Liebe Kunden,
liebe Geschäftspartner,
liebe Leser,

ein aufregendes Jahr mit vielen Herausforderungen geht in wenigen Tagen zu Ende. Mit diesem Weihnachtsgruß möchten wir unseren Dank für die gute und angenehme Zusammenarbeit verbinden.

Damit wir auch im kommenden Jahr unsere ganze Konzentration auf die Verwirklichung Ihrer Ziele und Wünsche legen können, machen wir vom 19.12.2020 bis einschließlich dem 04.01.2021 eine kleine Pause und tanken unsere Akkus auf. Ab dem 05.01.2021 sind wir wieder für Sie da und freuen uns auf viele neue und spannenden Herausforderungen. Unser Ziel ist es, auch im kommenden Jahr stets an Ihrer Seite zu stehen und gemeinsam mit Ihnen Ihre Pläne erfolgreich umzusetzen.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein gesegnetes Weihnachtsfest, ein paar besinnliche Feiertage im Kreise der Familie und einen guten Rutsch ins neue Jahr.

Herzliche Grüße und bleiben Sie gesund,
Ihr Team der Censea Consulting GmbH

Liebe Leser,

Corona hat uns alle weiterhin fest im Griff, daher startet auch diese letzte Ausgabe unserer Mandanten-Informationen in diesem Jahr damit: Eine Übersicht, um in der Vielzahl möglicher Hilfen für Unternehmen – manche davon inzwischen ja auch für junge und kleine Unternehmen geeignet – die richtigen Informationen parat zu haben.

1. Corona-Hilfen
Die Überbrückungshilfe II, die einen Umsatzeinbruch von durchschnittlich mindestens 30 Prozent voraussetzt, gilt noch bis Ende Dezember 2020, kann aber noch bis Januar 2021 beantragt werden. Im Anschluss daran hat die Bundesregierung die Überbrückungshilfe III gestartet, die bis Juni 2021 gilt und sich auch an Unternehmen richtet, die vom harten Lockdown ab 16. Dezember 2020 betroffen sind. Doch die Auszahlung der kompletten Hilfen verzögert sich. Das Problem: Die Entwicklung der notwendigen Softwarelösung dauert offenbar länger als geplant. Hinzukommen die November- und Dezemberhilfen, die speziell den vom „Lockdown light“ betroffenen Betrieben wie zum Beispiel Restaurants helfen sollen. Hier verspricht der Staat Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen Umsatzes im November und Dezember 2019. Sie können bis Ende Januar 2021 beantragt werden. Überbrückungshilfen und Kurzarbeitergeld werden darauf allerdings angerechnet. Die Bundesländer haben eigene Förderprogramme. Die Bundesregierung hat auch das Corona-Hilfspaket für Start-ups und kleine Mittelständler verlängert, das ursprünglich Ende Dezember 2020 auslaufen sollte. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) kann das auf zwei Säulen ruhende Programm nun bis Ende Juni 2021 ausführen.

Säule 1 richtet sich an Start-ups und junge Unternehmen, die über Wagniskapital finanziert sind oder sein wollen.

Säule 2 wurde für kleine Unternehmen geschaffen, die keinen großen Geldgeber im Rücken haben. Sie können über die Landesförderbanken Finanzierungshilfen erhalten, bis maximal 800.000 Euro.

