Schlagwortarchiv für: Mindestlohn

Liebe Leser,

ab dem 1. Januar 2024 steigt der Mindestlohn von 12,00 Euro auf 12,41 Euro brutto pro Stunde. Allen Beschäftigten ist mindestens der Mindestlohn zu zahlen. Er gilt also nicht nur für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, sondern auch für Minijobber. In manchen Branchen gibt es verbindliche Mindestlöhne, die über dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn liegen.

Neue Mini-Job-Grenze

Die monatliche Verdienstgrenze im Minijob – auch Minijob-Grenze genannt – ist dynamisch und orientiert sich am Mindestlohn. Wird der allgemeine Mindestlohn erhöht, steigt auch die Minijob-Grenze. Diese erhöht sich ab Januar 2024 von 520 Euro auf 538 Euro monatlich. Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 Euro.

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Der gesetzlichen Mindestlohn soll zum Anfang des nächsten Jahres um 4 Prozent steigen.

Seit dem 1. Januar 2018 gilt der gesetzliche Mindestlohn ausnahmslos in allen Branchen. Der Gesetzgeber schreibt derzeit 8,84 EUR pro Stunde vor. Tarifverträge, die unter diesem Wert liegen, sind nicht mehr zulässig.

Alle zwei Jahre erarbeitet eine Kommission einen Vorschlag, um wie viel Prozent der gesetzliche Mindestlohn steigen soll. Bei der Festlegung des Mindestlohns orientiert sie sich am Tarifindex des Statistischen Bundesamts. Ende Juni tagte die Kommission. Das Ergebnis: Der Mindestlohn könnte 2019 erstmals über neun Euro auf einen Betrag von 9,19 EUR steigen. Eine weitere Erhöhung für 2020 in Höhe von weiteren 16 Cent auf dann 9,35 EUR hat die Kommission ebenfalls vorgeschlagen.

Das letzte Wort hierzu hat die Bundesregierung. Sie muss die künftige Höhe des Mindestlohns per Verordnung umsetzen. Es ist davon auszugehen, dass sie der Empfehlung der Kommission folgt. Den Bericht der Mindestlohnkommission zur Anpassung des Mindestlohns vom 26.6.2018 können Sie hier von den Seiten der Kommission herunterladen.

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Quelle: Kfw Starthothek, Mindestlohnkommission, eigene Recherchen

Liebe Kunden,
liebe Geschäftspartner,
liebe Leser,

erst einmal wünschen wir Ihnen und Ihrer Familie ein frohes neues Jahr und hoffen, dass Sie sehr gut in 2017 gestartet sind. Passend zum Jahreswechsel sind einige wichtige Neuerungen in Kraft getreten, über die wir Sie hier einmal informieren möchten. Im Einzelnen:

Mindestlohn:
Ab dem 1. Januar 2017 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn brutto 8,84 Euro je Zeitstunde. Die Anhebung des Mindestlohns beruht auf dem Beschluss der Mindestlohnkommission vom 28. Juni 2016. Die Kommission hatte mit dem Mindestlohngesetz den Auftrag erhalten, erstmals zum 1. Januar 2017 über die Anpassung des Mindestlohns zu entscheiden und der Bundesregierung einen entsprechenden Vorschlag zu machen. Sie wird dies nun alle zwei Jahre tun.

Leiharbeit und Werkverträge:
Die Rechte von Leiharbeitnehmern werden gestärkt. So dürfen ab dem 1. April 2017 dürfen Leiharbeitnehmer längstens 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden. Nach neun Monaten muss ihr Arbeitsentgelt dem der Stammbelegschaft entsprechen, es gibt aber Ausnahmen für tarifgebundene Arbeitnehmer.

Künstlersozialkasse:
Der Abgabesatz für Unternehmen in der Künstlersozialabgabe wird ab 1. Januar 2017 von 5,2 auf 4,8 Prozent abgesenkt.

Weiterbildungsförderung in kleinen Unternehmen:
Die Arbeitsagenturen können Beschäftigte in Kleinstbetrieben leichter fördern, wenn sie sich für eine berufliche Weiterbildung entscheiden. Bisher musste sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligen. Ab dem 1. Januar 2017 entfällt diese Anforderung bei Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten.

