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ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn von 12,00 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber. In manchen Branchen gibt es verbindliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen.

Neue Mini-Job-Grenze

Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Diese erhöht sich ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro.

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Der Umlagesatz zur Umlage für Mutterschaftsaufwendungen (U2) sinkt zum 1.6.2019 von 0,24% auf 0,19% des Arbeitslohns. Die Erstattung bleibt bei 100%.

Bei einem Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft haben Mini-Jobberinnen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslohns. Unternehmer erhalten diese Kosten von der Knappschaft-Bahn-See erstattet. Der dazu notwendige Erstattungsantrag kann über das jeweils genutzte Abrechnungsprogramm oder die Ausfüllhilfe sv.net gestellt werden.

Neben dem Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung müssen Unernehmen als Arbeitgeber noch verschiedene kleinere Umlagen sowie Beiträge zur Unfallversicherung zahlen, durch die die Absicherung der Arbeitnehmer bei Krankheit, bei Mutterschaft, bei Insolvenz des Arbeitgebers und bei Unfällen finanziert wird.

Für Kleinbetriebe mit bis zu 30 Beschäftigten gibt es eine Art Versicherung für gesetzliche Lohnfortzahlungsansprüche aufgrund von Krankheit und Mutterschaft, das sogenannte Ausgleichsverfahren mit den Umlagen U1 und U2. Für Mutterschaftsaufwendungen wird die sogenannte Umlage U2 für alle Minijobber im Betrieb (auch männliche) abgeführt. Alle Umlagen sind an die Minijob-Zentrale abzuführen.

Für den Pflichtbeitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung ist ausnahmsweise nicht die Minijob-Zentrale zuständig: Nach Ablauf des Jahres müssen Sie den Arbeitslohn aus dem Minijob an die zuständige Berufsgenossenschaft melden, die dann den Beitrag dafür festsetzt. Die Beitragssätze schwanken sehr stark je nach Branche, sie liegen durchschnittlich zwischen 1 % und 2 % des Arbeitslohns. Den Beitrag trägt der Arbeitgeber allein.

Quelle: KfW Starthothek, Minijobzentrale, eigene Recherchen