2. Wichtige Änderungen zum 01.01.2021
Wie immer zum Jahreswechsel treten einige Änderungen von Gesetzen oder neue Gesetze in Kraft. Für Dich sind viele dieser Änderungen ebenfalls relevant: Solidaritätszuschlag entfällt weitgehend Der Soli fällt nach gut drei Jahrzehnten weg. Singles dürfen nun bis zu 73.000 Euro, Ehepaare mit zwei Kindern bis zu 151.000 Euro brutto verdienen, ohne den Soli zahlen zu müssen. Wer mehr verdient kommt in eine Gleitzone und zahlt anteiligen Soli. Erst ab 109.000 Euro für Alleinstehende und ab 221.000 Euro für eine Familie mit zwei Kindern wird der volle Solidaritätszuschlag fällig – 5,5 % auf die Einkommensteuer. Auf die Körperschaftsteuer von Kapitalgesellschaften (also insbesondere GmbHs und AGs) wird der Solidaritätszuschlag weiter wie bisher erhoben. Entlastet werden dagegen auch die meisten kleinen und mittelständischen Unternehmen, da sie als Einzelunternehmer und Personengesellschaften der Einkommensteuer unterliegen. Umsatzsteuer wieder höher Am 1. Januar 2021 fällt die coronagetriebene Umsatzsteuersenkung wieder weg. Die Sätze steigen wieder auf 19 % bzw. 7 %. Eine kleine Ausnahme gilt für die Gastronomie. Zwar steigt ab dem 1. Januar 2021 auch für sie die Umsatzsteuer bei außer Haus abgegebenen Speisen von 5 % auf 7 %. Bei einer Bewirtung vor Ort dürfen Gastronomen laut dem Corona-Steuerhilfegesetz allerdings noch bis 30. Juni 2021 die Speisen mit 7 % statt 19 % versteuern.

Da der Leistungszeitraum für die Höhe der Umsatzsteuer entscheidend ist, empfehlen wir die Rechnungen mit Leistungsdatum Dezember 2020 noch in diesem Jahr zu erstellen. Corona-Bonus wird verlängert Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zum 31. Dezember 2020 einen steuerfreien Corona-Bonus von bis zu 1.500 Euro zahlen. Die Frist soll mit dem Jahressteuergesetz bis zum 30. Juni 2021 verlängert werden. Wurde der Bonus bereits 2020 gezahlt, kann er jedoch 2021 nicht erneut genutzt werden. Die Verlängerung ist noch nicht final beschlossen, wir bleiben hier dran. Wichtig: Dieser Zuschuss gilt inzwischen auch für Minijobber! Alle Informationen dazu finden Sie hier.

Strengere Regeln für Arbeitgeberleistungen Zukünftig sollen laut Jahressteuergesetz nur „echte Zusatzleistungen“ des Arbeitgebers steuerfrei gestellt werden. Das bedeutet, dass die steuerfreien Arbeitgeberleistungen
• nicht mehr auf das Gehalt angerechnet werden dürfen,
• das Gehalt nicht zugunsten des steuerfreien Zuschusses herabgesetzt werden darf,
• der Zuschuss nicht anstelle einer bereits vereinbarten, künftigen Gehaltserhöhung gewährt werden darf,
• der Arbeitslohn bei Wegfall der Leistung nicht entsprechend erhöht werden darf.

Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, muss der Arbeitgeberbonus künftig versteuert werden.

Insolvenzgeldumlage steigt
Die Insolvenzgeldumlage U3, die von jedem Unternehmen gezahlt werden muss, steigt zum ersten Mal seit acht Jahren. 2021 erhöht sich die Abgabe von bislang 0,06 auf 0,12 %. Bemessungsgrundlage sind alle im Betrag gezahlten rentenversicherungspflichtigen Gehälter. 2022 soll der Satz dann auf 0,15 % steigen. Neues Sanierungsverfahren Im Sanierungsrecht besteht seit Jahrzehnten eine Lücke für kriselnde Unternehmen, die geordnet saniert werden sollen, ohne Insolvenz anmelden zu müssen. Nun will das Bundesjustizministerium diese Lücke noch zum 1.1.2021 schließen – mit dem Sanierungsrechtsfortentwicklungsgesetz. Künftig soll kriselnden Betrieben ein „Sanierungs- und Restrukturierungsrahmen“ helfen, dem im Gegensatz zur Insolvenz nur 75 % der Gläubiger zustimmen müssen. Nutzen können ihn Unternehmen, denen die Zahlungsunfähigkeit droht. Überschuldete sowie bereits zahlungsunfähige Betriebe müssen weiter Insolvenz anmelden.

Kurzarbeit wurde verlängert
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021.

