Das Bundeskabinett hat die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2017 beschlossen.

Die wichtigsten Rechengrößen im Überblick:
Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (u. a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.975 Euro pro Monat. Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.660 Euro pro Monat.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 6.350 Euro pro Monat und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.700 Euro pro Monat . Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 57.600 Euro. Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2017 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 52.200 Euro jährlich bzw. 4.350 Euro monatlich. Die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2017 bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, insgesamt wird aber mit einer Zustimmung gerechnet.

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Quelle: Bundesarbeitsministerium (BMAS)

Immer mehr Unternehmen suchen AZUBIS – und finden keine! Die gesamte Situation – Schüler, Ausbilder, Ausbildungsbetriebe – ist heute nicht mehr ganz so einfach. Daher eine Schilderung, wie ein Personalvermittler dieses Umfeld täglich erlebt, wobei Personal Schuh mit einer völlig anderen Vorgehensweise diese Aufgabe bewältigt. Im Gespräch mit dem Unternehmer werden so wichtige Fragen gestellt, wie: Welchen Schulabschluss setzen Sie voraus? Welchen Anfahrtsweg darf der Azubi haben? Würde er/sie auch umziehen? Gibt es Freunde, Verwandte zum „unterkommen“? – Eine klare Aussage zum Schulabschluss – in Deutsch und Mathe mindestens eine 3 – sonst schaffen die Azubis die Berufsschule nicht.

Das sind – Erfahrungswerte! – der Arbeitgeber. Immer häufiger beschäftigen Unternehmen Nachhilfelehrer! Damit die eigenen Azubis die Berufsschule schaffen. Liegt hier ein Fehler im System? Die letzte Suche nach einer/einem Kaufmann/-frau für Bürokommunikation – ergab folgende Zahlen:

Beworben haben sich 21 Schüler/innen. Nach telefonischer Rücksprache wurden dann 12 zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Von diesen sind „5“! – ohne Absage – einfach nicht erschienen (verbliebene 8).

Wir wollen diese jungen Leute persönlich kennenlernen – denn die wichtigste Prüfung ist immer – „passt“ dieser junge Mensch zum Ausbilder. Gemeinsam werden neue Bewerbungsunterlagen erarbeitet, in denen auch das Naturell des Schülers/der Schülerin zum Ausdruck kommt. Das sind dann die „Hausaufgaben“ – denn wir wollen sehen – ob alles verstanden wurde, wie die „Umsetzung“ aussieht und ob die getroffenen Vereinbarungen eingehalten werden.

Nach diesem Gespräch haben sich 3 Bewerber nie wieder gemeldet! Die „Übriggebliebenen“ (5) wurden dann dem Arbeitgeber vorgeschlagen – 3 davon wurden zum Gespräch eingeladen – eine junge Dame (aus Hannover – Sie zog in eine WG) wurde zum 01.08.2013 eingestellt. Woran liegt es, dass Schüler/innen sich einfach nicht melden? Zuverlässigkeit ist eine der wichtigsten Anforderung des Arbeitgebers!

Oder – einem Tischlermeister gerade passiert – den Ausbildungsvertrag unterschieben – aber zum Ausbildungsbeginn – ohne Information – einfach nicht erschienen. Mit solchen Verhaltensweisen rückt eine gute, solide Ausbildung in weite Ferne.

Aber – die Aktiven, Zuverlässigen – haben heute beste Chancen – ihren „Traumberuf“ und einen optimalen Ausbildungsbetrieb zu finden, einen, in dem sie gefördert – und gefordert aber auch respektvoll, fair und mit Ehrlichkeit behandelt werden.

Wenn Sie also bei der Suche nach Azubis „entlastet“ werden wollen, wenn Sie als Azubi einen Beruf und einen Betrieb suchen, der zu Ihnen passt – in beiden Fällen stehen wir hilfreich zur Seite.

