Bei der Suche nach geeigneten Mitarbeitern kann es in Stellenanzeigen vorkommen, dass diese nicht immer den Erfordernissen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) entsprechen und sich erfolglose Bewerber diskriminiert fühlen.

Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt in einem aktuellen Urteil (Az.: 8 AZR 188/11) entschieden, dass eine Klage innerhalb der ersten beiden Monate nach der Absage des Bewerbers eingereicht werden muss. Nach Ablauf dieser Frist ist ein möglicher Schadenersatzanspruch verjährt.

Im vorliegenden Fall hatte sich eine 41-jährige Frau erfolglos auf eine Stellenanzeige beworben, in der „für ein junges Team motivierte Mitarbeiter/innen“ im Alter von 18 – 35 Jahren gesucht wurden. Die Absage auf ihre Bewerbung erhielt sie am per Telefon. Da sie sich aufgrund ihres Alters diskriminiert fühlte, reichte sie eine Entschädigungsklage nach dem AGG ein.

Nicht nur die Bewerbung, auch die Klage blieb erfolglos. Die Erfurter Richter stellten in Ihrer Urteilsbegründung klar, dass etwaige Ansprüche, die sich aus dem AGG ergeben, innerhalb der Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG geltend gemacht werden müssen. Die Frist beginnt mit Kenntniserlangung der Benachteiligung. Die 41-Jährige habe somit zu spät gehandelt.

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Sie müssen mehrmals täglich zur Arbeit fahren? Dann dürfen Sie nach einem aktuellen Urteil trotzdem nur eine Strecke pro Tag zur Arbeit absetzen.

Im vorliegendem Fall hatte Musiker eines Theaters geklagt, der häufig zweimal täglich von zu Hause zur Arbeit fuhr, da er sowohl an den Proben als auch an den Aufführungen teilnehmen musste. In den Vorinstanzen billigten ihm die Richter nur eine Pauschale zu. Damit war der Musiker nicht einverstanden und reichte eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof ein.

Die Richter des Bundesfinanzhofes wiesen die Beschwerde ab (Aktenzeichen: VI B 43/12). Wer mehrmals am Tag zu seiner Arbeitsstätte fahren muss, kann dafür auch in Zukunft keine zusätzlichen Kosten geltend machen – auch wenn der Weg aufsummiert ebenfalls sehr lange ist.

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Aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH, Az.: VI R 33/10) geht hervor, dass in einem ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuch insbesondere das Datum und das genaues Ziel der jeweiligen Fahrten ausgewiesen werden müssen.

Dabei reicht es nach Ansicht der Richter nicht aus, wenn als Fahrtziel jeweils nur Straßennamen angegeben sind und der Fahrer diese Angaben nachträglich präzisiert.

Im aktuellen Fall hatte eine GmbH ihrem Gesellschaftergeschäftsführer einen Dienstwagen überlassen und die Fahrten mit einem Fahrtenbuch steuerlich geltend gemacht. Die Fahrtenbücher wiesen neben dem jeweiligen Datum zumeist nur unpräzise Ortsangaben und Angaben zum Zweck der Fahrt aus. Außerdem wurden nur der Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer eingetragen.

Das zuständige Finanzamt hatte das Fahrtenbuch aufgrund der unpräzisen Angaben als nicht ordnungsgemäß beurteilt. Auch die nachträglichen Angaben durch eine Auflistung auf Grundlage des Terminkalenders reichten dem Finanzamt nicht aus.

Dagegen klagte die GmbH und verlor in letzter Instanz. Die Richter erklärten in der Urteilsbegründung, dass ein Fahrtenbuch grundsätzlich genaue Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst verlange. Die Angaben im Streitfall genügten diesen Anforderungen nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergaben. Auch die nachträglich erstellte Auflistung der fehlenden Angaben könne daran nichts ändern.

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Quelle: Bundesfinanzhof

Ab dem 01.01. 2013 sollen geringfügig Beschäftigte (sog. Mini-Jobber) und Beschäftigte in der Gleitzone (sog. Midi-Jobber) mehr verdienen können und dafür plant die Regierung, die steuer- und sozialabgabefreie Verdienstgrenze um jeweils 50,00 Euro anzuheben. Zusätzlich soll auch die soziale Absicherung soll verbessert werden.

Bislang können geringfügig Beschäftigte monatlich bis zu 400,00 Euro netto steuer- und sozialabgabefrei verdienen, die Grenze bei Midi-Jobbern liegt bei bis zu 800,00 Euro. Zudem ist geplant, eine Versicherungspflicht für die gesetzliche Rentenversicherung einzuführen, wo die bisher freiwillige Möglichkeit, den Rentenbeitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenbeitragssatz aufzustocken, ab 2013 Regelfall werden soll. Wer die Aufstockung nicht wünscht, muss ihr dann ausdrücklich widersprechen.

Ob die geplante Änderung tatsächlich umgesetzt wird, entscheidet sich im Laufe des Oktobers – wir werden Sie hier auf dem Laufenden halten.

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