Künstlersozialabgabe bleibt bei 4,2 Prozent
Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung wird auch im Jahr 2021 weiterhin 4,2 Prozent betragen, wie es in einer Mitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) heißt. Die ursprünglich geplante Erhöhung auf 4,4 Prozent, die das BMAS kürzlich im Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 veröffentlichte, ist durch einen Entlastungszuschuss des Bundes verhindert worden. Mit der Beibehaltung des Abgabesatzes in Höhe von 4,2 Prozent sollen abgabepflichtige Unternehmen aus der Kultur- und Kreativbranche entlastet werden.

3. Impfstoff-Hoffnung
Auf die Entwicklung des aktuellen Corona-Impfstoffes wird derzeit zu Recht sehr viel Hoffnung gelegt. Ob Sie sich impfen lassen oder nicht, müssen Sie für sich selbst entscheiden. Wer sich impfen lassen möchte, dem empfehlen wir seinen Versicherungsschutz in der Police zu überprüfen, denn in vielen Versicherungsbedingungen der privaten Unfallversicherung sind Folgeschäden durch Schutzimpfungen einem Unfall gleichgestellt.

Viele Grüße
Ihr Team der Censea Consulting GmbH

Quellenangaben: KFW Startothek, Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Bundesministerium für Finanzen, Endriss, AOK, Minijobzentrale, eigene Recherchen

Liebe Leser,

Studierende an Hamburger Hochschulen, die sich aufgrund der Corona-Pandemie nachweislich in einer finanziellen Notlage befinden, sollen ein zinsloses Darlehen in Höhe von 400 Euro monatlich erhalten können. Antragsberechtigt sind deutsche und internationale Studierende von staatlichen und privaten Hochschulen. Der Hilfsfonds wird vom Studierendenwerk Hamburg verwaltet. Nähere Informationen und Anträge können in der nächsten Woche auf der Homepage des Studierendenwerks abgerufen werden unter www.studierendenwerk-hamburg.de. Der Hilfsfonds stellt ein zusätzliches Instrument dar, wenn die allgemeinen finanziellen Unterstützungsmaßnahmen in der Corona-Krise, wie z. B. die Stundung von Mietzahlungen, nicht für den Lebensunterhalt ausreichen. Ziel ist es, Studierende, die zum Beispiel ihre Nebenjobs verloren haben, zu unterstützen. Zusätzlich zum Notfonds besteht die Möglichkeit, die Zahlung der Semesterbeiträge für das Sommersemester 2020 bis 15. Juli aufzuschieben. Die staatlichen Hochschulen verzichten in Absprache mit der Wissenschaftsbehörde auf die sonst fälligen Mahnungen.

Quelle und weitere Informationen finden Sie hier: https://www.hamburg.de/coronavirus/pressemeldungen/13777082/coronavirus-hilfsfonds-studierende/

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

 

Liebe Leser,

Wir werden gerade alle mit einer Aufgabe konfrontiert, welche so nicht zu planen und zu erwarten war. Eventuelle Einschränkungen im alltäglichen Leben durch Quarantäne, Schließungen von Geschäften und Stornierungen oder Rückgang von Aufträgen. Als Unternehmer/innen haben wir nun die Aufgabe, den Fortbestand und die Handlungsfähigkeit unserer Firmen herzustellen. Fast täglich kommen neue Informationen zu Kurzarbeitergeld, unbürokratischer Vergabe von Krediten, der Einrichtung staatlicher Notfallfonds und Ähnlichem. Diese prüfen wir aktuell intensiv, um daraus die optimale Vorgehensweise für Sie zu erstellen.

Für die ersten Schritte empfehlen wir Folgendes:

1. Kontaktieren Sie wichtige Partner, um über mögliche Maßnahmen zu sprechen und zu erfahren, wie sie mit der Situation umgehen werden. Das sind A) die Hausbank, B) das Finanzamt, C) Lieferanten, D) Vermieter, E) mögliche Geldgeber D) sonstige wichtige Partner. Auch sollten Sie überlegen, wie Ihre Kunden in das Thema einzubinden sind. Gehen Sie hier unbedingt proaktiv ran, damit die Partner und Kunden spüren, dass Sie sich auf die Situation vorbereiten.

