Zum 1.1.2108 wird das Werkvertragsrecht reformiert. In die neuen Regelungen werden Vorschriften zum Bau- bzw. Verbraucherbauvertrag aufgenommen und auch der Architekten- und Bauträgervertrag wird gesetzlich neu geregelt.
Dabei gelten die neuen Regeln für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammen gestellt:
- Die Abschlagszahlungen können zukünftig in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangt werden. Die bisherige Anknüpfung an den Wertzuwachs kann damit ausgeschlossen werden.
- Neu eingeführt wird ein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund für beide Vertragsparteien – also sowohl für Besteller einer Leistung, als auch für den Werkunternehmer.
- Die Abnahmefiktion wird neu geregelt: Danach liegt eine Abnahme vor, wenn der Werkunternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller darauf schweigt oder die Abnahme verweigert, ohne konkrete Mängel zu benennen. Ist der Besteller ein Verbraucher gilt dies nur dann, wenn zusammen mit der Abnahmeaufforderung auf die Folgen einer fehlenden Angabe von Mängel in Textform hingewiesen wurde. Macht der Besteller mindestens einen konkreten Mangel innerhalb der Frist geltend, gilt das Werk nicht als abgenommen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der eingewendete Mangel tatsächlich besteht bzw. ob es sich bei dem Mangel um einen wesentlichen oder unwesentlichen Mangel handelt.
- Lieferantenregress für Handwerker: Baut der Handwerker im Rahmen eines Kaufvertrags mit einem Kunden mangelhafte Baumaterialen ein, haftet er dem Käufer bei Mängeln auch dann für die , wenn der Verkäufer den Mangel am Baumaterial nicht verschuldet hat.
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Quelle: KfW Starthothek, Allgemeiner Unternehmensverband Neubrandenburg e.V.