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In der Sitzung vom 19.09.2012 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Gesetzes zur Erleichterung für Kleinstkapitalgesellschaften (MicroBilG) auf den Weg gebracht, womit Kleinstunternehmer schon bald von einer erleichterten Bilanzierung profitieren – wenn alles klappt sogar schon für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012.

Dabei sind folgende Entlastungen vorgesehen:

  • Verzicht auf die Erstellung eines Anhangs zur Bilanz vollständig, wenn sie bestimmte Angaben (unter anderem zu Haftungsverhältnissen) unter der Bilanz ausweisen.
  • Optionen zur Verringerung der Darstellungstiefe im Jahresabschluss (z.B. vereinfachte Gliederungsschemata) sollen eingeführt werden.
  • Kleinstkapitalgesellschaften können wählen, ob sie die Offenlegungspflicht durch Veröffentlichung (Bekanntmachung der Rechnungslegungsunterlagen) oder durch Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Zur Sicherung eines einheitlichen Verfahrens erfolgt die elektronische Einreichung der Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers auch für die Hinterlegung. Im Fall der Hinterlegung können Dritte – wie in der Richtlinie vorgegeben – auf Antrag (kostenpflichtig) eine Kopie der Bilanz erhalten.

Als Kleinstunternehmer gilt, wer an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden drei Merkmal nicht überschreitet: Jahresumsatz bis 700.000 Euro, Bilanzsumme bis 350.000 Euro und durchschnittlich nicht mehr als 10 Angestellte.

Quelle: Bundesministerium der Justiz

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