2. Prüfen Sie Ihren Stand der Liquidität. Stellen Sie eine Übersicht für mindestens drei Monate auf. Dann können Sie mit den Partnern aus Punkt 1. besser sprechen und ggf. verhandeln.

4. Informieren Sie Ihre Kunden über das geplante Vorgehen und eventuelle Maßnahmen bei Quarantäne.

5. Holen Sie sich Hilfe aus dem vorhandenen Netzwerk und sprechen Sie offen über Erfahrungen, Kenntnisse und Meinungen.

6. Ab Montag, 16. März 2020, schaltet die Wirtschaftsbehörde eine Hotline, bei der sich Unternehmerinnen und Unternehmer persönlich informieren können. Dieses Angebot bezieht sich auf Fragen über mögliche staatliche Hilfsangebote, nicht zum Inhalt der Allgemeinverfügung. Die Hotline wird Montags bis Freitags von 9 bis 17 Uhr zu erreichen sein: 040 428 41 1497. Mehr Informationen dazu finden sie unter https://www.hamburg.de/bwvi/medien/13707286/coronavirus-information-fuer-unternehmen/?fbclid=IwAR2BFkIX4dV3pHiys0doGxJBVXyCrvRkAvMkYQESMR0EYzFlSp_iOALI3v4

7. Wer Mitarbeiter hat und Kurzarbeitergeld beantragen möchte, findet alle Informationen dazu unter https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld – auch der Online-Leistungsantrag ist hier direkt hinterlegt.

8. Nicht wenige von Ihnen fragen sich, was eigentlich passiert, wenn jemand Sie anstecken sollte und das Gesundheitsamt eine Quarantäne anordnet. Nicht jede/r kann seine Arbeit von zuhause aus erledigen. Bleibt sie oder er dann auf dem resultierenden Verdienstausfall sitzen? Diese Frage beantwortete das SWR-Fernsehen:

Bei Angestellten zahlt demnach in der Regel der Arbeitgeber weiter. Der wiederum kann sich das Geld im Nachhinein von den Behörden erstatten lassen. Aber laut SWR gehen auch Selbstständige und Freiberufler nicht leer aus. Nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten erhalten auch sie den einen Verdienstausfall ersetzt. Dabei geht die zuständige Behörde von dem Gewinn aus, der im Steuerbescheid für das letzte Kalenderjahr festgestellt wurde. Natürlich ist man verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten. Wer auch im Homeoffice arbeiten kann, muss dies auch tun. (Wie das möglich ist, wenn auch kleine Kinder zuhause in Quarantäne sind, weil der Kindergarten geschlossen ist, beantwortet der SWR nicht.)

Und: Es muss sich um eine offizielle Quarantäne handeln. Wer begründete Angst hat, sich möglicherweise angesteckt zu haben, sollte also nicht einfach zuhause bleiben und auf eine spätere Erstattung hoffen, sondern einen Arzt oder direkt das zuständige Gesundheitsamt konsultieren.

9. Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der KfW die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. Die KfW wird dazu die folgenden bestehenden Kreditprogramme auf dem Weg der Bankdurchleitung sowie im Rahmen von Konsortialfinanzierungen nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen für Unternehmen verbessern. Es handelt sich hierbei um Finanzierungen, die wenn es notwendig ist, über die Hausbank gewährt werden. Alle Informationen dazu finden Sie hier: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Zudem empfehlen wir für inhaltliche Informationen zum Thema, die Seite des Robert-Koch-Institut zu besuchen ( www.rki.de ). Dort erhalten Sie aktuelle und wissenschaftliche Informationen zum Verlauf, Verhaltens- und Handlungsempfehlungen. Diese sind sehr sachlich und bieten eine sehr gute Übersicht zum Thema.

