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Liebe Leser,

ab dem 1. Januar 2025 wurde die Verdienstgrenze für Minijobs auf 556,00 Euro pro Monat angehoben. Diese Erhöhung erfolgt, weil der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro pro Stunde steigt. Dadurch haben Minijobberinnen und Minijobber die Möglichkeit, mehr zu verdienen, ohne dabei die Vorteile eines Minijobs zu verlieren.

Warum wird die Verdienstgrenze angehoben?

Die Verdienstgrenze für Minijobs ist dynamisch und passt sich an den gesetzlichen Mindestlohn an. Das bedeutet: Wenn der Mindestlohn steigt, erhöht sich auch die Minijob-Verdienstgrenze. Ziel dieser Anpassung ist es, sicherzustellen, dass Minijobberinnen und Minijobber weiterhin eine feste Stundenzahl arbeiten können, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden.

Durch die Mindestlohnerhöhung auf 12,82 Euro pro Stunde ergibt sich ab Januar 2025 eine neue monatliche Verdienstgrenze von 556 Euro, was einem maximalen Jahresverdienst von 6.672 Euro entspricht.

Vorteile der neuen Minijob-Verdienstgrenze

  • Mehr Flexibilität: Minijobberinnen und Minijobber können weiterhin eine gleichbleibende Stundenzahl leisten und dennoch ein höheres Einkommen erzielen.
  • Steuerliche Vorteile: Bis zur Verdienstgrenze bleibt der Minijob steuer- und sozialversicherungsfrei, sofern keine weiteren Einkünfte bestehen.
  • Bessere Planung: Arbeitgeber können Minijobber flexibler einsetzen, ohne über die Grenze hinauszugehen.

Was bedeutet die Anhebung für Arbeitgeber?

Arbeitgeber sollten sicherstellen, dass die neuen Regelungen korrekt umgesetzt werden. Dazu gehört:

  • Überprüfung der Arbeitszeitregelungen entsprechend dem neuen Mindestlohn,
  • Anpassung von Arbeitsverträgen und Gehaltsabrechnungen,
  • Kommunikation mit den Beschäftigten über die neuen Verdienstgrenzen.

Hast Du Fragen zum Thema, Themenwünsche oder benötigst Du Unterstützung? Spreche uns gerne an.

Quelle: Minijob-Zentrale

Liebe Leser,

ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn von 12,00 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber. In manchen Branchen gibt es verbindliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen.

Neue Mini-Job-Grenze

Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Diese erhöht sich ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro.

Hast Du Fragen zum Thema, Themenwünsche oder benötigst Du Unterstützung? Spreche uns gerne an.

Der Umlagesatz zur Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) sinkt zum 1.6.2019 von 0,24% auf 0,19% des Arbeitslohns. Die Erstattung bleibt bei 100%.

Bei einem Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft haben Mini-Jobberinnen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohns. Unternehmer erhalten diese Kosten von der Knappschaft-Bahn-See erstattet. Der dazu notwendige Erstattungsantrag kann über das jeweils genutzte Abrechnungsprogramm oder die Ausfüllhilfe sv.net gestellt werden.

Neben dem Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung müssen Unernehmen als Arbeitgeber noch verschiedene kleinere Umlagen sowie Beiträge zur Unfallversicherung zahlen, durch die die Absicherung der Arbeitnehmer bei Krankheit, bei Mutterschaft, bei Insolvenz des Arbeitgebers und bei Unfällen finanziert wird.

Für Kleinbetriebe mit bis zu 30 Beschäftigten gibt es eine Art Versicherung für gesetzliche Lohnfortzahlungsansprüche aufgrund von Krankheit und Mutterschaft, das sogenannte Ausgleichsverfahren mit den Umlagen U1 und U2. Für Mutterschaftsaufwendungen wird die sogenannte Umlage U2 für alle Minijobber im Betrieb (auch männliche) abgeführt. Alle Umlagen sind an die Minijob-Zentrale abzuführen.

Für den Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung ist ausnahmsweise nicht die Minijob-Zentrale zuständig: Nach Ablauf des Jahres müssen Sie den Arbeitslohn aus dem Minijob an die zuständige Berufsgenossenschaft melden, die dann den Beitrag dafür festsetzt. Die Beitragssätze schwanken sehr stark je nach Branche, sie liegen durchschnittlich zwischen 1 % und 2 % des Arbeitslohns. Den Beitrag trägt der Arbeitgeber allein.

Quelle: KfW Starthothek, Minijobzentrale, eigene Recherchen