Die Regeln für Berichtshefte von Azubis wurden modernisiert. Damit gilt für Ausbildungsverträge ab dem 1.10.2017: Der Ausbildungsnachweis muss nicht mehr verpflichtend schriftlich geführt werden. Er darf nun auch digital erstellt werden.
Der Bundesrat hatte es schon am im März beschlossen, nun gilt es seit dem 01.10.2017 in der Praxis. Das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung wurden um verzichtbare Formvorschriften erleichtert. Mit der Neuregelung ist es Auszubildenden ausdrücklich erlaubt, ihr Berichtsheft digital zu führen. Damit sind für die Erstellung des Ausbildungsnachweises nun beide Varianten zulässig: Schriftform und elektronische Form. Aber aufgepasst: Azubis, die ihre Ausbildung vor dem 01.10.2017 begonnen haben, müssen das Berichtsheft weiterhin schriftlich führen.
Ausdrucke nun obsolet:
Mussten die Berichte bislang regelmäßig ausgedruckt werden, sind für die elektronische Variante weder Papier noch Ordner nötig. Sollte der Ausbilder bei der Durchsicht der Unterlagen Anmerkungen haben, können etwaige Fehler direkt im digitalen Dokument verbessert werden. Auch dem Problem schwer lesbarer Schreibschriften kann mit dem digitalen Berichtsheft begegnet werden.
Ausbildungsbetrieb bestimmt mit:
In welcher Form das Berichtsheft vom Auszubildenden geführt werden soll, muss bei Ausbildungsbeginn im Ausbildungsvertrag festgelegt werden. Ob das Berichtsheft digital oder schriftlich geführt wird, entscheidet der jeweilige Ausbildungsbetrieb also maßgeblich mit.
Abzeichnung mit digitaler Signatur:
Da auch der digitale Ausbildungsnachweis zur abschließenden Prüfungsmeldung vorgelegt werden muss, muss das Berichtsheft weiterhin vom Auszubildenden und Ausbildenden abgezeichnet werden. Dafür ist nun auch der Einsatz einer elektronischen Signatur zugelassen.
Haben Sie Fragen zum Thema oder benötigen Sie Unterstützung? Sprechen Sie uns gerne an.
Quelle: KfW Starthothek