Wir wünschen uns und Ihnen die nötige Ruhe und Besonnenheit, um diese außergewöhnliche Situation zu meistern und wir sind sicher, wir bekommen das gemeinsam hin.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Wirtschaftsbehörde Hamburg, VDSG, Arbeitsagentur, SWR, Björn Sensche, KfW

Liebe Kunden,
liebe Geschäftspartner,
liebe Leser,

das Deutschlandstipendium fördert seit dem Sommersemester 2011 Studierende sowie Studienanfängerinnen und Studienanfänger, deren Werdegang herausragende Leistungen in Studium und Beruf erwarten lässt. Sie erhalten 300 Euro monatlich – die Hälfte vom Bund und die andere Hälfte von privaten Stiftern. Dieses Bündnis aus zivilgesellschaftlichem Engagement und staatlicher Förderung ist das Besondere am Deutschlandstipendium. Der Leistungsbegriff, der dem Stipendium zugrunde liegt, ist bewusst weit gefasst: Gute Noten und Studienleistungen gehören ebenso dazu wie die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen oder das erfolgreiche Meistern von Hindernissen im eigenen Lebens- und Bildungsweg. Die Stipendiatinnen und Stipendiaten erhalten das einkommensunabhängige Fördergeld von monatlich 300 Euro (zusätzlich zu BAföG-Leistungen) für mindestens zwei Semester und höchstens bis zum Ende der Regelstudienzeit. So können sie sich erfolgreich auf ihre Hochschulausbildung konzentrieren.

Wir haben uns entschieden, unseren Teil dazu beizutragen. Deshalb übernimmt die Censea Consulting GmbH in Zusammenarbeit mit der Uni Hamburg im kommenden Jahr die Förderung eines Deutschlandstipendiums. Wenn Sie sich für das Deutschlandstipendium interessieren, können Sie sich ab heute bis zum 17.11.2019 bewerben. Studierende der Uni Hamburg, die sich bewerben möchten, müssen sich dazu beim Beratungsportal „Pfiffikus“ registrieren.

Voraussetzungen:

  • Gefördert werden kann, wer für den Bewilligungszeitraum in einem Studiengang an der Universität Hamburg immatrikuliert ist. Hierbei ist die Nationalität und das Alter des Studierenden nicht von Bedeutung.
  • Auch können sich Teilzeit-Studierende bewerben.
  • Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die oder der Studierende bereits eine begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung, z.B. ein Stipendium eines Begabtenförderwerks, erhält. (Dies gilt nicht, wenn die Summe dieser Förderung je Semester, für das die Förderung bewilligt wurde, einen Monatsdurchschnitt von 30 Euro unterschreitet)
  • BAföG wird nicht auf das Deutschlandstipendium angerechnet.
  • Doktoranden sind von der Förderung ausgeschlossen (Informationen zu Promotionsstipendien an der Universität Hamburg erhalten Sie hier).

Wir freuen uns, dass wir unseren Teil dazu beitragen können und sind gepannt, welche/r Student/in Unterstützung von uns erhält. Alle weiteren Informationen zum Deuschlandstipendium finden Sie auf den Seiten der Uni Hamburg.

Haben Sie Fragen zum Thema? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Universität Hamburg, deutschlandstipendium.de, Censea Consulting GmbH

Arbeitgeber und Beschäftigte sollen ab 2019 die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu gleichen Teilen zahlen. Selbständige, die wenig verdienen, sollen weniger für ihre Krankenversicherung zahlen müssen. Dies hat das Bundeskabinett am 06.06.2018 beschlossen.

Hierzu führt die Bundesregierung u.a. weiter aus:
Der Entwurf zum GKV-Versichertenentlastungsgesetz sieht vor, dass die Gesetzliche Krankenversicherung ab dem 01.01.2019 wieder paritätisch finanziert wird. Das heißt: Arbeitgeber und Beschäftigte sowie Rentner und Rentenversicherung bezahlen zu gleichen Teilen die Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung. Das gilt nicht nur – wie bisher – für den allgemeinen Beitragssatz. Dies gilt auch für den individuellen Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse selbst bestimmt.

