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Das Landgerichts Bamberg hat in einem aktuellen Urteil (Az.: 1 HK O 29/12) entschieden, dass im Impressum eines Online-Shops nur solche Kommunikationswege angegeben werden dürfen, die eine schnellstmögliche Beantwortung der Kundenanfragen gewährleisten. Danach beträgt bei E-Mailadressen beträgt die Antwortzeit nur maximal eine Stunde.

Im vorliegenden Fall hat ein Online-Händler von Grillzubehör seine Ware auch auf der Verkaufsplattform ebay angeboten. Im Impressum veröffentlichte er keine Telefonnummer sondern lediglich die Anschrift und die E-Mail-Adresse. Ein Mitbewerber sah darin einen Wettbewerbsverstoß und erwirkte eine einstweilige Verfügung.

Durch einen Widerspruch landete der Fall vor dem Landgerichts Bamberg und wurde von den Richtern abgewiesen. Betreiber von Online-Shops seien gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TMG) dazu verpflichtet, im Impressum bzw. der sog. Anbieterkennzeichnung eine Kommunikationsmöglichkeit für den Kunden anzugeben. Zusätzlich müssen diese Angaben eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation sicherstellen. Nach Ansicht der Richter sei die Angabe einer Telefonnummer nicht zwingend erforderlich, jedoch müsste bei bloßer Angabe der Post- und E-Mail-Adresse ein anderer schneller Kommunikationsweg angeboten werden, der es ermöglicht, innerhalb eines Zeitrahmens von maximal 60 Minuten auf entsprechende Kundenanfragen zu reagieren. Dieses könnte zum Beispiel durch eine elektronische Anfragemaske geschehen.

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