Zwangsverrentung bei Arbeitslosigkeit:
Die sogenannte Unbilligkeitsverordnung wirkt einer „Zwangsverrentung“ entgegen. Wer Leistungen aus der Grundsicherung für Erwerbsfähige bezieht, wird nicht seit dem 01.01.2017 mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde.

Renteneintrittsalter ist angestiegen:
Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise. Das heißt: Wer 1952 geboren ist und 2017 in den Ruhestand geht, muss sechs Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten um eine Rente ohne Abschlag zu bekommen.

Einkommenssteuererklärung ohne Belege:
Die Bundesregierung möchte zukünftig auf Papier-Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und Finanzamt in beide Richtungen weitgehend verzichten. Steuerpflichtige müssen ab Januar 2017 bei der elektronischen Steuererklärung Papierbelege, wie Spendenquittungen, nicht mehr einreichen, sondern nur noch aufbewahren.

GoBD treten endgültig in Kraft:
Grund­sät­ze zur ord­nungs­mä­ßi­gen Füh­rung und Auf­be­wah­rung von Bü­chern, Auf­zeich­nun­gen und Un­ter­la­gen in elek­tro­ni­scher Form so­wie zum Da­ten­zu­griff (GoBD) sind zum 01.01.2017 endgültig in Kraft getreten.

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Quelle: Bundesregierung, KfW Starthothek, eigene Recherchen

 

Unternehmen sind mit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes vom 1. Januar einer scharfen Haftung ausgesetzt: Sie sind auch dafür verantwortlich, dass die von ihnen eingesetzten Subunternehmer/ Dienstleister ihren Mitarbeitern den einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde zahlen – und zwar unabhängig davon, ob Sie selbst Mitarbeiter haben oder nicht oder welche Rechtsform Sie gewählt haben. Verstößt der Subunternehmer/ Dienstleister gegen diese Pflicht, haftet der auftraggebende Unternehmer wie ein Bürge für die Lohnnachzahlung und die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Darüber hinaus kann er zusätzlich mit einem Bußgeld belegt werden.

Im Klartext:
Kleine-, mittelständische und große Unternehmen, die selbstständige Subunternehmer und Dienstleister im In- und Ausland einsetzen, müssen ab dem 01.01.2015 Strategien zur Risikominimierung ergreifen. Dies ist auch wichtig, weil eine Alternative zu den üblichen Dienst- und Werkverträgen aufgrund der Struktur der einzelnen Branchen im Normalfall nicht in Betracht kommt. Auch kann auf Zahlung des Mindestlohns vertraglich nicht verzichtet werden.

Ihre Verträge:
Unternehmen sollten als Erstes alle bestehenden Verträge erfassen und danach bewerten, bei welchen der Verträge es sich um Subunternehmerverträge, also um Dienst- oder Werkverträge mit selbstständigen Subunternehmern, handelt. Dabei gilt es auch Abgrenzungsfragen zu anderen Vertragsformen (zum Beispiel Kooperations- und Netzwerkverträgen) zu hinterfragen. Der Grund: Unternehmen bedienen sich bei dieser Vertragsart nicht zwangsläufig eines anderen Unternehmens zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dann nicht um Subunternehmer.

Ebenfalls können sich bei Dauereinsatzverträgen mit Unternehmern darüber hinaus Fragen der Scheinselbstständigkeit ergeben. Das kann der Fall sein, wenn der Unternehmer direkt in den Betrieb des auftraggebenden Unternehmers eingegliedert ist, dass der Subunternehmer den Status eines Mitarbeiters erlangt. In diesem Fall ist der Unternehmer selbst zur Einhaltung des Mindestlohns verpflichtet.

Vereinbarung der Haftungsbefreiung:
Alle von dem Unternehmen eingesetzten Subunternehmer/ Dienstleister sollten aufgefordert werden, eine Freistellungsvereinbarung für den Unternehmer zu unterzeichnen. Damit sichert der Subunternehmer/ Dienstleister die eigenverantwortliche Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des Mindestlohngesetzes schriftlich zu. Darüber hinaus stellt der Subunternehmer/ Dienstleister den Unternehmer für jeden Fall eines Gesetzesverstoßes im Innenverhältnis von Ersatzansprüchen Dritter rechtsverbindlich frei (Letter of Indemnity).

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