Selbständige mit geringem Einkommen können künftig mit niedrigeren Beiträgen rechnen, wenn sie freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind. Wer bis zu 1.142 € pro Monat verdient, muss ab 2019 in der Regel nur noch einen Beitrag von 171 € pro Monat zahlen. Derzeit beträgt der Mindestbeitrag etwa doppelt so viel. Soldatinnen und Soldaten, die zeitlich begrenzt bei der Bundeswehr tätig sind, können sich nach ihrem Dienstende künftig leichter in der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern. Das erleichtert den Übergang in das Zivilleben.
Nicht alle freiwillig versicherten GKV-Mitglieder melden ihrer Krankenkasse, wenn sich der Verdienst ändert. Wer aber weniger verdient, muss auch weniger Beitrag bezahlen. Bisher war es nur möglich, bis zu drei Monate rückwirkend die Mitgliedsbeiträge abzusenken. Jetzt können Mitgliedsbeiträge bis zu zwölf Monaten nachträglich korrigiert werden.

Hinweis: Der Regierungsentwurf des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (Stand: 06.06.2018) ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit veröffentlicht. Darüber hinaus sollten Sie beachten, dass in gesetzlichen Krankenversicherung große Nachzahlungen drohen, wenn Sie mehr verdienen. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: Bundesregierung online, NWB-Verlag, Steuerfachschule Dr. Endriss, eigene Recherchen

Die Censea Consulting GmbH ist auf die Betreuung von Existenzgründern, Unternehmen in der Sicherungsphase und auf Unternehmenssanierungen spezialisiert. Zu unseren weiteren Schwerpunkten gehören die vorbereitende Buchhaltung, die Hilfe bei der Personalplanung sowie Personalabrechnungen, die Optimierung des Personaleinsatzes und die Unterstützung bei der Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern und Führungskräften.

Um unser Team zu stärken, suchen wir ab eine/n engagierten Studenten (m/w) für unser Backoffice im Rahmen der vorbereitenden Buchhaltung und allgemeinen Büroarbeit.

Sie möchten  Schritte in die berufliche Praxis wagen, unternehmerische Zusammenhänge praxisnah erlernen und sind auf der Suche nach einem dynamischen und innovativen Unternehmen? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Im Rahmen Ihrer Tätigkeit möchten wir Sie in unsere betrieblichen Abläufe mit einbinden und fördern.

Die Schwerpunkte liegen im Bereich der kaufmännischen Kontrolle und Steuerung sowie Assistenz und Sekretariat. Mit Unterstützung erfahrener Kollegen (m/w) übernehmen Sie dort bereits eigenständig Aufgaben, wie:

  • Aufbereiten von Buchhaltungsunterlagen unserer Mandanten
  • Erstellen von Reisekostenabrechnungen
  • Rechnungen erstellen und kontrollieren
  • Büromaterial bestellen
  • Reisen / Veranstaltungen organisieren
  • Termine koordinieren
  • Briefe sowie Protokolle schreiben
  • und vieles mehr!

Sie verfügen über

  • Interesse an allgemeinen Büroabläufen
  • Sie beherrschen die deutsche Rechtschreibung und Grammatik und verfügen über ein gutes Zahlenverständnis
  • Souveränität, Freundlichkeit – auch wenn es mal hektisch wird
  • Dienstleistungsorientierte, selbstständige Arbeitsweise sowie gepflegtes Äußeres und sicheres Auftreten
  • Engagement, Lernbereitschaft, hohe Kommunikationskompetenz und Diskretion

Sowohl eine Tätigkeit als Werkstudent oder im Rahmen eines 450,00 Euro-Jobs ist möglich. Die Arbeitszeit kann flexibel vereinbart werden.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann erwarten wir Ihre Unterlagen:

Censea Consulting GmbH
Steffen Ehlert
Rödingsmarkt 39
20459 Hamburg

oder per Email an info(at)censea-consulting.de.