Autor: Reinhard Schuh, Personal Schuh

Eine Befragung des Onlinereiseportals ab-in-den-urlaub.de hat etwas überraschendes ergeben: Hochgerechnet auf die Gesamtzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigen wollen 1,5 Millionen Arbeitnehmer für den Winter eine Krankheit vortäuschen um sich ein paar freie Tage zu gönnen.

Zusätzlich „überlegen“ noch 2,1 Millionen Beschäftigte, ob sie sich mit einer Krankmeldung ein paar zusätzliche Tage gönnen können. Der Volkswirtschaft würde durch das „Blaumachen“ ein Schaden von rund 2,4 Milliarden Euro entstehen.

Dabei drohen „Blaumachern“ ernste Konsequenzen, wenn der Arbeitgeber die Täuschung nachweisen kann. So kann er nach deutschem Recht zwischen fristloser Kündigung, ordentlicher Kündigung oder Abmahnung wählen. Darüber hinaus erhält der Arbeitnehmer für die Zeit kein Gehalt.

Die Gründe der Beschäftigen sind vielschichtig: 13,3 Prozent der Blaumacher gaben an, dass die Abwesenheit im Winter weniger auffalle. 17,5 Prozent der Befragten versuchen  durch die Auszeit Konflikten am Arbeitsplatz zu entgehen und knapp zehn Prozent wollen damit ihrem Arbeitgeber „eins auswischen“. 27,9 Prozent bekommen nach eigenen Angaben den „Winterblues“ und müssten sich von diesen Depressionen erholen.

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Quelle: ab-in-den-urlaub

90 Prozent der Zeitarbeitnehmer sind mit ihrer aktuellen Anstellungsform nach einer aktuellen Umfragen der Dekra-Arbeit-Gruppe zufrieden. Fast 38 Prozent aller Befragten zeigten sich dabei sogar sehr zufrieden.

Für die Befragten steht an erster Stelle der Wunsch nach einem Berufseinstieg oder der berufliche Wiedereinstieg. 23 Prozent der Befragten werteten zudem die Zeitarbeit als Unterstützung für die Suche nach einem passenden Arbeitsplatz und nur 17 Prozent sehen dies als reine berufliche Übergangslösung.

Zudem relativiert sich nach der Dekra-Umfrage das Bild über das kritische Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmern und Stammbelegschaft. Mit 81 Prozent gaben acht von zehn Mitarbeitern an, dass in ihrem Kundenunternehmen keine oder nur geringe Unterschiede zwischen Zeitarbeitnehmern und Stammbelegschaft gemacht werden. Nur vier Prozent der befragten Zeitarbeitnehmer bewerten das Verhältnis zur Stammbelegschaft als schlecht.

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Quelle: DEKRA Arbeit Gruppe

Nach einer aktuellen Studie der Personalberatung LAB & Company nutzen 81.00 Prozent aller Führungskräfte beruflich XING, gefolgt von LinkedIn – gerade bei Recruiting. 73.00 Prozent verwenden Social Media auch im privaten Bereich.

Dabei findet im Beruf XING mit 72.00 Prozent die mit Abstand größte Verwendung, gefolgt von LinkedIn (40.00 Prozent) und Facebook (12.00 Prozent). Im privaten Bereich führt XING mit 52.00 Prozent ebenfalls, gefolgt von Facebook mit 32.00 Prozent und LinkedIn (21.00 Prozent).

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Quelle: LAB & Company

Jedes Unternehmen, welches Mitarbeiter beschäftigt, muss bestimmte Rechtsvorschriften im Betrieb öffentlich zugänglich machen. Dieses kann z.B. durch einen Aushang am „Schwarzen Brett“ oder durch Einsicht im Personalbüro erfolgen. Der Gesetzgeber möchte damit erreichen, dass Arbeitnehmer ihre Rechte und Pflichten kennen und kommt ein Unternehmen der Auflage nicht nach, drohen Geldbußen von bis zu 2.500,00 Euro.

