Antrag kann sowohl vom Auftragnehmer als auch vom Auftraggeber gestellt werden.

Kontaktdaten:

Deutsche Rentenversicherung Bund
Clearingstelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen
10704 Berlin
Service-Telefon: 0800 10004800

Wenn Sie eine Klärung rund um die Scheinselbstständig herbei führen möchten, finden Sie den Antrag der Deutschen Rentenversicherung Bund hier.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung bei der Beantragung ds Verfahrens? Sprechen Sie uns gern an.

Jeder Deutsche hat das Recht auf eine kostenfreie Schufa jährlich. Allerdings ist der Link auf der Schufa-Seite sehr schwer zu finden – wir haben für Sie recherchiert und ihn entdeckt:

https://www.meineschufa.de/index.php?site=11_3&via=menu

Über die Schufa

Der Datenbestand der SCHUFA umfasst aktuell nach Angaben des Unternehmens 514 Millionen Datensätze von 66,2 Millionen Bürgern. Darüber hinaus liegen zu mehr als 90 Prozent der gespeicherten Personen ausschließlich Positivmerkmale vor. Diese zeigen, dass eine Person wirtschaftlich aktiv ist und dabei zuverlässig handelt. Neben den Basisdaten wie Name, Geburtsdatum und Anschrift sind beispielsweise Girokonten, Kreditkarten, Handyverträge, Leasingverträge, Kredite und Versandhandelsgeschäfte auf Rechnung vermerkt.

Negative Informationen wie offene, ausreichend gemahnte und unbestrittene Forderungen oder die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung sind dagegen ein Hinweis auf nicht vertragsgerechtes Verhalten. Kontostände, Einkommen oder Geldanlagen beispielsweise werden nicht gespeichert.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gern an.