Die Censea Consulting GmbH ist auf die Betreuung von Existenzgründern, Unternehmen in der Sicherungsphase und auf Unternehmenssanierungen spezialisiert. Zu unseren weiteren Schwerpunkten gehören die vorbereitende Buchhaltung, die Hilfe bei der Personalplanung sowie Personalabrechnungen, die Optimierung des Personaleinsatzes und die Unterstützung bei der Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern und Führungskräften.

Um unser Team zu stärken, suchen wir ab dem 01. Februar 2018 oder dem 01. August 2018 eine/n engagierten Auszubildende/n für den Beruf als

Kauffrau / Kaufmann für Büromanagement

Sie möchten die ersten Schritte in die berufliche Praxis wagen, unternehmerische Zusammenhänge praxisnah erlernen und sind auf der Suche nach einem dynamischen und innovativen Unternehmen? Dann sind Sie bei uns genau richtig! Im Rahmen Ihrer dreijährigen Ausbildung möchten wir Sie in unsere betrieblichen Abläufe mit einbinden und fördern.

Die Schwerpunkte der Ausbildung liegen im Bereich der kaufmännischen Kontrolle und Steuerung sowie Assistenz und Sekretariat. Mit Unterstützung erfahrener Kollegen (m/w) übernehmen Sie dort bereits eigenständig Aufgaben, wie:

Ihre Aufgaben

  • Aufbereiten von Buchhaltungsunterlagen unserer Mandanten
  • Erstellen von Reisekostenabrechnungen
  • Rechnungen erstellen und kontrollieren
  • Büromaterial bestellen
  • Reisen / Veranstaltungen organisieren
  • Termine koordinieren
  • Briefe sowie Protokolle schreiben
  • und vieles mehr!

Ihre Qualifikation

  • gute mittlere Reife o. allgemeine bzw. fachgebundene Hochschulreife
  • Interesse an allgemeinen Büroabläufen
  • Sie beherrschen die deutsche Rechtschreibung und Grammatik und verfügen über ein gutes Zahlenverständnis
  • Souveränität, Freundlichkeit – auch wenn es mal hektisch wird
  • Dienstleistungsorientierte, selbstständige Arbeitsweise sowie gepflegtes Äußeres und sicheres Auftreten
  • Engagement, Lernbereitschaft, hohe Kommunikationskompetenz und Diskretion

Wir bieten Ihnen eine spannende Ausbildung mit vielseitigen Aufgaben in einem sehr interessanten Unternehmen. Es erwartet Sie ein angenehmes und dynamisches Arbeitsumfeld und attraktive Rahmenbedingungen.

Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann erwarten wir Ihre Bewerbungsunterlagen zusammen mit einem Motivationsschreiben:

Censea Consulting GmbH
Steffen Ehlert
Rödingsmarkt 39
20459 Hamburg

oder per Email an info(at)censea-consulting.de.

Liebe Interessenten,

in den letzten Wochen und Monaten haben uns viele Anfragen rund um die Existenzgründung, Existenzfestigung und die vorbereitende Buchführung erreicht. Für das in uns gesetzte Vertrauen danken wir Ihnen.

Um eine persönliche individuelle Beratung mit hoher Qualität weiterhin gewährleisten zu können, haben wir uns entschieden bis auf weiteres keine Neukunden, mit Ausnahme von persönlichen Empfehlungen aus unserem Mandantenkreis, mehr anzunehmen.

Wir bitten Sie um Verständnis und werden Sie hier informieren, sobald wir wieder freie Kapazitäten haben.

Viele Grüße
Ihr Team der Censea Consulting GmbH

Liebe Kunden,

vom 06. bis zum 08. Juli 2017 findet in Hamburg der G20-Gipfel statt. Da sich unser Büro nur leicht außerhalb der Sicherheitszone um die Elbphilharmonie befindet, nehmen wir für den 06. und den 07. Juli 2017 aus Sicherheitsgründen keine persönlichen Kundentermine an. Selbstverständlich sind wir an beiden Tagen, wenn auch eingeschränkt, telefonisch für Sie erreichbar.

Wir bitten Sie um Verständnis.

Viele Grüße
Ihr Team der Censea Consulting GmbH