Zu den aushangpflichtigen Gesetzen gehören unter Anderem:

– Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
– das Arbeitsgerichtsgesetz
– Arbeitszeitgesetz
– Jugendarbeitsschutzgesetz
– Ladenschlussgesetz
– Mutterschutzgesetz
– Unfallverhütungsvorschriften
uvm..

Diese Verpflichtung ist insbesondere jungen Unternehmen oft nicht bekannt: Welche Gesetze müssen ausgehängt werden, welche nicht? Um auf der sicheren Seite zu sein, werden nicht selten sämtliche arbeitsrechtlichen Vorschriften bereitgestellt.

Gerne unterstützen wir Sie dabei, bitte sprechen Sie uns gern an.

In einem aktuellen Urteil hat das Sächsische Landessozialgericht (LSG) die letzte noch anhängige Klage (Az.: L 6 U 51/09) gegen die Pflichtversicherung der Unternehmen bei den Berufsgenossenschaften ohne Möglichkeit der Revision abgewiesen.

Grundlage der Klage war die Tatsache, dass das Sozialgesetzbuch (SGB) vorschreibt, dass Unternehmen automatisch der Berufsgenossenschaft angehören, die für ihre Branche zuständig ist. Nach Ansicht der Kläger verstoße das jedoch gegen Europarecht, denn das Landessozialgericht Sachsen legte die Frage der Vereinbarkeit des Monopols mit europäischem Recht schließlich auch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor und dieser verneinte einen Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht.

Aufbauend auf der Entscheidung des EuGH hat der Senat des LSG nunmehr abschließend entschieden, dass die Pflichtmitgliedschaft in den zuständigen Berufsgenossenschaften europarechtskonform ist und damit eine Streitfrage endgültig entschieden, die über Jahre hinweg die deutsche Sozialgerichtsbarkeit sowie den Europäischen Gerichtshof beschäftigt hat.

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Die Arbeitnehmer-Freizügigkeit für Rumänien und Bulgarien wird nach einem Beschluss der zuständigen Ministerien für zwei weitere Jahre ausgesetzt. Damit benötigen jetzt auch in Zukunft rumänische und bulgarische Staatsangehörige eine Arbeitserlaubnis für den deutschen Arbeitsmarkt, es sei denn, es handelt sich um Fachkräfte mit Hochschulabschluss, Auszubildende und Saisonbeschäftigungen.

Das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik und das Recht, sich im Inland zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit niederzulassen, besteht dabei  auch für Rumänen und Bulgaren ohne Einschränkungen.

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Am 01.12.2011 sind die ersten wesentliche Bestandteile des „Ersten Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ in Kraft getreten. Ziel des Gesetzgebers ist die Reduzierung des Missbrauches bei der Arbeitnehmerüberlassung und die Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie.

Daher müssen jetzt auch Verleiher über eine Erlaubnis verfügen, die nicht gewerblich – also ohne Gewinnerzielungsabsicht – tätig werden. Dies trifft z. B. auf konzerninterne Verleihfirmen zu, die bisher nicht unter das Arbeitsüberlassungsgesetz (AÜG) fielen. Des Weiteren wurde eine so genannte „Drehtürklausel“ in das AÜG aufgenommen. Diese soll verhindern, dass Arbeitnehmer entlassen und anschließend über eine Leiharbeitsfirma zu günstigeren Konditionen wieder beschäftigt werden.

Darüber hinaus werden die Rechte der Leiharbeiter gestärkt. So muss ihnen in den ausleihenden Unternehmen der Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen (z. B. Kantinen, Betriebskindergärten) gestattet werden. Das entleihende Unternehmen muss Leiharbeiter nunmehr auch über offene Stellen unterrichten, um ihnen die Chance auf einen unbefristeten Arbeitsplatz im Leihunternehmen zu ermöglichen.

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Quelle: KfW-Information