Schlagwortarchiv für: Umsatzsteuer

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) sieht keinen formellen Mangel darin, eine Rechnung in einem Folgejahr unter Beibehaltung des ursprünglichen Ausstellungsdatums neu auszustellen und zu berichtigen. Weiterhin ist es nicht erforderlich auf der neuen Rechnung zu vermerken, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt (Urteil vom 8.6.2018,  1 K 3724/15 U).

In einem Streitfall versagte das Finanzamt dem Kläger aus diversen Gründen den Vorsteuerabzug. Erst im Verfahren vor dem FG legte der Kläger inhaltlich nicht zu beanstandende berichtigte Rechnungen vor. Darin ergänzte er die Steuernummer und die Anschrift des leistenden Unternehmers. Sie waren jedoch unter dem ursprünglichen Rechnungsdatum ausgestellt. Das FG erkannte diese berichtigten Rechnungen an und gewährte den Vorsteuerabzug.

Das FG führt hierzu aus, dass das Ausstellungsdatum das Rechnungsdatum ist, also der Tag, an dem der leistende Unternehmer das Rechnungsdokument herstellt. Dagegen genüge ein willkürliches oder fehlerhaftes Datum, welches nicht im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Rechnungserstellung steht, nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung. Im vorliegenden Fall handelte es sich aber nicht um ein falsches oder willkürliches Datum, sondern um das Datum der unvollständigen Erstrechnung.

Durch das Beibehalten des ursprünglichen Ausstellungsdatums wird nur der Bezug zur den ursprünglichen Rechnung hergestellt und ermöglicht grundsätzlich durch den direkten Vergleich der beiden Versionen eine Prüfung der Angaben.

Ein eindeutiger Verweis auf die ursprüngliche Rechnung im Sinne des § 31 Abs. 5 Satz 2 UStDV wäre aus Sicht des FG nur dann erforderlich, wenn ausschließlich die fehlenden Angaben vom Kläger übermittelt worden wären. Des Weiteren verweist das FG auf das Grundprinzip der Mehrwertsteuerneutralität. Dieses verlangt, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Voraussetzungen nicht genügt hat. Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf können Sie auf den Seiten der Justizverwaltung NRW einsehen.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Finanzgericht Düsseldorf, Justizverwaltung NRW, eigene Recherchen

 

Führt ein Steuerpflichtiger ausschließlich ein Umsatzsteuerheft, in dem er die Tageserlöse in einer Summe einträgt, ohne weitere Ursprungsaufzeichnungen oder Kassenberichte oder ähnliches zu führen, erfüllt er nicht die Anforderungen an die Aufzeichnungspflichten gemäß § 4 Absatz 3 EStG. Dies hat das Finanzgericht Hamburg in einem Beschluss klargestellt (Beschluss vom 29.06.2018, Az. 2 V 290/17).

In dem vom Gericht entschiedenen Fall wurden die Antragsteller in den Streitjahren 2012 bis 2014 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. In den Streitjahren betrieb der Ehemann einen gewerblichen Handel mit mediterranen Lebensmitteln auf diversen Wochenmärkten in Hamburg und ermittelte den Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Absatz 3 EStG. Ein Kassenbuch über seine täglichen Bareinnahmen führte er ebensowenig wie Kassenberichte oder ähnliche Aufzeichnungen. Er führte lediglich so genannte Umsatzsteuerhefte gemäß § 22 Absatz 5 UStG. Die entsprechenden Umsätze legte er – zusammen mit seiner Ehefrau – auch seinen Erklärungen zur Einkommensteuer zugrunde.

Die Antragsteller wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen Hinzuschätzungen nach einer Außenprüfung. Hiermit hatten sie keinen Erfolg. Das Finanzgericht entschied, dass das Finanzamt bei summarischer Prüfung zutreffend davon ausgegangen sei, dass die Aufzeichnungen des Antragstellers derart mangelbehaftet sind, dass bereits wegen formeller Fehler geschätzt werden durfte.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Finanzgericht Hamburg, eigene Recherchen

Wir haben in der Vergangenheit sehr häufig aktuelle Crowdfunding-Projekte vorgestellt. Als Reaktion darauf haben wir vermehrt Anfragen von Ihnen erhalten, wie es denn mit der Versteuerung des eingesammelten Geldes aussieht.Dabei wir sehr häufig davon ausgegangen, dass es steuerfrei ist, weil es sich um eine Schenkung handle. Und genau hier liegen die Meisten falsch, denn Crowdfunding ist in den meisten Fällen steuerpflichtig, da die Unterstützer einzelner Projekte meist eine Gegenleistung erhalten.

Dabei handelt es sich beim Crowdfunding um einen Kaufvertrag und dafür ist die Tatsache, dass die Gegenleistung meist einen ideellen Wert handelt, im Regelfall unerheblich. Daher fällt in der Regel Umsatzsteuer und Einkommenssteuer an – in einigen Fällen wird auch Körperschafts- und Gewerbesteuer fällig.

Warum Umsatzsteuer?

Da es sich um einen Kaufvertrag handelt, sind die Geschäfte über das Crowdfunding umsatzsteuerpflichtig. Einzige Ausnahme ist, wenn der Initiator Kleinunternehmer ist.  In der Regel muss daher 19 % Umsatzsteuer abgeführt werden, es sein denn, dass einzelne Prämien mit einem geringeren Umsatzsteuersatz belegt sind.

Warum Einkommenssteuer?

Da es sich um einen Kaufvertrag handelt, müssen sowohl Privatpersonen, als auch Unternehmen im Normalfall auf die erzielte Summe Einkommenssteuer zahlen. Selbstverständlich vermindern die getätigten Ausgaben das Unternehmensergebnis und können gegen gerechnet werden.

Hinweis: Darüber hinaus sollten Sie bedenken, dass ggf. auch andere Abgaben fällig werden können. Dazu gehört zum Beispiel die Künstlersozialkasse. Dahinter verbirgt sich eine Abgabe, die Unternehmen, die typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten, leisten müssen. Aktuell beträgt die Höhe der Abgabe 5,2 Prozent des Auftragswertes.

Haben Sie weitere Fragen oder planen Sie eine Crowdfunding-Kampagne? Sprechen Sie uns gerne an.