Die neue Finanzanlagen-Vermittlungsverordnung (FinVermV) tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, wodurch die Einstiegshürde für Finanzanlagenvermittler durch die neu eingeführte gewerberechtliche Erlaubnispflicht (§ 34f GewO) deutlich erhöht wird.
So müssen Vermittler ab 2013 einen Nachweis über ihre persönliche Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse und eine ausreichende Sachkunde erbringen. Zusätzlich wird der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung vorgeschrieben. Auch die Eintragung im Vermittlerregister der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) wird Pflicht. Die Beantragung der Versicherungsvermittler-Erlaubnis erfolgt dabei weiterhin bei der IHK.
Einzige Ausnahme: Vermittler mit der Vorgängererlaubnis (§ 34c GewO) müssen bei der Beantragung einer Erlaubnis gemäß § 34f GewO die eigene Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nicht erneut nachzuweisen. Darüber hinaus muss keine Sachkundeprüfung vor der IHK abgelegt werden, wenn der Finanzanlagenvermittler im Besitz eines anerkannten Hochschul-, Fachhochschul- oder eines vergleichbaren Berufsabschlusses ist. Entfallen kann der Sachkundenachweis auch, wenn der Vermittler eine mehrjährige Berufspraxis nachweisen kann („Alte-Hasen-Regelung“).
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