Schlagwortarchiv für: Haftung

Zum 1.1.2108 wird das Werkvertragsrecht reformiert. In die neuen Regelungen werden Vorschriften zum Bau- bzw. Verbraucherbauvertrag aufgenommen und auch der Architekten- und Bauträgervertrag wird gesetzlich neu geregelt.

Dabei gelten die neuen Regeln für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen werden. Wir haben für Sie die wichtigsten Änderungen zusammen gestellt:

  1. Die Abschlagszahlungen können zukünftig in Höhe des Wertes der erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangt werden. Die bisherige Anknüpfung an den Wertzuwachs kann damit ausgeschlossen werden.
  2. Neu eingeführt wird ein fristloses Kündigungsrecht aus wichtigem Grund für beide Vertragsparteien – also sowohl für Besteller einer Leistung, als auch für den Werkunternehmer.
  3. Die Abnahmefiktion wird neu geregelt: Danach liegt eine Abnahme vor, wenn der Werkunternehmer nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzt und der Besteller darauf schweigt oder die Abnahme verweigert, ohne konkrete Mängel zu benennen. Ist der Besteller ein Verbraucher gilt dies nur dann, wenn zusammen mit der Abnahmeaufforderung auf die Folgen einer fehlenden Angabe von Mängel in Textform hingewiesen wurde. Macht der Besteller mindestens einen konkreten Mangel innerhalb der Frist geltend, gilt das Werk nicht als abgenommen. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der eingewendete Mangel tatsächlich besteht bzw. ob es sich bei dem Mangel um einen wesentlichen oder unwesentlichen Mangel handelt.
  4. Lieferantenregress für Handwerker: Baut der Handwerker im Rahmen eines Kaufvertrags mit einem Kunden mangelhafte Baumaterialen ein, haftet er dem Käufer bei Mängeln auch dann für die , wenn der Verkäufer den Mangel am Baumaterial nicht verschuldet hat.

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.

Quelle: KfW Starthothek, Allgemeiner Unternehmensverband Neubrandenburg e.V.

Unternehmen sind mit dem Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes vom 1. Januar einer scharfen Haftung ausgesetzt: Sie sind auch dafür verantwortlich, dass die von ihnen eingesetzten Subunternehmer/ Dienstleister ihren Mitarbeitern den einheitlichen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde zahlen – und zwar unabhängig davon, ob Sie selbst Mitarbeiter haben oder nicht oder welche Rechtsform Sie gewählt haben. Verstößt der Subunternehmer/ Dienstleister gegen diese Pflicht, haftet der auftraggebende Unternehmer wie ein Bürge für die Lohnnachzahlung und die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Darüber hinaus kann er zusätzlich mit einem Bußgeld belegt werden.

Im Klartext:
Kleine-, mittelständische und große Unternehmen, die selbstständige Subunternehmer und Dienstleister im In- und Ausland einsetzen, müssen ab dem 01.01.2015 Strategien zur Risikominimierung ergreifen. Dies ist auch wichtig, weil eine Alternative zu den üblichen Dienst- und Werkverträgen aufgrund der Struktur der einzelnen Branchen im Normalfall nicht in Betracht kommt. Auch kann auf Zahlung des Mindestlohns vertraglich nicht verzichtet werden.

Ihre Verträge:
Unternehmen sollten als Erstes alle bestehenden Verträge erfassen und danach bewerten, bei welchen der Verträge es sich um Subunternehmerverträge, also um Dienst- oder Werkverträge mit selbstständigen Subunternehmern, handelt. Dabei gilt es auch Abgrenzungsfragen zu anderen Vertragsformen (zum Beispiel Kooperations- und Netzwerkverträgen) zu hinterfragen. Der Grund: Unternehmen bedienen sich bei dieser Vertragsart nicht zwangsläufig eines anderen Unternehmens zur Erfüllung einer eigenen Verbindlichkeit. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich dann nicht um Subunternehmer.

Ebenfalls können sich bei Dauereinsatzverträgen mit Unternehmern darüber hinaus Fragen der Scheinselbstständigkeit ergeben. Das kann der Fall sein, wenn der Unternehmer direkt in den Betrieb des auftraggebenden Unternehmers eingegliedert ist, dass der Subunternehmer den Status eines Mitarbeiters erlangt. In diesem Fall ist der Unternehmer selbst zur Einhaltung des Mindestlohns verpflichtet.

Vereinbarung der Haftungsbefreiung:
Alle von dem Unternehmen eingesetzten Subunternehmer/ Dienstleister sollten aufgefordert werden, eine Freistellungsvereinbarung für den Unternehmer zu unterzeichnen. Damit sichert der Subunternehmer/ Dienstleister die eigenverantwortliche Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des Mindestlohngesetzes schriftlich zu. Darüber hinaus stellt der Subunternehmer/ Dienstleister den Unternehmer für jeden Fall eines Gesetzesverstoßes im Innenverhältnis von Ersatzansprüchen Dritter rechtsverbindlich frei (Letter of Indemnity).

Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Bitte sprechen Sie uns gerne an.